KommSchutzG
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über den kommunalen Schutzschirm (KommSchutzG) Vom 11. November 2020

Gesetz über den kommunalen Schutzschirm (KommSchutzG) Vom 11. November 2020
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2010 zum Schutz der Kommunen gegen die finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie vom 11. November 2020.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den kommunalen Schutzschirm (KommSchutzG) vom 11. November 202018.12.2020
§ 1 - Steuerersatzleistungen18.12.2020
§ 2 - Verteilung der Steuerersatzleistungen18.12.2020
§ 3 - Leistungen zum Ausgleich von Kosten der Unterkunft und Heizung18.12.2020
§ 4 - Zuständigkeit und Verfahren18.12.2020
§ 5 - Auskunftspflicht und Berichtigungen18.12.2020
§ 6 - Verjährung18.12.2020
§ 7 - Verwaltungsvorschriften18.12.2020

§ 1 Steuerersatzleistungen

(1) Zum Ersatz für durch die Covid-19-Pandemie verursachte Ausfälle bei der Gewerbesteuer und beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer erhalten die Gemeinden in den Jahren 2020 bis 2022 Steuerersatzleistungen aus Landesmitteln nach Maßgabe der Veranschlagung im „Sondervermögen zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“. Soweit die absehbaren Steuerausfälle in den Jahren 2021 und 2022 geringer als erwartet ausfallen, werden die im Sondervermögen veranschlagten Beträge entsprechend angepasst. Maßgeblich für die Ermittlung der Beträge in den Jahren 2021 und 2022 sind die Ergebnisse der Mai-Steuerschätzung in den Jahren 2021 und 2022 im Verhältnis zur November-Steuerschätzung 2019.
(2) Die Landesmittel werden erhöht um die Beträge, die der Bund über das Land für die Zwecke nach Absatz 1 zur Verfügung stellt.
(3) Nicht verteilte Mittel erhöhen die zu verteilenden Mittel im nächstmöglichen Jahr. Nach dem Jahr 2022 verbleibende Mittel werden über die Schlüsselzuweisungen B nach dem Kommunalfinanzausgleichsgesetz an die Gemeinden verteilt.

§ 2 Verteilung der Steuerersatzleistungen

(1) Die Mittel nach § 1 Absatz 1 stehen nach dem Verhältnis der kommunalen Belastungen durch Steuerausfälle bei der Gewerbesteuer nach Abzug der Gewerbesteuerumlage zu den Ausfällen beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die Ersatzleistungen nach den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung. Maßgeblich für die Ermittlung der jährlichen Anteile sind die Ergebnisse der Mai-Steuerschätzung der Jahre 2020 bis 2022, jeweils im Verhältnis zur November-Steuerschätzung 2019.
(2) Die Ersatzleistungen für Steuerausfälle bei der Gewerbesteuer werden nach dem Verhältnis der für das Jahr 2021 errechneten Basiswerte der Normalentwicklung der Gewerbesteuer nach § 7 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über den Saarlandpakt verteilt. Abweichend von § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Saarlandpakt sind die Jahre 2018 und 2019 mit 1,5 zu gewichten.
(3) Maßgeblich für die Verteilung der Ersatzleistungen für Steuerausfälle beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist der Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer in dem Jahr, für welches die Ersatzleistungen gezahlt werden.

§ 3 Leistungen zum Ausgleich von Kosten der Unterkunft und Heizung

(1) Das Saarland übernimmt befristet bis zum 31. Dezember 2022 einen Festbetrag an den Ausgaben der Kosten der Unterkunft und Heizung der Gemeindeverbände nach § 22 Absatz 1 SGB II nach Maßgabe des Wirtschaftsplans des Sondervermögens zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden im Jahr 2020 anteilsmäßig nach der Summe der dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr gemeldeten Aufwendungen für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch vom Januar bis Juni 2020 auf die Gemeindeverbände verteilt. Für die Jahre 2021 und 2022 werden jeweils die gemeldeten Aufwendungen im Zeitraum von Juli des Vorjahres bis Juni des Auszahlungsjahres für die anteilsmäßige Verteilung zugrunde gelegt.
(3) Die Mittel sind zur Reduzierung der Gemeindeverbandsumlage zu verwenden.

§ 4 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Zuständige Behörde für Leistungen nach den §§ 2 und 3 ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr leitet dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die von den Gemeindeverbänden gemeldeten Aufwendungen für Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 3 Absatz 2 jeweils im Monat August des jeweiligen Jahres zu.
(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz können vorläufig aufgrund geschätzter Daten bekanntgegeben werden, wenn für die Berechnung maßgebliche Daten nicht rechtzeitig in verbindlicher Form vorliegen.
(3) Verwaltungsakte nach § 2 und 3 dürfen in einfacher elektronischer Form bekanntgegeben werden. Die vorläufigen und endgültigen Berechnungsgrundlagen und Berechnungsergebnisse dürfen auf dem Internetportal des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport veröffentlicht werden. Die Leistungen werden nach Bestandskraft des Bescheides ausgezahlt.

§ 5 Auskunftspflicht und Berichtigungen

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind. Sie bestätigen die Richtigkeit der maßgeblichen von ihnen an die zuständigen Stellen zu meldenden Daten.
(2) Stellen sich Fehler heraus, sind sie zu berichtigen, wenn die Berichtigung im Einzelfall zu einer Änderung der Zuweisung um mehr als 1.000 Euro führt. Die Berichtigung erfolgt nur bei dem von der Unrichtigkeit unmittelbar betroffenen Empfänger. Eine Berichtigung zu Gunsten eines Empfängers unterbleibt in dem Umfang, in dem die Korrektur durch den Empfänger selbst verursacht worden ist. Soweit die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, ist der Unterschiedsbetrag aus den für Berichtigungen vorgesehenen Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs zu entnehmen. Bewirkt die Berichtigung eine geringere Leistung, sind die Leistungen für das zum Zeitpunkt der Berichtigung maßgebliche Haushaltsjahr entsprechend zu kürzen.

§ 6 Verjährung

Die Verjährung richtet sich nach dem Kommunalfinanzausgleichsgesetz.

§ 7 Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften in Abstimmung mit den betroffenen Ministerien. Soweit Interessen der Landesfinanzen berührt werden, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa herzustellen.
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