SFöDVO
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Verarbeitung von Daten in der Fördermitteldatenbank des Saarlandes (Saarländische Fördermitteldatenbankverordnung - SFöDVO-) Vom 13. Januar 2004

Verordnung über die Verarbeitung von Daten in der Fördermitteldatenbank des Saarlandes (Saarländische Fördermitteldatenbankverordnung - SFöDVO-) Vom 13. Januar 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 11.02.2016 (Amtsbl. I S. 168)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Verarbeitung von Daten in der Fördermitteldatenbank des Saarlandes (Saarländische Fördermitteldatenbankverordnung - SFöDVO -) vom 13. Januar 200413.01.2004
Eingangsformel13.01.2004
§ 1 - Daten über die Zuwendungsempfänger13.01.2004
§ 2 - Förderdaten13.01.2004
§ 3 - Löschung der Daten04.03.2016
§ 4 - Übermittlung der Daten13.01.2004
§ 5 - In-Kraft-Treten13.01.2004
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland - SFöDG - vom 2. April 2003 (Amtsbl. S. 1402) verordnet die
Landesregierung:

§ 1 Daten über die Zuwendungsempfänger

Bei Förderverfahren gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland werden in der Fördermitteldatenbank folgende Daten verarbeitet:
1.
Anrede,
2.
Vorname,
3.
Name,
4.
Geschlecht der Zuwendungsempfänger und Endbegünstigten,
5.
Anschrift,
6.
Identifikationskennzeichen,
7.
Rechtsform.

§ 2 Förderdaten

Als Förderdaten werden in der Fördermitteldatenbank die nachfolgenden Daten über Förderverfahren verarbeitet:
1.
das Datum der Antragstellung,
2.
die Bezeichnungen und Anschriften der antragsbearbeitenden, bewilligenden, auszahlungsanordnenden und verwendungsnachweisprüfenden Stellen,
3.
die Gesamtkosten der Fördermaßnahme, die zuwendungsfähigen Kosten, die Höhe der Zuwendung, die Herkunft der Finanzierungsanteile und die Eigenanteile der Zuwendungsempfänger,
4.
die Gründe und das Datum der Ablehnung einer Förderung,
5.
die Bezeichnung der Fördermaßnahme, der Ort der Durchführung und das Datum des Zuwendungsbescheides,
6.
die Bezeichnung der Programme und der Maßnahmen, die Grundlagen für die Förderungen sind,
7.
die Kurzbeschreibung, das Aktenzeichen der bearbeitenden Stelle und das ressortspezifische Kennzeichen der Fördermaßnahme,
8.
die Identifikation für die Zuordnung zu einem Förderprogramm,
9.
die jeweiligen Auszahlungen nach Betrag, Datum und Mittelherkunft,
10.
der Bewilligungszeitraum,
11.
das Datum des Bescheides über die Prüfung der Verwendung,
12.
die Controllingziele, die Controllingindikatoren, die Indikatorsollwerte und die Indikatoristwerte,
13.
die Zweckbindungsfrist.

§ 3 Löschung der Daten

(1) Personenbezogene Daten - insbesondere solche nach § 1 Nummer 2, 3, und 5 - sind spätestens nach 10 Jahren zu löschen.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der letzten Auszahlung an den Zuwendungsempfänger oder der letzten Rückforderung vom Zuwendungsempfänger, sofern eine Fördermaßnahme mit einer Zweckbindungsfrist verbunden ist, jedoch frühestens mit Ablauf der für die Fördermaßnahme bestimmten Zweckbindungsfrist.
(3) Sofern eine Fördermaßnahme zwar bewilligt, aber keine Auszahlung erfolgt ist, oder wenn eine Fördermaßnahme abgelehnt wurde, beginnt die Frist abweichend von Absatz 2 mit der Bewilligung oder Ablehnung.
(4) Sofern unrechtmäßig gewährte Fördermittel zurückgefordert werden, beginnt die Frist abweichend von Absatz 2 mit der Bestandskraft des Rückforderungsbescheides.

§ 4 Übermittlung der Daten

(1) Die in den §§ 1 und 2 bestimmten Daten sind von den zuständigen Stellen ab dem Bewilligungsdatum 1. Januar 2000 schnittstellenkonform an die Fördermitteldatenbank zu übermitteln. Die zuständigen Stellen sind dabei für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten verantwortlich.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Daten gemäß §§ 1 und 2 über die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch laufenden Fördermaßnahmen unabhängig vom Bewilligungszeitraum zu übermitteln.
(3) Sofern Verpflichtungsermächtigungen zur Finanzierung der Fördermaßnahme vorgesehen werden, sind diese wie Bewilligungen aus Haushaltsansätzen an die Fördermitteldatenbank zu übermitteln und als Verpflichtungsermächtigungen zu kennzeichnen.

§ 5 In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
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