SoVermKonjG SL
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über das Sondervermögen „Konjunkturfonds Saar“ Vom 1. April 2009

Gesetz über das Sondervermögen „Konjunkturfonds Saar“ Vom 1. April 2009
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 520)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 5 des Gesetzes Nr. 1681 über die Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2009.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Sondervermögen „Konjunkturfonds Saar“ vom 1. April 200917.04.2009
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens17.04.2009
§ 2 - Zweck des Sondervermögens17.04.2009
§ 3 - Förderfähige Maßnahmen17.04.2009
§ 4 - Stellung im Rechtsverkehr17.04.2009
§ 5 - Verwaltung17.04.2009
§ 6 - Finanzierung des Sondervermögens17.04.2009
§ 7 - Tilgung17.04.2009
§ 8 - Wirtschaftsplan und Jahresrechnung17.04.2009
§ 9 - Auflösung01.01.2013

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Das Land errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Konjunkturfonds Saar“

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen sollen folgende Maßnahmen des Investitionsprogramms Saar vom 27. Januar 2009 bis zu einem Betrag von 220,3 Mio. Euro finanziert werden:
-
Finanzhilfen für Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Konjunkturpaket II) mit bis zu 171,5 Mio. Euro
-
Infrastruktur- und Sanierungsprogramm Saar mit bis zu 40 Mio. Euro
-
Winterprogramm kommunaler Straßenbau mit bis zu 8 Mio. Euro
-
Förderung Land- und Forstwirtschaft/Modellinitiativen Gartenbaubetriebe mit bis zu 800.000 Euro.

§ 3 Förderfähige Maßnahmen

Das Bundesgesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder sowie die dazu getroffenen Verwaltungsvereinbarungen regeln die Einzelheiten der Finanzhilfe des Bundes an die Länder.

§ 4

Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechts-geschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Land haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.

§ 5 Verwaltung

Das Sondervermögen des Landes wird vom Ministerium der Finanzen verwaltet. Diese Verwaltung umfasst insbesondere die notwendige Kreditaufnahme, die Zuweisung von Mitteln an die für den Vollzug der Maßnahmen zuständigen Stellen und die Abwicklung des Schuldendienstes. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt.

§ 6 Finanzierung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen finanziert sich aus Mitteln in Höhe von 128,6 Mio. Euro aus dem Bundessondervermögen „Investitions- und Tilgungsfonds“.
(2) Das Sondervermögen wird darüber hinaus ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 91,7 Mio. Euro aufzunehmen. Die Aufnahme der Kredite des Sondervermögens erfolgt durch das Ministerium der Finanzen. Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.
(3) Die notwendigen Mittel zur Leistung des Schuldendienstes werden dem Sondervermögen aus dem Landeshaushalt zugeführt.

§ 7 Tilgung

Die Verbindlichkeiten des Sondervermögens sollen ab 2012 über einen Zeitraum von zehn Jahren getilgt werden.

§ 8 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen des Landes verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden.
(2) Die die Mittel des Sondervermögens verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 9 Auflösung

Das Sondervermögen wird zum 1. Januar 2013 aufgelöst. Die bis dahin für das Sondervermögen aufgenommenen Kredite werden in den allgemeinen Schuldenbestand des Landes übernommen.
Markierungen
Leseansicht