Gesetz zur kommunalen Beteiligung an den Steuermehreinnahmen des Jahres 2011 Vom 1. Dezember 2011
Gesetz zur kommunalen Beteiligung an den Steuermehreinnahmen des Jahres 2011 Vom 1. Dezember 2011
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Art. 5 desHaushaltsbegleitgesetz 2011 (Amtsbl. I S. 1522).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur kommunalen Beteiligung an den Steuermehreinnahmen des Jahres 2011 vom 1. Dezember 2011 | 01.01.2011 |
§ 1 | 01.01.2011 |
§ 1
(1) Im Vorgriff auf die endgültige Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KFAG wird abweichend von den übrigen Regelungen des § 6 KFAG die verbleibende Finanzausgleichsmasse (§ 7 KFAG) für das Jahr 2011 vorläufig auf 437.270.400 Euro festgesetzt.
(2) Die durch die Regelungen des Abs. 1 bewirkten Mehreinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen der Gemeinden (§ 7 Nr. 2 KFAG) sind nicht Teil der Umlagegrundlagen (§ 18 Abs. 2 KFAG) für die Kreisumlagen und die Regionalverbandsumlage des Jahres 2011.
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