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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen Vom 21. Dezember 1938

Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen Vom 21. Dezember 1938
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen vom 21. Dezember 193801.01.2002
§ 101.01.2002
§ 207.04.2006
§ 307.04.2006
§ 401.01.2002

§ 1

(1) Hat eine öffentliche Kasse eine Zahlung zu leisten, so hat sie das Geld auf ihre Kosten und Gefahr dem Empfangsberechtigten an seinen Wohnsitz oder den Ort seiner gewerblichen Niederlassung zu übermitteln, sofern sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses etwas anderes ergibt.
(2) Hat der Empfangsberechtigte ein Konto bei der Landeszentralbank oder bei einer anderen Geldanstalt, so kann die öffentliche Kasse das Geld auf dieses Konto überweisen. Beantragt der Empfangsberechtigte statt der unbaren Zahlung die Auszahlung an der Kasse oder die Übermittlung des Geldes an seinen Wohnsitz oder den Ort seiner gewerblichen Niederlassung, so hat die öffentliche Kasse dem Verlangen nachzukommen.
(3) Verlegt der Empfangsberechtigte nach der Entstehung des Zahlungsanspruchs seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner gewerblichen Niederlassung in das Ausland, so hat er die Kosten und die Gefahr der Übermittlung des Geldes zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

§ 2

Für Versorgungsbezüge sowie Leistungen der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und für Familienunterstützungen regelt das zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle die Art der Auszahlung.

§ 3

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1939 in Kraft.
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