SchulSachKAV SL 1993
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über den Schulsachkostenausgleich an kommunale Schulträger Vom 22. November 1993

Verordnung über den Schulsachkostenausgleich an kommunale Schulträger
Vom 22. November 1993
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Schulsachkostenausgleich an kommunale Schulträger vom 22. November 199301.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 601.01.2002
§ 701.01.2002
§ 801.01.2002
§ 901.01.2002
§ 1001.01.2002
Auf Grund des § 16
Abs. 6
[1]
des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes -KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 1992 (Amtsbl. S. 1290)
, verordnet das
Ministerium für Inneres und Sport
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Fußnoten
[1])
Jetzt: § 16 Absatz 7 KFAG.

§ 1

Maßgebend für die Berechnung des Schulsachkostenausgleichs ist die Zahl der Schüler/innen zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Haushaltsjahres, das dem Haushaltsjahr, für das der Schulsachkostenausgleich gewährt wird, vorausgeht.

§ 2

[2]
(1) Der Schulsachkostenausgleich für Berufsschüler/innen, Berufsfachschüler/innen, Berufsaufbauschüler/innen, Fachschüler/innen und Fachoberschüler/innen beträgt 80 vom Hundert des anteilig auf einen Schüler/eine Schülerin entfallenden Zuschussbetrages, höchstens jedoch
1. für einen Berufsschüler/eine Berufsschülerin mit Teilzeitunterricht 465,00 DM,
2. für einen Berufsschüler/eine Berufsschülerin mit Vollzeitunterricht, einen Berufsfachschüler/eine Berufsfachschülerin oder einen Berufsaufbauschüler/eine Berufsaufbauschülerin 1.394,00 DM,
3. für einen Fachschüler/eine Fachschülerin mit Teilzeitunterricht 215,00 DM,
4. für einen Fachschüler/eine Fachschülerin mit Vollzeitunterricht 646,00 DM,
5. für einen Fachoberschüler/eine Fachoberschülerin 1.101,00 DM.
(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Schulsachkostenausgleich wird zur Abgeltung der laufenden Ausgaben für Anschaffungen des beweglichen Anlagevermögens, deren Einzelwerte 800,00 DM übersteigen, um einen Festbetrag je Schüler/in erhöht. Dieser Festbetrag beträgt
1. für einen Berufsschüler/eine Berufsschülerin mit Teilzeitunterricht 12,00 DM,
2. für einen Berufsschüler/eine Berufsschülerin mit Vollzeitunterricht, einen Berufsfachschüler/eine Berufsfachschülerin oder einen Berufsaufbauschüler/eine Berufsaufbauschülerin 36,00 DM,
3. für einen Fachschüler/eine Fachschülerin mit Teilzeitunterricht 7,00 DM,
4. für einen Fachschüler/eine Fachschülerin mit Vollzeitunterricht 20,00 DM,
5. für einen Fachoberschüler/eine Fachoberschülerin 8,00 DM.
Fußnoten
[2])
Die DM-Beträge wurden neu festgesetzt gem.
- Bekanntmachung im GMBl. Nr. 5 vom 3. Mai 1994 S. 74,
- Bekanntmachung im GMBl. Nr. 7 vom 17. Mai 1995 S. 147,
- Bekanntmachung im GMBl. Nr. 5 vom 30. April 1996 S. 64,
- Bekanntmachung im GMBl. Nr. 5 vom 16. Mai 1997 S. 102,
- Bekanntmachung im GMBl. Nr. 3 vom 7. April 1998 S. 83,
- Bekanntmachung im GMBl. Nr. 2 vom 12. März 1999 S. 23,
- Bekanntmachung im GMBl. Nr. 2 vom 24. März 2000 S. 58,
- Bekanntmachung im GMBl. Nr. 1 vom 30. März 2001 S. 11.
- Bekanntmachung im GMBl. Nr. 2 vom 22. März 2002 S. 31.

§ 3

(1) Der anteilig auf einen Berufsschüler/eine Berufsschülerin mit Teilzeitunterricht entfallende Zuschussbetrag ergibt sich, indem der Zuschussbetrag durch die Schülermesszahl geteilt wird. Der anteilig auf einen Berufsschüler/eine Berufsschülerin mit Vollzeitunterricht, einen Berufsfachschüler/eine Berufsfachschülerin oder einen Berufsaufbauschüler/eine Berufsaufbauschülerin entfallende Zuschussbetrag ergibt sich, indem das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis mit der Zahl 3 vervielfacht wird.
(2) Der Zuschussbetrag ist der Ist-Fehlbetrag nach dem kassenmäßigen Abschluss des Vorjahres bei dem Abschnitt 24 (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufsaufbauschulen) des Verwaltungshaushalts, erhöht um den für das gleiche Haushaltsjahr gewährten Schulsachkostenausgleich für Berufsschüler/innen, Berufsfachschüler/innen und Berufsaufbauschüler/innen.
(3) Die Schülermesszahl ist die Summe der Zahl der Berufsschüler/innen mit Teilzeitunterricht und der mit 3 vervielfachten Zahl der Berufsschüler/innen mit Vollzeitunterricht, der Berufsfachschüler/innen und der Berufsaufbauschüler/innen der in der Trägerschaft des Antragstellers befindlichen Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufsaufbauschulen.

§ 4

(1) Der anteilig auf einen Fachschüler/eine Fachschülerin mit Teilzeitunterricht entfallende Zuschussbetrag ergibt sich, indem der Zuschussbetrag durch die Schülermesszahl geteilt wird. Der anteilig auf einen Fachschüler/eine Fachschülerin mit Vollzeitunterricht entfallende Zuschussbetrag ergibt sich, indem das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis mit der Zahl 3 vervielfacht wird.
(2) Der Zuschussbetrag ist der Ist-Fehlbetrag nach dem kassenmäßigen Abschluss des Vorjahres bei dem Abschnitt 25 (Fachschulen) des Verwaltungshaushalts, erhöht um den für das gleiche Haushaltsjahr gewährten Schulsachkostenausgleich für Fachschüler/innen.
(3) Die Schülermesszahl ist die Summe der Zahl der Fachschüler/innen mit Teilzeitunterricht und der mit 3 vervielfachten Zahl der Fachschüler/innen mit Vollzeitunterricht der in der Trägerschaft des Antragstellers befindlichen Fachschulen.

§ 5

(1) Der anteilig auf einen Fachoberschüler/eine Fachoberschülerin entfallende Zuschussbetrag ergibt sich, indem der Zuschussbetrag durch die Zahl der Schüler/innen der in der Trägerschaft des Antragstellers befindlichen Fachoberschulen geteilt wird.
(2) Der Zuschussbetrag ist der Ist-Fehlbetrag nach dem kassenmäßigen Abschluss des Vorjahres bei dem Abschnitt 26 (Fachoberschulen) des Verwaltungshaushalts, erhöht um den für das gleiche Haushaltsjahr gewährten Schulsachkostenausgleich für Fachoberschüler/innen.

§ 6

Der Schulsachkostenausgleich für einen Schüler/eine Schülerin einer Schule für Behinderte beträgt 688,00 Deutsche Mark.

§ 7

Das Ministerium für Inneres und Sport setzt die in den §§ 2 und 6 bestimmten Beträge jährlich unter Berücksichtigung der Entwicklung des vom Statistischen Landesamt Saarland ermittelten Indexes der Verbraucherpreise (Preisindex für die Lebenshaltung) in dem dem Jahr der Gewährung des Schulsachkostenausgleichs vorangegangenen Jahreszeitraum neu fest. Die Neufestsetzung ist bis zum 31. März eines jeden Jahres im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland bekannt zu machen.
3

§ 8

(1) Der Schulsachkostenausgleich wird auf Antrag des Schulträgers für jeweils ein Haushaltsjahr bis zum 30. November in einer Summe gewährt.
(2) Die Anträge sind unter Verwendung der Formblätter gemäß Anlagen 1 bis 4 zum 1. Mai eines jeden Jahres beim Ministerium für Inneres und Sport einzureichen. Die zuständigen Rechnungsprüfungsämter haben die Angaben zu prüfen und den auf den Formblättern vorgesehenen Prüfungsvermerk abzugeben.

§ 9

[3]
Fußnoten
[3])
Zeitlich überholt.

§ 10

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über den Schulsachkostenausgleich an kommunale Schulträger vom 21. November 1986 (Amtsbl. S. 1069) außer Kraft.
Anlagen 1 bis 4
[4]
- Bekanntmachung im GMBl. Nr. 5 vom 3. Mai 1994 S. 74,
- Bekanntmachung im GMBl. Nr. 7 vom 17. Mai 1995 S. 147,
- Bekanntmachung im GMBl. Nr. 5 vom 30. April 1996 S. 64,
- Bekanntmachung im GMBl. Nr. 5 vom 16. Mai 1997 S. 102,
- Bekanntmachung im GMBl. Nr. 3 vom 7. April 1998 S. 83,
- Bekanntmachung im GMBl. Nr. 2 vom 12. März 1999 S. 23,
- Bekanntmachung im GMBl. Nr. 2 vom 24. März 2000 S. 58
- Bekanntmachung im GMBl. Nr. 1 vom 30. März 2001 S. 11.
Fußnoten
[4])
Vom Abdruck der Anlagen wurde abgesehen.
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