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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über das Sondervermögen „Zukunftsinitiative III - MWW-Hochschulfonds“ Vom 8. Dezember 2010

Gesetz über das Sondervermögen „Zukunftsinitiative III - MWW-Hochschulfonds“ Vom 8. Dezember 2010
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Sondervermögen „Zukunftsinitiative III - MWW-Hochschulfonds“ vom 8. Dezember 201001.01.2010
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens01.01.2010
§ 2 - Zweck des Sondervermögens01.01.2010
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr und Vermögenstrennung01.01.2010
§ 4 - Zuführung der Mittel und Verwendung des Sondervermögens01.01.2010
§ 5 - Verwaltung und Anlage01.01.2010
§ 6 - Wirtschaftsplan und Jahresrechnung01.01.2010
§ 7 - Auflösung01.01.2010

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Das Saarland errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Zukunftsinitiative III - MWW Hochschulfonds“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Zweck des Sondervermögens ist die Zuführung zusätzlicher Mittel in Höhe bis zu 35,4 Millionen Euro in den Jahren 2011 bis 2013 an die Universität des Saarlandes und die Hochschule für Technik und Wirtschaft. Die Zuführung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Erfüllung besonderer Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit beiden Hochschulen.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr und Vermögenstrennung

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Land haftet nicht unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.
(3) Das Sondervermögen wird durch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vertreten.

§ 4 Zuführung der Mittel und Verwendung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen finanziert sich nach Maßgabe des Landeshaushalts durch eine einmalige Zuführung aus dem Landeshaushalt im Wirtschaftsjahr 2010 in Größenordnung von 34,4 Mio. Euro, die festverzinslich mit 2,0 % p.a. angelegt werden.
(2) Die Anlage und die aus der Anlage fließenden Erträge sind im Rahmen der Zweckbestimmung des § 2 zu verwenden. Die Mittel werden in jeweils 3 jahresbezogenen Tranchen bis zu 10,0 Mio. Euro an die Universität des Saarlandes und bis zu 1,8 Mio. Euro an die Hochschule für Technik und Wirtschaft vergeben und geleistet. Über die Verwendung entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.

§ 5 Verwaltung und Anlage

(1) Das Sondervermögen wird durch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft verwaltet (Geschäftsführung). Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto beim Landesamt für Zentrale Dienste - Landeshauptkasse des Saarlandes - abgewickelt. Für die Verwaltung gelten die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes.
(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in Schuldscheinen des Landes zu dem vereinbarten Zinssatz anzulegen. Die Schuldscheine und die jeweiligen Zinserträge sind bei Fälligkeit auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens gutzuschreiben.

§ 6 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Landeshaushaltsordnung
[2]
anzuwenden.
(2) Die die Mittel des Sondervermögens verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung
[2]
der Haushaltsrechnung als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
Fußnoten
[2])
LHO vgl. BS-Nr. 630-2.
LHO vgl. BS-Nr. 630-2.

§ 7 Auflösung

Das Sondervermögen gilt mit vollständigem Substanzverbrauch als aufgelöst. Soweit dem Sondervermögen nach dem 31. Dezember 2013 noch Mittel zur Verfügung stehen, entscheiden das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft und das Ministerium der Finanzen über deren Verwendung gemeinsam.
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