Verordnung betreffend die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Alsbach im Bereich der Gemeinden Marpingen und Eppelborn Vom 8. April 2002
Verordnung betreffend die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes
am Alsbach im Bereich der Gemeinden Marpingen und Eppelborn
Vom 8. April 2002
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung betreffend die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Alsbach im Bereich der Gemeinden Marpingen und Eppelborn vom 8. April 2002 | 11.05.2002 |
Eingangsformel | 11.05.2002 |
§ 1 - Schutzzweck | 11.05.2002 |
§ 2 - Geltungsbereich | 11.05.2002 |
§ 3 - Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände) | 11.05.2002 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 11.05.2002 |
§ 5 - In-/Außer-Kraft-Treten | 11.05.2002 |
Anlage | 11.05.2002 |
Aufgrund des § 32
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
[1]
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331),
[2]
in Verbindung mit § 79
Abs. 1 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 23 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
[1])
Vgl. jetzt § 31b WHG gem. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224).
[2])
WHG neu erlassen durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
§ 1 Schutzzweck
Zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen des Alsbaches und seiner Überflutungsflächen, zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe, zum Erhalt natürlicher Rückhalteflächen und zur Regelung des Hochwasserabflusses werden für das in § 2 beschriebene Gebiet die allgemein verbindlichen Anordnungen nach § 3 getroffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Überschwemmungsgebiet beginnt bei Gewässer-Kilometer 7,6 + 0,0 bei der Einmündung des Merschbaches und verläuft dem Lauf des Alsbaches folgend in Richtung Marpingen bis Berschweiler und endet bei Gewässer-Kilometer 0,1 + 50 ca. 60 m vor der Straße „Marktplatz" in Dirmingen.
(2) Der Geltungsbereich der Verordnung ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Unterlagen, die Bestandteil dieser Verordnung sind:
1.
Übersichtskarte i.M. 1:50.000,
2.
Übersichtskarte i.M. 1:25.000,
3.
Übersichtskarte i.M. 1:5.000 (Blatt 1 bis 3).
Danach sind Grundstücke betroffen
in der Gemeinde Marpingen,
Gemarkung Alsweiler, Flur 7;
Gemarkung Marpingen, Flur 5, 8, 9, 10, 11, 12 und 13;
Gemarkung Berschweiler, Flur 1, 15, 17 und 23;
in der Gemeinde Eppelborn,
Gemarkung Dirmingen, Flur 15, 16 und 23.
(3) Eine Ausfertigung der Verordnung einschließlich der Pläne wird zu jedermanns Einsicht während der üblichen Dienststunden aufbewahrt bei(m):
1.
Landkreis St. Wendel, - untere Wasserbehörde -,
2.
Landkreis Neunkirchen, - untere Wasserbehörde - in Ottweiler,
3.
der Gemeinde Marpingen,
4.
der Gemeinde Eppelborn.
§ 3 Allgemein verbindliche Anordnungen (Verbote, genehmigungspflichtige Tatbestände)
(1) Verboten sind:
1.
die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
2.
die Ausweisung neuer Bauflächen in Bauleitplänen.
(2) Einer Genehmigung durch den Landkreis St. Wendel bzw. Neunkirchen untere Wasserbehörden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich bedürfen:
1.
Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche,
2.
Herstellung oder Beseitigung von Anlagen,
3.
Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzungen,
4.
Lagern von Stoffen,
5.
Entnahme von Bodenbestandteilen.
Die Genehmigung kann befristet werden.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses, des Retentionsvermögens und des Hochwasserschutzes zu erwarten sind oder Beeinträchtigungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(4) Genehmigungsfrei sind Maßnahmen, die eine wasserrechtliche Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis oder sonstige Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Saarländischen Wassergesetzes erfordern oder der Gewässerunterhaltung dienen sowie Anlagen des Bundes oder des Landes, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung, die Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. In diesem Fall ist vor der Ausführung das Einvernehmen mit der Obersten Wasserbehörde herzustellen.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 141
Abs. 1 Nr. 5 h) SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 5 In-/Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend die vorläufige Anordnung der Anwendung des § 80 SWG für das beabsichtigte Überschwemmungsgebiet am Alsbach im Bereich der Gemeinden Marpingen und Eppelborn vom 1. April 1999 (Amtsbl. S. 674) außer Kraft.
Anlage
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