KiStG-Saar
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 926 über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland (Saarländisches Kirchensteuergesetz - KiStG-Saar) Vom 25. November 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2015

Gesetz Nr. 926 über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland (Saarländisches Kirchensteuergesetz - KiStG-Saar) Vom 25. November 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 12.02.2020 (Amtsbl. I S. 265)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 926 über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland (Saarländisches Kirchensteuergesetz - KiStG-Saar) vom 25. November 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 201511.07.2014
I. - Besteuerungsrecht11.07.2014
§ 111.07.2014
§ 211.07.2014
II. - Steuerpflicht11.07.2014
§ 311.07.2014
III. - Grundsätze über die Erhebung von Kirchensteuern11.07.2014
§ 411.07.2014
§ 511.07.2014
§ 611.07.2014
§ 711.07.2014
§ 811.07.2014
§ 8a11.07.2014
§ 911.07.2014
§ 1011.07.2014
IV. - Verfahren11.07.2014
§ 1124.04.2020
V. - Verwaltung der Kirchensteuern11.07.2014
§ 1211.07.2014
§ 1311.07.2014
§ 1411.07.2014
§ 1524.04.2020
VI. - Rechtsbehelfe11.07.2014
§ 1611.07.2014
VII. - Anerkennungsverfahren11.07.2014
§ 1711.07.2014
VIII. - Schlussbestimmungen11.07.2014
§ 18 - (weggefallen)11.07.2014
§ 1924.04.2020
§ 2011.07.2014

I. Besteuerungsrecht

§ 1

Die Römisch-Katholische Kirche
[1]
und die Evangelische Kirche
[2]
können im Saarland auf Grund eigener Steuerordnungen Kirchensteuern erheben. Andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, insbesondere das Katholische Bistum der Altkatholiken
[3]
und die Synagogengemeinde Saar,
[4]
können unter den gleichen Voraussetzungen und in entsprechender Anwendung der folgenden Bestimmungen Kirchensteuern erheben.
Fußnoten
[1])
Vgl. KiStO für die Diözese Trier vom 7. Oktober 1971 (Amtsbl. S. 827), geändert am 17. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 999); KiStO für die Diözese Speyer vom 11. Oktober 1971 (Amtsbl. S. 830), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 - Bekanntmachung vom 22. Januar 2002 (Amtsbl. S. 695).
[2])
Vgl. KiStO der Evgl. Kirche im Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2000 (Amtsbl. 2001 S. 219), zuletzt geändert durch 3. NotVO vom 9./22./20. September 2005 (Amtsbl. 2006 S. 15); KiStO der Pfälz. Landeskirche vom 7. Oktober 1971 (Amtsbl. S. 836), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2002 (Amtsbl. S. 2154).
[3])
Vgl. KiStO vom 10. Oktober 1971 (Amtsbl. S. 838).
[4])
Vgl. KultStO vom 20. Oktober 1974 (Amtsbl. S. 983).

§ 2

(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der von den Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen zu erlassenden Steuerordnungen
[1]
[2]
erhoben werden
1.
als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer,
2.
als Ortskirchensteuer,
3.
nebeneinander als Diözesan- oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer.
(2) Die Steuerordnungen
[1]
[2]
bestimmen die zur Kirchensteuererhebung berechtigten kirchlichen Körperschaften und die Zuständigkeit für die Festsetzung der Steuersätze.
Fußnoten
[1])
Vgl. KiStO für die Diözese Trier vom 7. Oktober 1971 (Amtsbl. S. 827), geändert am 17. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 999); KiStO für die Diözese Speyer vom 11. Oktober 1971 (Amtsbl. S. 830), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 - Bekanntmachung vom 22. Januar 2002 (Amtsbl. S. 695).
Vgl. KiStO für die Diözese Trier vom 7. Oktober 1971 (Amtsbl. S. 827), geändert am 17. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 999); KiStO für die Diözese Speyer vom 11. Oktober 1971 (Amtsbl. S. 830), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 - Bekanntmachung vom 22. Januar 2002 (Amtsbl. S. 695).
[2])
Vgl. KiStO der Evgl. Kirche im Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2000 (Amtsbl. 2001 S. 219), zuletzt geändert durch 3. NotVO vom 9./22./20. September 2005 (Amtsbl. 2006 S. 15); KiStO der Pfälz. Landeskirche vom 7. Oktober 1971 (Amtsbl. S. 836), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2002 (Amtsbl. S. 2154).
Vgl. KiStO der Evgl. Kirche im Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2000 (Amtsbl. 2001 S. 219), zuletzt geändert durch 3. NotVO vom 9./22./20. September 2005 (Amtsbl. 2006 S. 15); KiStO der Pfälz. Landeskirche vom 7. Oktober 1971 (Amtsbl. S. 836), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2002 (Amtsbl. S. 2154).

II. Steuerpflicht

§ 3

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer steuerberechtigten Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben. § 19 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt
1.
bei Aufnahme in eine steuerberechtigte Kirche mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme oder der Übertritt von einer anderen steuerberechtigten Kirche wirksam geworden ist,
2.
bei Zuzug mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Saarland folgt, jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet
1.
bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2.
bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Saarland aufgegeben worden ist,
3.
bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,
4.
bei Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.
(4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird bei der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuerschuld ergäbe.
Die Vorschriften in Satz 1 sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig mit Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten Einkünfte einbezogen worden sind. Satz 1 gilt dagegen nicht, wenn die Kirchensteuer auf Antrag als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten wird.

III. Grundsätze über die Erhebung von Kirchensteuern

§ 4

(1) Kirchensteuern können erhoben werden
1.
a)
als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen, oder
b)
nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),
2.
als Zuschlag zur Vermögensteuer
[5]
(Kirchensteuer vom Vermögen),
3.
a)
nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermessbeträgen oder
b)
nach Maßgabe des Einheitswerts vom Grundbesitz auf Grund eines besonderen Tarifs, soweit der Grundbesitz im Saarland belegen ist (Kirchensteuer vom Grundbesitz),
4.
als allgemeines Kirchgeld,
5.
als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört.
(2) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 können einzeln oder nebeneinander erhoben werden, jedoch nicht die Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a neben der Steuer nach Nummer 1 Buchstabe b und die Kirchensteuer vom Grundbesitz nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a neben der Steuer nach Nummer 3 Buchstabe b.
(3) In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Eine Kirchensteuer vom Einkommen nach Abs. 1 Nr. 1 ist mit Ausnahme der Kirchensteuer, die als Zuschlag nach dem Tarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelter Einkommensteuer erhoben wird, stets auf ein besonderes Kirchgeld nach Abs. 1 Nr. 5 anzurechnen. Vorbehaltlich Satz 2 können die Steuern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nur auf das allgemeine Kirchgeld angerechnet werden; eine Anrechnung des allgemeinen Kirchgelds auf die vorgenannten Steuern ist ausgeschlossen.
(4) Wird die Kirchensteuer einer Art als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer nebeneinander erhoben, so ist dafür ein gemeinsamer Steuersatz festzusetzen.
Fußnoten
[5])
Vgl. hierzu BVerfGE 93, S. 121 ff., wonach § 10 Nr. 1 VermögenStG zum 31. Dezember 1996 außer Kraft getreten ist.

§ 5

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 bezeichneten Kirchensteuern entsprechend
1.
bei der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 die Vorschriften über die Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer,
2.
bei der Kirchensteuer vom Vermögen die Vorschriften über die Vermögensteuer,
[5]
3.
bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz die Vorschriften über die Grundsteuer.
Fußnoten
[5])
Vgl. hierzu BVerfGE 93, S. 121 ff., wonach § 10 Nr. 1 VermögenStG zum 31. Dezember 1996 außer Kraft getreten ist.

§ 6

(1) Die Kirchensteuern werden nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 nach den jeweils in der Person des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Steuerbemessungsgrundlagen erhoben. Als Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 kann das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten bestimmt werden.
(2) Der Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) zugrunde zu legen. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend für die Ermittlung der Summe der Einkünfte.
[8]
(3) Bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Erhebung der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer, die auf Kapitalerträge nach § 51a Abs. 2b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397), entfällt, auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes einzubehalten. Nach Einführung des elektronischen Verfahrens erfolgt die Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c, Abs. 2d und Abs. 2e des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) und das Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809). Hiernach wird das Merkmal für den Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag dem zur Vornahme des Steuerabzugs Verpflichteten zum Abruf durch Datenfernübertragung beim Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellt. Der Start des Verfahrens wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gegeben. Die Abführung der Kirchensteuerbeträge erfolgt getrennt nach den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften. Die abgeführten Kirchensteuerbeträge sind an diese weiterzuleiten.
(4) Wird für das besondere Kirchgeld nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 als Bemessungsgrundlage das gemeinsame zu versteuernde Einkommen bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der sich nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ergibt.
Fußnoten
[8])
§ 6 Abs. 2 Satz 2 ist nur für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, anzuwenden, siehe § 20 dieses Gesetzes.

§ 7

(1) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer
1.
bei der Einzelveranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) nach der nach § 6 Abs. 2 ermittelten Steuer jedes Ehegatten,
[9]
2.
beim Steuerabzug vom Kapitalertrag nach der nach § 6 Abs. 3 ermittelten Steuer jedes Ehegatten,
3.
bei der Zusammenveranlagung und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für jeden Ehegatten nach der Hälfte der nach § 6 Abs. 2 ermittelten Steuer beider Ehegatten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 haften die Ehegatten als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.
(3) Für die Kirchensteuer vom Einkommen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
Fußnoten
[9])
§ 7 Abs. 1 Nummer 1 ist bereits mit Wirkung vom 1. Jaunar 2013 anzuwenden, siehe § 20 dieses Gesetzes

§ 8

(1) Leben Ehegatten nicht dauernd getrennt und gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer
1.
bei der Einzelveranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der nach § 6 Abs. 2 ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten,
2.
beim Steuerabzug vom Kapitalertrag nach der nach § 6 Abs. 3 ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten,
3.
bei der Zusammenveranlagung für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten nach dem Teil der nach § 6 Abs. 2 ermittelten gemeinsamen Steuer, der auf diesen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten ergeben, aufgeteilt wird
[10]
. Ist in der nach § 6 Abs. 2 ermittelten gemeinsamen Steuer eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der vorgenannten Berechnung auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Beteiligten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.
(2) Für die Kirchensteuer vom Einkommen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt Absatz 1 sinngemäß.
Fußnoten
[10])
§ 8 Abs. 1 Nummer 3 Satz 1 ist nur für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, anzuwenden, siehe § 20 dieses Gesetzes.

§ 8a

Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
[11]
Fußnoten
[11])
§ 8 a ist nur für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, anzuwenden, siehe § 20 dieses Gesetzes.

§ 9

Die Kirchensteuer vom Vermögen ist nach der Vermögensteuer
[5]
des Kirchenangehörigen zu bemessen. Soweit für mehrere Personen eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer vorzunehmen ist, gilt als Vermögensteuerschuld des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil der gemeinsamen Vermögensteuerschuld, der auf ihn entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei einer getrennten Veranlagung der Beteiligten ergeben würden.
Fußnoten
[5])
Vgl. hierzu BVerfGE 93, S. 121 ff., wonach § 10 Nr. 1 VermögenStG zum 31. Dezember 1996 außer Kraft getreten ist.

§ 10

Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann nur insoweit erhoben werden, als der Grundbesitz einer kirchensteuerpflichtigen Person zuzurechnen ist. Ist der Grundbesitz mehreren Personen zuzurechnen, so ist die Kirchensteuer für die steuerpflichtigen Beteiligten aus ihrem Anteil an der Bemessungsgrundlage zu berechnen.

IV. Verfahren

§ 11

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung und das Verwaltungszustellungsgesetz in der für die bundesrechtlich geregelten Steuern jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verspätungszuschläge, die Verzinsung, die Säumniszuschläge, die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren. Über eine abweichende Festsetzung der Kirchensteuer im Einzelfall kann die steuerberechtigte Körperschaft unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entscheiden. § 163 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Über Stundung, Niederschlagung und Erlass der Kirchensteuer entscheiden die in den Steuerordnungen bestimmten kirchlichen Stellen. Wird eine Maßstabsteuer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2) ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen, erlassen oder abweichend festgesetzt, so umfasst diese Entscheidung ohne besonderen Antrag auch die danach bemessene Kirchensteuer; das gilt auch, soweit die Vollstreckung eines Verwaltungsakts ausgesetzt wird, der einer Kirchensteuerfestsetzung zu Grunde liegt. Entsprechendes gilt, wenn die Festsetzung einer Maßstabsteuer geändert oder berichtigt wird oder eine Maßstabsteuer aus Rechtsgründen zu erstatten ist.

V. Verwaltung der Kirchensteuern

§ 12

(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern obliegt den in den Steuerordnungen bestimmten kirchlichen Stellen oder Behörden, soweit die Verwaltung nicht nach § 14 den Finanzämtern oder nach § 15 den Gemeinden übertragen ist.
(2) Wird die Kirchensteuer in kircheneigener Verwaltung veranlagt und erhoben, obliegt die Beitreibung auf Antrag den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder den Gemeinden, soweit diese die Grundsteuern einziehen, nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren.

§ 13

Die Finanzämter und die Gemeinden haben den Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen auf Anforderung die für die Besteuerung, für die Feststellung ihrer Steueransprüche und für den innerkirchlichen Finanzausgleich erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 14

(1) Auf Antrag einer Diözese der Römisch-Katholischen Kirche oder einer Evangelischen Landeskirche wird die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, die Kirchensteuer vom Vermögen
[5]
sowie das besondere Kirchgeld im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 von den Finanzämtern verwaltet, sofern die jeweilige Kirchensteuer im Saarland nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen für die Kirchen gleicher Konfession erhoben wird.
Wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld erhoben, kann den Finanzämtern die Erhebung nur hinsichtlich der Steuerpflichtigen übertragen werden, bei denen gleichzeitig eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Verwaltung dieser Kirchensteuern für die in § 1 Satz 2 genannten Religionsgemeinschaften übertragen werden. Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Finanzen und Europa. Soweit Kirchensteuern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Finanzämtern verwaltet werden, gilt die Verwaltung als nach den Sätzen 1 und 2 übertragen.
(2) Im Fall des Absatzes 1 sind die Kirchensteuern zugleich mit der Einkommensteuer
und der Vermögensteuer
[5]
oder nach § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen und zu erheben. Wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) oder Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, ist auch der Zuschlag im jeweiligen Abzugsverfahren zu erheben; beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt dies nach der Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes. Die Arbeitgeber, die im Saarland eine Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts unterhalten, sind verpflichtet, von ihren Arbeitnehmern, die nach den Eintragungen auf ihrer Lohnsteuerkarte einer steuerberechtigten Kirche angehören und nach diesem Gesetz kirchensteuerpflichtig sind, die Kirchensteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen.
(3) Auf Antrag einer Diözese oder einer Landeskirche ist unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für solche kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Saarlandes haben und deren Lohnsteuer von einer im Saarland belegenen Betriebsstätte berechnet und einbehalten wird.
(4) Auf Antrag einer Diözese oder einer Landeskirche ist die als Zuschlag auf Kapitalerträge zu erhebende Kirchensteuer auch für Kirchensteuerpflichtige, die nicht im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, einzubehalten und abzuführen. Der im Saarland Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den am Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Kirchensteuerpflichtigen geltenden Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, zu Grunde zu legen.
(5) Die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Finanzämter erfolgt gegen eine zwischen dem Ministerium für Finanzen und Europa und der Diözese oder der Landeskirche oder einer der in § 1 Satz 2 genannten Religionsgemeinschaften zu vereinbarende angemessene Vergütung.
Fußnoten
[5])
Vgl. hierzu BVerfGE 93, S. 121 ff., wonach § 10 Nr. 1 VermögenStG zum 31. Dezember 1996 außer Kraft getreten ist.
Vgl. hierzu BVerfGE 93, S. 121 ff., wonach § 10 Nr. 1 VermögenStG zum 31. Dezember 1996 außer Kraft getreten ist.

§ 15

(1) Die Kirchensteuer vom Grundbesitz wird auf Antrag einer in der Steuerordnung genannten kirchlichen Körperschaft durch die Gemeinden verwaltet. Für die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b gilt dies nur hinsichtlich derjenigen Steuerpflichtigen, die zur Grundsteuer herangezogen werden.
(2) Die Verpflichtung zur Übernahme der Verwaltung besteht nur, wenn die Kirchensteuer vom Grundbesitz in der Gemeinde für die steuerberechtigten kirchlichen Körperschaften gleicher Konfession nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen erhoben wird.
(3) Für die Abgeltung der den Gemeinden entstehenden Kosten ist § 5 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2018 (Amtsbl. I S. 832), in der jeweiligen Fassung, entsprechend anzuwenden.

VI. Rechtsbehelfe

§ 16

(1) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in kircheneigener Verwaltung ist der Finanzrechtsweg nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477) in der für bundesgesetzlich geregelte Steuern jeweils geltenden Fassung gegeben. Die Klage kann erst erhoben werden, wenn der in einer Kirchensteuerangelegenheit ergangene Bescheid in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeprüft ist. Die Vorschriften des siebenten Teils der Abgabenordnung gelten entsprechend. Über den Einspruch entscheidet die in der Steuerordnung zu bestimmende Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Kirche.
(2) Werden Kirchensteuern von den Finanzämtern nach § 14 dieses Gesetzes verwaltet, gelten für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Die Finanzämter haben die in der Steuerordnung zu bestimmende Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Kirche im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zuzuziehen, wenn über die Steuerberechtigung der Kirche zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist die steuerberechtigte Kirche im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.
(3) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in Verwaltung der Gemeinden ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Im Vorverfahren nach den Vorschriften des achten Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) in der jeweiligen Fassung ist die in der Steuerordnung zu bestimmende Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Kirche zu hören.
(4) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuern oder die Steuerbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes richten. Entsprechendes gilt, wenn Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 das der Veranlagung zur Einkommensteuer zu Grunde gelegte zu versteuernde Einkommen ist.

VII. Anerkennungsverfahren

§ 17

(1) Die Kirchensteuerordnungen
[1]
[2]
[3]
[4]
und -beschlüsse bedürfen der Anerkennung durch das Ministerium für Finanzen und Europa.
(2) Werden die Kirchensteuern als Ortskirchensteuern erhoben, bedarf es keiner Anerkennung der einzelnen Kirchensteuerbeschlüsse, wenn auf Antrag der Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche oder der Evangelischen Landeskirchen die Steuersätze generell anerkannt werden und die nach der Steuerordnung zuständigen Stellen keine höheren Steuersätze beschließen.
(3) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein anerkannter Kirchensteuerbeschluss nicht vor, gilt der bisherige Kirchensteuerbeschluss weiter.
Fußnoten
[1])
Vgl. KiStO für die Diözese Trier vom 7. Oktober 1971 (Amtsbl. S. 827), geändert am 17. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 999); KiStO für die Diözese Speyer vom 11. Oktober 1971 (Amtsbl. S. 830), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 - Bekanntmachung vom 22. Januar 2002 (Amtsbl. S. 695).
[2])
Vgl. KiStO der Evgl. Kirche im Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2000 (Amtsbl. 2001 S. 219), zuletzt geändert durch 3. NotVO vom 9./22./20. September 2005 (Amtsbl. 2006 S. 15); KiStO der Pfälz. Landeskirche vom 7. Oktober 1971 (Amtsbl. S. 836), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2002 (Amtsbl. S. 2154).
[3])
Vgl. KiStO vom 10. Oktober 1971 (Amtsbl. S. 838).
[4])
Vgl. KultStO vom 20. Oktober 1974 (Amtsbl. S. 983).

VIII. Schlussbestimmungen

§ 18

(weggefallen)

§ 19

(1) Das Ministerium für Finanzen und Europa kann durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Anerkennung nach § 17 regeln.
(2) Das Ministerium für Finanzen und Europa erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes und die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer durch die Finanzämter erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften, die die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer durch die Gemeinden regeln, erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(3) Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.

§ 20

Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Die Änderung in § 7 Abs. 1 Nummer 1 ist bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2013 anzuwenden. § 6 Abs. 2 Satz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 und § 8a sind nur für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, anzuwenden.
[7]
Fußnoten
[7])
Die Sätze 2 und 3 des § 20 wurden mit Neufassung des Gesetzes (Bekanntmachung vom 5. Mai 2015, Amtsbl. I S. 284) angefügt. Die Sätze 2 und 3 des § 20 in der Fassung des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1977 (Amtsbl. S. 598), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 2014 (Amtsbl. I S. 286) lautete wie folgt:
„Die in den §§ 1 bis 16 enthaltenen Vorschriften sind erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden. Für frühere Kalenderjahre werden die Steuern nach dem bisherigen Recht mit der Maßgabe erhoben, dass unter den in § 14 Abs. 3 genannten Voraussetzungen im Kalenderjahr 1971 auch für solche kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Saarlandes haben und deren Lohnsteuer von einer im Saarland belegenen Betriebsstätte berechnet und einbehalten wird, die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen ist.“
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