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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über die Schuldenordnung des Saarlandes (Landesschuldenordnung - LSO) Vom 12. Dezember 2002

Gesetz über die Schuldenordnung des Saarlandes (Landesschuldenordnung
- LSO) Vom 12. Dezember 2002
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1514 über die Haushaltsfinanzierung 2003 (Haushaltsfinanzierungsgesetz 2003).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Schuldenordnung des Saarlandes (Landesschuldenordnung - LSO) vom 12. Dezember 200201.01.2003
§ 1 - Kreditermächtigung, Schuldenverwaltung07.04.2006
§ 2 - Anrechnung auf die Kreditermächtigung01.01.2003
§ 3 - Landesschuldbuch07.04.2006
§ 4 - Sammelschuldbuchforderungen01.01.2003
§ 5 - Einzelschuldbuchforderungen07.04.2006
§ 6 - Öffentlicher Glaube des Landesschuldbuchs01.01.2003
§ 7 - Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen01.01.2003
§ 8 - Schuldenbericht01.01.2003
§ 9 - Übergangsbestimmung01.01.2003

§ 1 Kreditermächtigung, Schuldenverwaltung

Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Ministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf (§ 18
Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung), das Land Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen übernehmen darf (§ 39
LHO). Die Einnahmen aus Krediten sowie die hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben werden im Haushaltsplan netto veranschlagt (§ 15
Abs. 1 Satz 2 LHO). Die Tilgungsausgaben werden in der Finanzierungsübersicht (§ 13
Abs. 4 Nr. 2 LHO) ausgewiesen. Soweit im laufenden Haushaltsjahr Darlehen vorzeitig zurückgezahlt werden, für die Tilgungsausgaben in der Finanzierungsübersicht nicht vorgesehen sind, dürfen bis zu dieser Höhe zusätzlich Kredite aufgenommen werden.
Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Landes zum Zweck der Marktpflege Kredite in Höhe von 10 v.H. des Betrages der umlaufenden Anleihen aufzunehmen.
Die Schuldenverwaltung obliegt dem Ministerium der Finanzen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 2 Anrechnung auf die Kreditermächtigung

Aufgenommene Kredite sind zum Nennwert auf die Kreditermächtigung anzurechnen.
Bei Diskontpapieren ist nur der Netto-Betrag auf die Kreditermächtigung anzurechnen.

§ 3 Landesschuldbuch

(1) Alle Schuldverpflichtungen, Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen sowie internationale Beteiligungs- und Beitragsverpflichtungen des Landes sind in das Landesschuldbuch einzutragen. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten. Es wird vom Ministerium der Finanzen geführt.
(2) Das Landesschuldbuch besteht aus Abteilungen. Jeweils in eine Abteilung werden eingetragen:
Abteilung I - Schuldverpflichtungen des Landes,
Abteilung II - Verpflichtungen des Landes aus der Übernahme von Bürgschafts-, Gewähr- oder anderen ähnlichen Zwecken dienenden Verträgen,
Abteilung III - Schuldverpflichtungen der Sondervermögen.
Weitere Abteilungen können eingerichtet werden.
(3) Das Landesschuldbuch kann innerhalb einer Abteilung in mehreren Abschnitten geführt werden.
(4) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch Eintragung in die jeweilige Abteilung begründet. Die Eintragung in die Abteilung Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen sowie in die nach Absatz 2 Satz 3 einzurichtenden Abteilungen erfolgt nur zur Dokumentation.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Führung der einzelnen Abteilungen des Landesschuldbuchs, insbesondere über die Bedingungen zur Eröffnung und Schließung von Einzelschuldbuchkonten, durch Rechtsverordnung zu treffen.

§ 4 Sammelschuldbuchforderungen

(1) Das Land und seine Sondervermögen können Schuldverschreibungen dadurch begeben, dass Schuldbuchforderungen bis zur Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Emission auf den Namen einer Wertpapiersammelbank in das Landesschuldbuch eingetragen werden (Sammelschuldbuchforderung).
(2) Die Sammelschuldbuchforderung gilt als Wertpapiersammelbestand. Die Gläubiger der Sammelschuldbuchforderung gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Nennbetrag der für den Gläubiger in Sammelverwaltung genommenen Schuldbuchforderung.
Die Wertpapiersammelbank verwaltet die Sammelschuldbuchforderung treuhänderisch für die Gläubiger, ohne selbst Berechtigte der Sammelschuldbuchforderung zu sein. Die Wertpapiersammelbank kann die Sammelschuldbuchforderung für die Gläubiger gemeinsam mit ihren eigenen Anteilen verwalten. Die Vorschriften des Depotgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ansprüche auf Ausreichung verbriefter Schuldurkunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionsbedingungen sehen solche Ansprüche ausdrücklich vor.
(4) Die Wertpapiersammelbank kann ihr zur Sammelverwahrung anvertraute verbriefte Schuldverschreibungen des Landes und seiner Sondervermögen jederzeit in eine Sammelschuldbuchforderung umwandeln lassen, sofern die Emissionsbedingungen dies nicht ausdrücklich ausschließen.
(5) Besteht die Emission des Landes teils aus einer Sammelschuldbuchforderung und teils aus verbrieften Schuldverschreibungen, so gelten diese Teile als ein einheitlicher Sammelbestand.
(6) Der Schuldner der Sammelschuldbuchforderung kann nur solche Einwendungen erheben, die sich aus der Eintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung betreffen oder ihm unmittelbar gegen den Gläubiger zustehen.
(7) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom Schuldner für die auf ihren Namen eingetragenen Sammelschuldbuchforderungen die Zahlung der Zinsen und des Kapitals bei Fälligkeit zu verlangen. Der Schuldner wird durch Zahlung an die Wertpapiersammelbank gegenüber den Gläubigern der Sammelschuldbuchforderung befreit.
(8) Befinden sich Emissionen oder Teile davon im Eigenbestand des Landes oder eines seiner Sondervermögen, können sie im Landesschuldbuch ganz oder teilweise gelöscht werden, sofern die Emissionsbedingungen dem nicht entgegenstehen.

§ 5 Einzelschuldbuchforderungen

(1) Einzelne natürliche oder juristische Personen oder Vermögensmassen, deren Verwaltung gesetzlich geregelt ist oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen, können während der Laufzeit einer Sammelschuldbuchforderung verlangen, dass ihr Anteil daran durch Eintragung in das Einzelschuldbuch in eine auf ihren Namen lautende Buchforderung (Einzelschuldbuchforderung) umgewandelt wird, soweit dies nicht durch die Emissionsbedingungen ausgeschlossen ist. Die Übermittlung des Antrags erfolgt durch die eingetragene Wertpapiersammelbank. Durch die Eintragung wird eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des Anteils begründet. § 4 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch dadurch begründet werden, dass
1.
für den Gläubiger, der dem Land den Kaufpreis zur Verfügung stellt, der entsprechende Nennbetrag unmittelbar als Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird,
2.
für den Gläubiger, der dem Land Landeswertpapiere zur Umwandlung in eine Buchforderung einliefert, eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des Nennbetrag der eingelieferten Wertpapiere eingetragen wird; hierdurch erlöschen seine Rechte an den eingelieferten Wertpapieren. Das durch das Wertpapier begründete Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger gilt auch für die Einzelschuldbuchforderung.
(3) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch zur Erfüllung eines gesetzlich begründeten Leistungsanspruchs als dem Berechtigten zustehende Forderung in das Landesschuldbuch eingetragen werden, wenn Schuldner das Land oder eines seiner Sondervermögen ist.
(4) Veränderungen in den Einzelschuldbuchforderungen dürfen nur auf Grund eines Auftrags des Gläubigers oder durch Gesetz oder einer auf Grund Gesetzes, Rechtsgeschäfts, gerichtlichen Entscheidung oder vollstreckbaren Verwaltungsaktes hierzu berechtigten Person erfolgen.
(5) Das Ministerium der Finanzen erteilt den in Absatz 4 genannten Personen sowie staatlichen Stellen, die auf Grund eines Gesetzes auskunftsberechtigt sind, Bescheinigungen und Auskünfte über alle Eintragungen und Veränderungen auf dem Schuldbuchkonto.
(6) Einzelschuldbuchforderungen können, soweit es sich nicht um obligatorische Einzelschuldbuchforderungen handelt, auf Antrag des Berechtigten in einen Sammelbestandanteil zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt werden.

§ 6 Öffentlicher Glaube des Landesschuldbuchs

(1) Verfügungen über Einzelschuldbuchforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner der Eintragung in das Landesschuldbuch.
(2) Wird eine Einzelschuldbuchforderung auf Grund des Auftrags eines Antragsberechtigten im Sinne von § 5 Abs. 4 auf einen anderen Gläubiger übertragen, so erwirbt dieser sie auch, soweit sie dem bisher eingetragenen Gläubiger nicht zustand. Rechte Dritter an der Forderung sowie Verfügungsbeschränkungen des bisherigen Gläubigers sind dem neuen Gläubiger gegenüber nur wirksam, soweit sie im Landesschuldbuch eingetragen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dem neuen Gläubiger zur Zeit des Erwerbs der Schuldbuchforderung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass dem bisherigen Gläubiger die Forderung nicht oder nicht in dem Umfang zustand, dass der bisherige Gläubiger einer Verfügungsbeschränkung unterlag oder dass die Forderung mit dem Recht eines Dritten belastet war.
(3) Wer als Inhaber eines durch Rechtsgeschäft begründeten Pfandrechts oder eines Nießbrauchs an einer Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird, erwirbt das Recht auch, soweit die Einzelschuldbuchforderung dem eingetragenen Gläubiger nicht zusteht. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 7 Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen

(1) Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen, aus denen das Land oder eines seiner Sondervermögen verpflichtet werden, können anstelle der Errichtung einer Urkunde dadurch dokumentiert werden, dass die Gewährleistung oder Sicherheitsleistung in das Landesschuldbuch auf den Namen des aus der Gewährleistung oder Sicherheitsleistung Berechtigten eingetragen wird. Der Berechtigte erhält hierüber sowie über alle Änderungen Bescheinigungen und Auskünfte von der entsprechenden Verwaltung.
(2) Die Eintragung von Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen des Landes und seiner Sondervermögen ersetzt die Schriftform nach § 766
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 8 Schuldenbericht

Über die im Landesschuldbuch vorgenommenen Eintragungen ist dem Landtag des Saarlandes nach dem Stand vom letzten Tag jeden Jahres bis 28. Februar des folgenden Jahres Bericht zu erstatten.

§ 9 Übergangsbestimmung

Schuldverpflichtungen und Verpflichtungen des Landes aus Bürgschafts-, Gewähr- oder anderen ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken dienenden Leistungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Saarland übernommen worden sind, sind rückwirkend in das Landesschuldbuch einzutragen.
Das Gesetz über das Schuldenwesen im Saarland vom 28. Juli 1960 (Amtsbl. S. 531), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes Nr. 1208 über die Haushaltsfinanzierung 1987 vom 11. Dezember 1986 (Amtsbl. 1987 S. 1) wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2002 aufgehoben.
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