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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Verteilung der investiven Mittel nach dem Gesetz über den Saarlandpakt auf die Gemeinden in den Jahren 2020 bis 2024 Vom 8. Januar 2020

Verordnung über die Verteilung der investiven Mittel nach dem Gesetz über den Saarlandpakt auf die Gemeinden in den Jahren 2020 bis 2024 Vom 8. Januar 2020
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Verteilung der investiven Mittel nach dem Gesetz über den Saarlandpakt auf die Gemeinden in den Jahren 2020 bis 2024 vom 8. Januar 202001.01.2020
Eingangsformel01.01.2020
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2020
§ 2 - Grundlagen der Verteilung01.01.2020
§ 3 - Verteilung nach Einwohnern01.01.2020
§ 4 - Verteilung nach Umlagegrundlagen01.01.2020
§ 5 - Einwohnerzahlen01.01.2020
§ 6 - Rundungen01.01.2020
§ 7 - Inkrafttreten01.01.2020
Aufgrund des § 17 Absatz 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1033)
[1]
verordnet die Landesregierung:
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 6022-9.

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Verteilung der investiven Mittel für den Empfängerkreis nach § 11 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt für die Jahre 2020 bis 2024.

§ 2 Grundlagen der Verteilung

(1) Die allgemeinen Investitionszuweisungen nach § 11 Absatz 3 Satz 2 und die besonderen Investitionszuweisungen nach § 11 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt werden jeweils getrennt nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 je zur Hälfte nach Einwohnern und nach Umlagegrundlagen verteilt. Die Gesamtzuweisung einer Gemeinde ergibt sich jeweils als Summe der Einzelergebnisse.
(2) Die für die Aufteilung nach Absatz 1 zugrunde zu legenden durchschnittlichen strukturellen Liquiditätskredite je Einwohner errechnen sich aus dem nach § 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt vom 8. Januar 2020 ermittelten Bestand zum 31. Dezember 2017. Die Vorjahresbestände bis zum 31. Dezember 2014 werden ermittelt, indem der Bestand nach Satz 1 mittels des Saldos aus Einzahlungen und Auszahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit, abzüglich der um Tilgungserstattungen bereinigten Tilgung der Kredite für Investitionen und zuzüglich der Einzahlungen aus Konsolidierungshilfen aus dem Kommunalen Entlastungsfonds, zurückgerechnet wird.

§ 3 Verteilung nach Einwohnern

Die Mittel werden proportional nach der Zahl der Einwohner verteilt.

§ 4 Verteilung nach Umlagegrundlagen

Die Verteilung nach Umlagegrundlagen erfolgt nach dem Verhältnis des mit der Zahl der Einwohner gewichteten Kehrwerts der Umlagegrundlagen je Einwohner. Die Beträge werden auf volle Euro abgerundet. Maßgeblich sind die Umlagegrundlagen des Jahres 2018 nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes mit der Maßgabe, dass alle Bestandteile zu 100 Prozent in die Berechnung eingehen.

§ 5 Einwohnerzahlen

Endgültig maßgeblich sind die am 31. Mai 2019 fortgeschriebenen Einwohnerzahlen zum 31. Dezember 2017 im Sinne des § 21 Absatz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes.

§ 6 Rundungen

Die der Berechnung zugrunde liegenden Daten und die Berechnungsergebnisse können auf 1.000 Euro gerundet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
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