Anwend§80SWGSBV SL
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung betreffend die vorläufige Anordnung der Anwendung des § 80 Saarländisches Wassergesetz für die beabsichtigte Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Saar im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken Vom 22. Juni 2009

Verordnung betreffend die vorläufige Anordnung der Anwendung des
§ 80 Saarländisches Wassergesetz für die beabsichtigte Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes
an der Saar im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken
Vom 22. Juni 2009
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung betreffend die vorläufige Anordnung der Anwendung des § 80 Saarländisches Wassergesetz für die beabsichtigte Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Saar im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 22. Juni 200903.07.2009
Eingangsformel03.07.2009
§1 - Schutzzweck03.07.2009
§ 2 - Geltungsbereich03.07.2009
§ 3 - Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, Genehmigungen, Zulassungen) 03.07.2009
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten03.07.2009
§ 5 - Inkrafttreten03.07.2009
Anlage03.07.2009
Auf Grund der §§ 31a und 31b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I. S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2986)
[1]
in Verbindung mit den Bestimmungen des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 676),[1] verordnet das Ministerium für Umwelt als oberste Wasserbehörde:
Fußnoten
[1])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

§1 Schutzzweck

Zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Saar und ihrer Überflutungsflächen, zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen, zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zur Regelung des Hochwasserabflusses oder zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser werden für das in § 2 beschriebene Gebiet die Bestimmungen des § 80
SWG für anwendbar erklärt und die allgemein verbindlichen Anordnungen nach § 3 getroffen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf den Saarabschnitt von der Staustufe Saarbrücken-Güdingen bei Saarkilometer 93,000 flussabwärts bis zur Staustufe Saarbrücken-Burbach bei Saarkilometer 82,570.
(2) Die Abgrenzung ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen:
1 Übersichtsplan i. M. 1: 50.000,
1 Übersichtsplan i. M. 1: 25.000,
4 Detailplänen i. M. 1: 5.000.
Danach sind Grundstücke betroffen in der
Landeshauptstadt Saarbrücken
Gemarkung Güdingen,1Flur 1, 2, 3, 4, 5, 17;
Gemarkung Brebach, Flur 1;
Gemarkung St. Amual, Flur 1, 2, 3, 4, 5,6,7,25,28;
Gemarkung St. Johann, Flur 1, 2, 4, 7, 8, 9, 10,11,35;
Gemarkung Saarbrücken, Flur 1, 2, 5,7, 8, 9, 10, 11, 12;
Gemarkung Malstatt-Burbach, Flur 1, 2, 5, 6, 16, 19, 20;
Gemarkung Gersweiler, Flur 1, 2.
(3) Eine Ausfertigung der Verordnung einschließlich der Pläne wird zu jedermanns Einsicht während der üblichen Dienststunden aufbewahrt bei
1.
der Landeshauptstadt Saarbrücken, Amt für Klima- und Umweltschutz, Bahnhofstraße 31, 66111 Saarbrücken,
2.
der Landeshauptstadt Saarbrücken, Untere Bauaufsichtsbehörde, Gerberstraße 29, 66111 Saarbrücken,
3.
dem Regionalverband Saarbrücken, Fachbereich Regionale Entwicklung, Schlossplatz 8 - 15, 66119 Saarbrücken,
4.
dem Ministerium für Umwelt, Landesplanungsbehörde, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken und
5.
dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken.

§ 3 Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, Genehmigungen, Zulassungen)

(1) Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die Ausweisung neuer Baugebiete nach Absatz 1 kann ausnahmsweise durch die oberste Wasserbehörde zugelassen werden, wenn
1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet. unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35
des Baugesetzbuches bedürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung der Genehmigung der obersten Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben
1.
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
2.
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
3.
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
4.
hochwasserangepasst ausgeführt wird
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 bedürfen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung der Genehmigung der obersten Wasserbehörde
1.
das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
2.
das Entnehmen von Bodenbestandteilen,
3.
das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen,
4.
das Lagern oder Ablagern von Stoffen,
5.
das Lagern von Stoffen, die die Wasserqualität gefährden,
6.
die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft oder der Gefahrenabwehr dient.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen, der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. Die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 darf nur erteilt werden, wenn neben den Voraussetzungen nach Satz 2 gewährleistet ist, dass die Maßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand des Gewässers besorgen lässt. Die Genehmigung far Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen und die Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässergüte besorgen lässt und gewährleistet ist, dass die Anlage hochwassersicher errichtet wird.
(5) Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung sind
1.
Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,
2.
vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 22. Dezember 2021 hochwassersicher nachzurüsten,
3.
von den Abwasserbeseitigungspflichtigen und den Trägern der Wasserversorgung die notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich zu vermeiden.
(6) Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht nach den Absätzen 3 und 4. Über die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 ist im baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu entscheiden.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

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