Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes Vom 7. Dezember 2010
Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes Vom 7. Dezember 2010
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. September 2020 (Amtsbl. I S. 814 |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes vom 7. Dezember 2010 | 24.12.2010 |
Eingangsformel | 24.12.2010 |
§ 1 | 24.12.2010 |
§ 2 | 24.12.2010 |
§ 3 | 11.09.2020 |
Aufgrund des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1288, 1404), verordnet die
Landesregierung:
§ 1
Die Aufgabe einer Landesfamilienkasse nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes können im Saarland wahrnehmen, soweit eine Übertragung dieser Aufgabe vorgenommen wird:
1.
die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes für die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Saarland,
2.
die Sparkasse Saarbrücken für alle Sparkassen im Saarland, die Landesbank Saar und den Sparkassenverband Saar,
3.
das Landesamt für Zentrale Dienste für die nicht unter Nummer 1 und 2 fallenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Saarland.
§ 2
Die Aufgabenübertragung nach § 1 erfolgt durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der jeweiligen Landesfamilienkasse. In der Vereinbarung ist die Kostentragung zu regeln. Die Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein. Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgabe den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern an.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verordnung über die Landesfamilienkasse für die Sparkassen des Saarlandes, die Landesbank Saar und den Sparkassen- und Giroverband Saar vom 21. Januar 2005 (Amtsbl. S. 122) außer Kraft.
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