Gesetz über die Weitergabe der auf das Saarland entfallenden Bundesmittel aus dem „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)“ an die saarländischen Kommunen Vom 16. März 2022
Gesetz über die Weitergabe der auf das Saarland entfallenden Bundesmittel aus dem „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)“ an die saarländischen Kommunen Vom 16. März 2022
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes Nr. 2066 zur Änderung des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes sowie zur Weitergabe der auf das Saarland entfallenden Bundesmittel aus dem „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)“ an die saarländischen Kommunen vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 696).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Weitergabe der auf das Saarland entfallenden Bundesmittel aus dem „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)“ an die saarländischen Kommunen vom 16. März 2022 | 01.01.2021 |
Einziger Paragraf - Verordnungsermächtigung | 01.01.2021 |
Einziger Paragraf Verordnungsermächtigung
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, die Weitergabe der auf die Landkreise und den Regionalverband entfallenden Bundesmittel aus dem Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) durch Rechtsverordnung zu regeln.
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