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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz zur kommunalen Beteiligung an den Steuermehreinnahmen des Jahres 2010 Vom 8. Dezember 2010

Gesetz zur kommunalen Beteiligung an den Steuermehreinnahmen des Jahres 2010 Vom 8. Dezember 2010
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur kommunalen Beteiligung an den Steuermehreinnahmen des Jahres 2010 vom 8. Dezember 201001.01.2010
§ 101.01.2010

§ 1

(1) Im Vorgriff auf die endgültige Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KFAG
[2]
wird abweichend von den übrigen Regelungen des § 6 KFAG die verbleibende Finanzausgleichsmasse (§ 7 KFAG) für das Jahr 2010 vorläufig auf 453.842.300 Euro festgesetzt.
(2) Die durch die Regelung des Absatzes 1 bewirkten Mehreinnahmen bei den Zuweisungen nach § 7 Nummern 1 bis 4 KFAG sind in den Haushaltsplänen für das Haushaltsjahr 2011 zu veranschlagen. Die Mehreinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen der Gemeinden (§ 7 Nr. 2 KFAG) sind nicht Teil der Umlagegrundlagen (§ 18 Abs. 2 KFAG) für die Kreisumlagen und die Regionalverbandsumlage des Jahres 2010.
Fußnoten
[2])
KFAG vgl. BS-Nr. 6022-1.
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