StB/WPVG
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Gesetz Nr. 1481 zur Errichtung des Versorgungswerks der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland (StB/WPVG) Vom 26. September 2001

Gesetz Nr. 1481 zur Errichtung des Versorgungswerks der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland (StB/WPVG) Vom 26. September 2001
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 13a neu eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 638)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1481 zur Errichtung des Versorgungswerks der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland (StB/WPVG) vom 26. September 200101.01.2002
§ 1 - Errichtung, Sitz, Aufgabe01.01.2002
§ 2 - Mitgliedschaft22.09.2006
§ 3 - Organe24.04.2020
§ 4 - Vertreterversammlung01.01.2002
§ 5 - Vorstand01.01.2002
§ 6 - Geschäftsführer/Geschäftsführerin01.01.2002
§ 7 - Beitragspflicht, Auskunftspflicht01.01.2002
§ 8 - Beitragsbefreiung01.01.2002
§ 9 - Leistungen des Versorgungswerks12.12.2008
§ 10 - Verjährung01.01.2002
§ 11 - Abtretung, Verpfändung, Pfändung01.01.2002
§ 12 - Satzung01.01.2002
§ 13 - Auskünfte01.01.2002
§ 13a - Datenübermittlung durch das Versorgungswerk15.04.2022
§ 14 - Aufsicht01.01.2002
§ 15 - Erste Vertreterversammlung01.01.2002
§ 16 - (aufgehoben)22.09.2006
§ 17 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2002

§ 1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

(1) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Versorgungswerk der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland“ (Versorgungswerk) wird mit Sitz im Saarland errichtet. Der Ort des Sitzes wird durch die Satzung
[1]
bestimmt.
(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung
[1]
.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.
(4) Das bisherige Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Saarland auf Grund der Verordnung über die Errichtung des Versorgungswerkes der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Saarland (StBVersVO) vom 19. Dezember 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1975 (Amtsbl. S.1321 ff.), geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit der Anlage Nr. 216 zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), wird mit allen Rechten und Verbindlichkeiten in das Versorgungswerk überführt.
Fußnoten
[1])
Vgl. Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1031), zuletzt geändert durch Satzung vom 31. August 2004 (Amtsbl. 2005 S. 630) und Satzung vom 27. Januar 2005 (vgl. Bekanntmachung vom 15. März 2005, Amtsbl. S. 546).
Vgl. Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1031), zuletzt geändert durch Satzung vom 31. August 2004 (Amtsbl. 2005 S. 630) und Satzung vom 27. Januar 2005 (vgl. Bekanntmachung vom 15. März 2005, Amtsbl. S. 546).

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind
1.
selbstständige und nicht selbstständige Steuerberater/Steuerberaterinnen und Steuerbevollmächtigte, die der Steuerberaterkammer Saarland angehören,
2.
selbstständige und nicht selbstständige Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen und vereidigte Buchprüfer/Buchprüferinnen, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Saarland haben, soweit nicht eine Mitgliedschaft bereits nach Nummer 1 begründet ist,
3.
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen und persönlich haftende Gesellschafter/Gesellschafterinnen von Steuerberatungsgesellschaften, die der Steuerberaterkammer Saarland angehören, die nicht Steuerberater/Steuerberaterinnen oder Steuerbevollmächtigte sind, soweit nicht eine Mitgliedschaft bereits nach Nummer 2 begründet ist,
4.
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen und persönlich haftende Gesellschafter/Gesellschafterinnen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Saarland, die nicht Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen oder vereidigte Buchprüfer/Buchprüferinnen sind, soweit nicht eine Mitgliedschaft bereits nach Nummern 1 oder 3 begründet ist.
(2) Die Satzung kann Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, wenn die Berufstätigkeit im fortgeschrittenen Alter aufgenommen wird.
(3) Die Satzung kann vorsehen, dass
1.
ein Mitglied bei Nachweis einer gleichwertigen anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird,
2.
ein Mitglied im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird,
3.
die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen.

§ 3 Organe

Organe des Versorgungswerks sind
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Vorstand,
3.
der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin.
Die Mitglieder des Vorstands und der Vertreterversammlung sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus zehn Mitgliedern, von denen höchstens drei bei Beginn der Wahlperiode Altersrente oder Berufsunfähigkeitsrente nach diesem Gesetz beziehen können oder keine Erklärung gemäß § 16 Abs. 1 abgegeben haben oder abgeben können. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden durch Briefwahl gewählt. Die Einzelheiten dieses Verfahrens sowie die Wahl des/der Vorsitzenden und seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin regelt die Wahlordnung.
(2) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre ab ihrem ersten Zusammentreten.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt weiter, bis eine neu gewählte Vertreterversammlung zusammentritt.
(4) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über
1.
Erlass und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung,
2.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
3.
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
4.
Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.
Die Satzung kann der Vertreterversammlung weitere Aufgaben vorbehalten.
(5) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie die Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung können die Einberufung verlangen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Vertreterversammlung.
(6) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Falle des Absatzes 4 Nummern 1 und 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens vier Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er kann einen/eine oder mehrere Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen bestimmen.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende. Sie müssen dem Versorgungswerk angehören.
(4) Der/die Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er/sie führt die Aufsicht über den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin.
(5) Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden/die Vorsitzende.

§ 6 Geschäftsführer/Geschäftsführerin

(1) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird auf Beschluss des Vorstandes von dem/der Vorsitzenden bestellt.
(2) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin leitet die Geschäftsstelle. Er/sie führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes. Im Rahmen dieser Befugnisse vertritt er/sie das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sind mehrere Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen bestellt, nehmen sie die Aufgaben gleichberechtigt wahr. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 7 Beitragspflicht, Auskunftspflicht

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Für die Berechnung ist das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. März 2001 (BGBl. I S. 403)
, in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
(2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können zusätzlich nach Maßgabe der Satzung Zinsen berechnet werden. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.
(3) Das Versorgungswerk kann von den Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.
(4) Die Beitreibung rückständiger Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie die Durchsetzung von Auskunftsbegehren richtet sich nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch
Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2001 (Amtsbl. S. 532)
, in der jeweils geltenden Fassung. Insoweit ist das Versorgungswerk selbst Vollstreckungsbehörde.

§ 8 Beitragsbefreiung

Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer
1.
Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist,
2.
Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen oder einer anderen, bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist oder wird,
3.
auf Grund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat.
Die Satzung kann für diese Fälle, ausgenommen bei Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen, Mindestbeiträge festlegen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.

§ 9 Leistungen des Versorgungswerks

(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
1.
Altersrente,
2.
vorgezogene Altersrente,
3.
Berufsunfähigkeitsrente,
4.
Hinterbliebenenrente für Ehegatten und gleichermaßen für eingetragene Lebenspartner sowie für Kinder,
5.
Erstattung von Beiträgen,
6.
Überleitung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,
7.
Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten und gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch Eingehen einer Ehe oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erlischt,
8.
Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbeitrag nicht erreicht.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen vorsehen.

§ 10 Verjährung

Die Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge oder Leistungen erstmals verlangt werden können. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 11 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch
Art. 3 § 48 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 12 Satzung

(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
1.
Wahlmöglichkeiten und Befreiungen von der Beitragspflicht gemäß § 16 Abs. 1,
2.
die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
3.
die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen,
4.
die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403)
, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
die Bestimmung der nach den §§ 7 und 13 zu erhebenden und zu ermittelnden Daten.
(2) Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten. Sie werden mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde vom Versorgungswerk im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht und treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 13 Auskünfte

Das Versorgungswerk kann vom Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten und von der Steuerberaterkammer Saarland sowie dem Ministerium für Wirtschaft Auskünfte über die Betroffenen einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder Versorgungsleistungen erforderlich sind.

§ 13a Datenübermittlung durch das Versorgungswerk

Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über
1.
die derzeitige Anschrift,
2.
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
3.
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers
eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die betreffende Behörde oder das Vollstreckungsorgan. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden. Die öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen um Auskunft zu bestätigen, dass die Voraussetzungen ihrer gesetzlichen Befugnis vorliegen.

§ 14 Aufsicht

(1) Das Versorgungswerk untersteht der Aufsicht des Landes, die als allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 LOG) durch das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten und als Versicherungsaufsicht durch das Ministerium für Wirtschaft ausgeübt wird.
(2) Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele hat das Ministerium für Wirtschaft eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält
1.
zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,
2.
zur Kapitalausstattung,
3.
zur Vermögensanlage,
4.
zur Rechnungslegung und Berichterstattung,
5.
zur Jahresabschlussprüfung,
6.
zu den Aufsichtsbefugnissen.

§ 15 Erste Vertreterversammlung

(1) Die erste Vertreterversammlung besteht aus zehn Mitgliedern. Das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten bestellt die Mitglieder der ersten Vertreterversammlung sowie fünf Ersatzmitglieder auf Grund einer Vorschlagsliste des bisherigen Vorstandes des Versorgungswerks der Steuerberater und Steuerbevollmächtigen im Saarland, die 20 Vorschläge umfasst. Bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern rücken die Ersatzmitglieder in der vom Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten festgelegten Reihenfolge nach. Vorgeschlagene müssen Mitglieder des Versorgungswerks sein.
(2) Das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung durch einen Beauftragten/eine Beauftragte bis zur Wahl ihres/ihrer Vorsitzenden.
(3) Die erste Vertreterversammlung ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung und die Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, kann das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten eine vorläufige Satzung und eine vorläufige Wahlordnung selbst erlassen.
(4) Die erste Vertreterversammlung wählt einen vorläufigen Vorstand. Dieser hat die Aufgabe, binnen eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Satzung und der Wahlordnung die Wahl der ersten satzungsmäßigen Vertreterversammlung durchzuführen. Im Übrigen gilt § 5 entsprechend.
(5) Die Amtszeit der ersten Vertreterversammlung endet mit dem Zusammentreten der ersten satzungsgemäß gewählten Vertreterversammlung. Die Amtszeit des vorläufigen Vorstandes endet mit dem Amtsantritt des von der ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung gewählten Vorstandes.
(6) Die Beschlüsse der ersten Vertreterversammlung bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder.

§ 16

(aufgehoben)

§ 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung des Versorgungswerkes der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Saarland vom 19. Dezember 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1979 (Amtsbl. S. 1321 ff.), geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 509) in Verbindung mit der Anlage Nr. 216 zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), außer Kraft.
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