SaarlPaktGAV SL
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt Vom 8. Januar 2020

Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt Vom 8. Januar 2020
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1297)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt vom 8. Januar 202001.01.2020
Eingangsformel01.01.2020
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2020
§ 2 - Strukturelle Liquiditätskredite zur Übernahme durch das Land01.01.2020
§ 3 - Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden01.01.2020
§ 4 - Tilgungsplan01.01.2020
§ 5 - Sonderregelung 2020 bis 202301.01.2020
§ 6 - Normalentwicklung01.01.2022
§ 7 - Berechnung des strukturellen zahlungsbezogenen Ergebnisses01.01.2020
§ 8 - Rundungen01.01.2020
§ 9 - Geltungsdauer01.01.2020
§ 10 - Inkrafttreten01.01.2020
Anlage - Anlage zu § 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt Endgültig maßgebliche strukturelle Liquiditätskredite zum 31. Dezember 201701.01.2020
Aufgrund des § 17 Absatz 2 des Gesetzes über den Saarlandpakt vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1033)
[1]
verordnet die Landesregierung:
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 6022-9.

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes über den Saarlandpakt.

§ 2 Strukturelle Liquiditätskredite zur Übernahme durch das Land

(1) Für die Übernahme durch das Land nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt errechnen sich die strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden zum 31. Dezember 2017 aus dem Bestand der bilanzierten Liquiditätskredite im Kernhaushalt
1.
zuzüglich der bei Eigenbetrieben und kommunalen Gesellschaften aufgenommenen Liquiditätskredite, sofern sie nicht im Bestand der Liquiditätskredite enthalten sind,
2.
abzüglich des Bestandes der liquiden Mittel,
3.
abzüglich der an Eigenbetriebe und privatrechtliche Gesellschaften gewährten Liquiditätskredite,
4.
zuzüglich des Standes der Finanzmittel aus Investitionstätigkeit,
5.
abzüglich der Mittel aus dem Kommunalen Entlastungsfonds, die zur Tilgung investiver Kredite verwendet wurden, im Jahr der Verwendung,
6.
zuzüglich der passiven Rechnungsabgrenzungsposten für die Pflege von Rasengrabstellen.
(2) Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten nach Absatz 1 Nummer 6 werden nur anerkannt, soweit sie nachgewiesen sind und sich die hierauf entfallenden Gebühreneinnahmen in der Höhe der bilanzierten Kassenkredite oder der liquiden Mittel niedergeschlagen haben. Hierbei kann eine pauschale Berechnung zugrunde gelegt werden. Den Rasengrabstellen stehen vergleichbare Grabstellen mit einheitlicher, nicht auf die Einzelgrabstelle bezogener Bepflanzung von Grabfeldern gleich.
(3) Die strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden im Landkreis Neunkirchen zum Stand 31. Dezember 2017 werden um die über die Kreisumlage 2019 umgelegten Fehlbeträge aus abweisbaren Ausgaben des Landkreises erhöht. Die strukturellen Liquiditätskredite des Landkreises Neunkirchen werden auf null gesetzt.
(4) Endgültig maßgeblich sind die bei den Gemeinden erhobenen und zum Stand 18. November 2019 durch die Gemeinden bestätigten Daten. Auf dieser Grundlage werden die maßgeblichen Liquiditätskredite der Gemeinden und Gemeindeverbände nach den Absätzen 1 bis 3 in Höhe der Beträge nach der Anlage zu dieser Verordnung endgültig und verbindlich festgesetzt. Soweit der Bestand der strukturellen Liquiditätskredite aufgrund einer fehlerhaften Bestätigung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zu hoch festgesetzt wurde, ist der Unterschiedsbetrag zu dem sich bei korrekter Berechnung ergebenden Anteil vom Land übernommener Liquiditätskredite zurückzuübernehmen. Wurden die strukturellen Liquiditätskredite hierdurch zu niedrig festgesetzt, bleibt der Anteil der Gemeinde unverändert.
(5) Die prozentualen Anteile nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Saarlandpakt sind auf vier Nachkommastellen zu runden.

§ 3 Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden

(1) Der nach § 4 des Gesetzes über den Saarlandpakt für die Rückführung maßgebliche Bestand der strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden zum 31. Dezember 2019 wird aus dem Bestand nach § 2, abzüglich der vom Land nach § 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt zu übernehmenden strukturellen Liquiditätskredite, errechnet. Abweichend von § 2 Absatz 4 sind Korrekturen am Ausgangsbestand in jedem Fall zu berücksichtigen. Der Ausgangsbestand ist um Konsolidierungshilfen, die bis zu diesem Stichtag zur Tilgung investiver Kredite verwendet wurden, zu erhöhen. Die Fortschreibung für die Jahre 2018 und 2019 erfolgt mittels des Saldos aus Einzahlungen und Auszahlungen auslaufender Verwaltungstätigkeit, abzüglich der um Tilgungserstattungen bereinigten Tilgung der Kredite für Investitionen.
(2) Der Berechnung nach Absatz 1 sind zunächst die Daten der Haushaltsplanung zugrunde zu legen. Sie sind spätestens im zweitfolgenden Jahr anhand der Daten des Jahresergebnisses zu korrigieren.

§ 4 Tilgungsplan

(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erstellt zur Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt einen verbindlichen Tilgungsplan mit den Vorgaben für die jährlich zu erwirtschaftende Mindesttilgung, für die zur Tilgung von Krediten anzusammelnden und zu verwendenden Mittel und für den höchstzulässigen Betrag der strukturellen Liquiditätskredite. Grundlage ist ein fiktives Annuitätendarlehen mit einem gleichbleibenden jährlichen Gesamtbetrag aus Zins und Tilgung über die Gesamtlaufzeit mit einer Fälligkeit der Zahlungen am Periodenende. Bei der Berechnung können vollständige Jahreszeiträume und Zahlungen zum Monats-, Quartals- oder Jahresende zugrunde gelegt werden.
(2) Für die Berechnung nach Absatz 1 ist ein Zinssatz von 1 Prozent zugrunde zu legen.
(3) Sondertilgungen struktureller Liquiditätskredite lassen die Mindesttilgung unverändert.

§ 5 Sonderregelung 2020 bis 2023

(1) Der Bestand der strukturellen Liquiditätskredite zum Stand 31. Dezember 2023 nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Saarlandpakt wird errechnet, indem der nach § 3 Absatz 1 ermittelte Stand zum 31. Dezember 2019 anhand der zahlungsbezogenen Ergebnisse im Sinne des § 6 des Gesetzes über den Saarlandpakt in den Jahren 2020 bis 2023 fortgeschrieben wird. Abweichend von § 6 wird der Saldo um Einzahlungen aus Konsolidierungshilfen aus dem Kommunalen Entlastungsfonds erhöht bzw. um zurückzuzahlende Konsolidierungshilfen vermindert, soweit die Konsolidierungshilfen zur Tilgung von Liquiditätskrediten verwendet wurden oder verwendet werden sollen.
(2) Für das Jahr 2023 sind der Berechnung nach Absatz 1 zunächst die Daten der Haushaltsplanung zugrunde zu legen. Sie sind spätestens im zweitfolgenden Jahr anhand der Daten des Jahresergebnisses zu korrigieren.

§ 6 Normalentwicklung

(1) Die Normalentwicklung der Normalfaktoren nach § 7 Satz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt ergibt sich durch Fortschreibung ihrer Basiswerte. Bezugsjahr ist jeweils das Haushaltsjahr.
(2) Die Fortschreibung der Basiswerte bestimmt sich wie folgt:
1.
Bei der Grundsteuer B werden als Basiswerte die Grundbeträge im Mittel des mit dem zweitvorangegangenen Jahr endenden Zeitraums von vier Jahren, vervielfacht mit dem Hebesatz im zweitvorangegangenen Jahr, angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der landesdurchschnittlichen Entwicklung der Grundbeträge in den dem Basiswert zugrunde liegenden Jahren.
2.
Bei der Gewerbesteuer werden als Basiswerte die Grundbeträge im Mittel des mit dem zweitvorangegangenen Jahr endenden Zeitraums von vier Jahren, verändert um die prozentuale Differenz zwischen dem Gesamtniveau der Grundbeträge aller Gemeinden im Vierjahresdurchschnitt und dem entsprechenden Wert des zweitvorangegangenen Jahres (angepasste Grundbeträge), vervielfacht mit dem Hebesatz im zweitvorangegangenen Jahr, angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Ergebnisse der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres.
3.
Bei der Gewerbesteuerumlage werden als Basiswerte die angepassten Grundbeträge nach Nr. 2, vervielfacht mit dem für die Ermittlung der Gewerbesteuerumlage maßgeblichen Vomhundertsatz im zweitvorangegangenen Jahr, angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Ergebnisse der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres.
4.
Bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer werden als Basiswerte die Einzahlungen des zweitvorangegangenen Jahres angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten aus den Ergebnissen der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres unter Berücksichtigung eines Abschlags aufgrund der demografischen Entwicklung in Höhe von 0,3 Prozent auf das Gesamtergebnis.
5.
Bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer werden als Basiswerte die Einzahlungen des zweitvorangegangenen Jahres angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten aus den Ergebnissen der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres unter Berücksichtigung eines Abschlags aufgrund der demografischen Entwicklung in Höhe von 0,3 Prozent auf das Gesamtergebnis.
6.
Bei den Schlüsselzuweisungen und bei den Sonderschlüsselzuweisungen werden als Basiswerte die Ist-Zahlungen im Mittel des mit dem Vorjahr endenden Zeitraums von vier Jahren, verändert um die prozentuale Differenz zwischen dem Gesamtniveau aller Gemeinden im Vierjahresdurchschnitt und dem entsprechenden Wert des letzten Jahres, angesetzt. Maßgeblich ist die erste Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das jeweilige Jahr, auch wenn diese nur vorläufig erfolgt, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung. Die Auswirkungen des Zensus 2011 sind in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten aus den Ergebnissen der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres.
7.
Bei der Finanzausgleichsumlage werden als Basiswerte die Ist-Zahlungen im Mittel des mit dem Vorjahr endenden Zeitraums von vier Jahren angesetzt. Maßgeblich ist die erste Festsetzung der Finanzausgleichsumlage für das jeweilige Jahr, auch wenn diese nur vorläufig erfolgt, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten nach der mittelfristigen Finanzplanung des Saarlandes des Vorjahres.
8.
Bei der Kreisumlage und bei der Regionalverbandsumlage werden als Basiswerte die Ist-Auszahlungen im Mittel des mit dem Vorjahr endenden Zeitraums von vier Jahren, verändert um die prozentuale Differenz zwischen dem Gesamtniveau aller Gemeinden eines Gemeindeverbandes im Vierjahresdurchschnitt und dem entsprechenden Wert des letzten Jahres, angesetzt. Maßgeblich ist die Festsetzung für das jeweilige Jahr, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung. Die Fortschreibung erfolgt mit einer vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa und im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat festzulegenden, an der erwarteten Entwicklung orientierten Rate, die in der Regel nicht weniger als 2 Prozent beträgt.
Im Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen außergewöhnlichen Notsituation, von der die Gesamtheit aller Gemeinden betroffen ist, kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft und im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat die Fortschreibung der Basiswerte nach den Nummern 2 bis 6 im laufenden Haushaltsjahr an die Ergebnisse der Regionalisierung der Steuerschätzung vom Mai des laufenden Haushaltsjahres anpassen.
(3) Die Grundbeträge nach Absatz 1 ergeben sich durch Division der Gesamtsteuereinzahlungen eines Jahres durch den Hebesatz dieses Jahres.
(4) Die jährlichen Beträge der Normalentwicklung der Steuerersatzleistungen nach § 7 Satz 1 Nummer 9 des Gesetzes über den Saarlandpakt gibt abweichend von Absatz 1 das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bekannt.

§ 7 Berechnung des strukturellen zahlungsbezogenen Ergebnisses

(1) Das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis der Gemeinden wird errechnet, indem im zahlungsbezogenen Ergebnis nach § 6 des Gesetzes über den Saarlandpakt bei den Normalfaktoren nach § 6 dieser Verordnung die Zahlungen laut Finanzhaushalt bzw. laut Finanzrechnung durch deren Normalentwicklung nach § 6 dieser Verordnung ersetzt werden.
(2) Bei der Grund- und Gewerbesteuer wird der Betrag nach Absatz 1 um die sich aus Hebesatzveränderungen gegenüber dem zweitvorangegangenen Haushaltsjahr ergebenden Mehr- oder Mindereinzahlungen erhöht beziehungsweise vermindert. Hierzu wird der Betrag der Normalentwicklung durch den Hebesatz des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der Differenz zum Hebesatz des laufenden Jahres multipliziert.

§ 8 Rundungen

Die der Berechnung zugrunde liegenden Daten und die Berechnungsergebnisse können auf 1.000 Euro gerundet werden.

§ 9 Geltungsdauer

Diese Verordnung gilt für die Haushaltsjahre 2020 bis 2064.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Anlage

zu § 2
Anlage zu § 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt Endgültig maßgebliche strukturelle Liquiditätskredite zum 31. Dezember 2017
Gemeinde/Gemeindeverband Strukturelle Liquiditätskredite Nachrichtlich: Anteile nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt
Euro % Euro
Saarbrücken 774.094.796,76 37,6352 376.352.000,00
Friedrichsthal 34.367.679,92 1,6709 16.709.000,00
Großrosseln 9.554.509,97 0,4645 4.645.000,00
Heusweiler 10.582.549,51 0,5145 5.145.000,00
Kleinblittersdorf 20.378.231,87 0,9908 9.908.000,00
Püttlingen 52.933.440,52 2,5735 25.735.000,00
Quierschied 47.088.740,13 2,2894 22.894.000,00
Riegelsberg 7.191.707,49 0,3496 3.496.000,00
Sulzbach 20.082.547,37 0,9764 9.764.000,00
Völklingen 99.594.854,00 4,8421 48.421.000,00
Beckingen 1.504.164,73 0,0731 731.000,00
Losheim 0,00 0,0000 0,00
Merzig 48.019.652,93 2,3346 23.346.000,00
Mettlach 18.444.461,59 0,8967 8.967.000,00
Perl 0,00 0,0000 0,00
Wadern 19.746.590,29 0,9600 9.600.000,00
Weiskirchen 25.783.053,46 1,2535 12.535.000,00
Eppelborn 23.788.275,78 1,1565 11.565.000,00
Illingen 50.685.987,90 2,4643 24.643.000,00
Merchweiler 22.005.908,94 1,0699 10.699.000,00
Neunkirchen 30.455.561,59 1,4807 14.807.000,00
Ottweiler 17.291.232,58 0,8407 8.407.000,00
Schiffweiler 35.208.540,31 1,7118 17.118.000,00
Spiesen-Elversberg 8.412.851,44 0,4090 4.090.000,00
Dillingen 29.444.449,32 1,4315 14.315.000,00
Lebach 50.117.531,85 2,4366 24.366.000,00
Nalbach 6.938.653,99 0,3373 3.373.000,00
Rehlingen-Siersburg 12.323.380,38 0,5991 5.991.000,00
Saarlouis 41.997.375,02 2,0418 20.418.000,00
Saarwellingen 462.847,67 0,0225 225.000,00
Schmelz 19.108.920,27 0,9290 9.290.000,00
Schwalbach 38.472.607,00 1,8705 18.705.000,00
Überherrn 15.849.122,39 0,7706 7.706.000,00
Wadgassen 15.796.811,63 0,7680 7.680.000,00
Wallerfangen 4.548.702,00 0,2212 2.212.000,00
Bous 1.787.469,55 0,0869 869.000,00
Ensdorf 5.895.563,74 0,2866 2.866.000,00
Bexbach 32.498.338,65 1,5800 15.800.000,00
Blieskastel 50.874.798,36 2,4734 24.734.000,00
Gersheim 31.050.238,95 1,5096 15.096.000,00
Homburg 108.641.761,11 5,2820 52.820.000,00
Kirkel 7.435.900,19 0,3615 3.615.000,00
Mandelbachtal 25.587.440,34 1,2440 12.440.000,00
St. Ingbert 0,00 0,0000 0,00
Freisen 20.720.377,73 1,0074 10.074.000,00
Marpingen 24.676.776,29 1,1997 11.997.000,00
Namborn 21.156.134,98 1,0286 10.286.000,00
Nohfelden 17.077.026,59 0,8303 8.303.000,00
Nonnweiler 12.560.884,18 0,6107 6.107.000,00
Oberthal 6.681.417,20 0,3248 3.248.000,00
St. Wendel 41.414.739,70 2,0135 20.135.000,00
Tholey 23.603.312,530 1,1476 11.476.000,00
Summe Gemeinden 2.043.937.920,69 99,3724 993.724.000,00
RV Saarbrücken 0,00 0,0000 0,00
LK Merzig-Wadern 4.169.939,02 0,2027 2.027.000,00
LK Neunkirchen 0,00 0,0000 0,00
LK Saarlouis 996.748,55 0,0485 485.000,00
Saarpfalz-Kreis 7.735.270,93 0,3761 3.761.000,00
LK St. Wendel 0,00 0,0000 0,00
Summe Gemeindeverbände 12.901.958,50 0,6273 6.273.000,00
Markierungen
Leseansicht