Gesetz Nr. 2088 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023 - HG 2023 -) Vom 8. Dezember 2022
Gesetz Nr. 2088 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023 - HG 2023 -) Vom 8. Dezember 2022
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz Nr. 2088 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023 - HG 2023 -) vom 8. Dezember 2022 | 01.01.2023 |
Eingangsformel | 01.01.2023 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Ermächtigungen | 01.01.2023 |
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans | 01.01.2023 |
§ 2 - Kreditermächtigungen | 01.01.2023 |
§ 2a - Kommunaler Finanzausgleich | 01.01.2023 |
§ 3 - Gewährleistungsermächtigungen | 01.01.2023 |
§ 4 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen | 01.01.2023 |
§ 5 - Mischfinanzierungen | 01.01.2023 |
§ 6 - Zuführung aus der Versorgungsrücklage | 01.01.2023 |
§ 6a - Sondervermögen „Pensionsfonds Saarland" | 01.01.2023 |
Abschnitt 2 - Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen | 01.01.2023 |
§ 7 - Deckungsfähigkeiten | 01.01.2023 |
§ 8 - Besondere Bewirtschaftungsregeln, Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen | 01.01.2023 |
§ 9 - Absetzungen von den Ausgaben | 01.01.2023 |
Abschnitt 3 - Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen | 01.01.2023 |
§ 10 - Verbindlichkeit des Stellenplans | 01.01.2023 |
§ 11 - Abweichende Stellenbesetzung | 01.01.2023 |
§ 12 - Ausbringung von Planstellen und Stellen | 01.01.2023 |
§ 13 - Deckungsfähigkeiten bei den Personalausgaben | 01.01.2023 |
§ 14 - Doppelbesetzung von Stellen | 01.01.2023 |
§ 15 - Ausbringung von Leerstellen | 01.01.2023 |
§ 16 - Umwandlung von Planstellen | 01.01.2023 |
§ 17 - Sonderregelungen bei kw-Vermerken | 01.01.2023 |
§ 18 - Zulagen | 01.01.2023 |
§ 19 - Regelungen bei Beförderungen | 01.01.2023 |
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.01.2023 |
§ 20 - Fortgeltung | 01.01.2023 |
§ 21 - Inkrafttreten | 01.01.2023 |
Der Landtag des Saarlandes hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Saarlandes wird in Einnahme und Ausgabe
für das Rechnungsjahr 2023 auf
5 400 806 600 Euro
festgestellt.
§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 0 Euro aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft ist ermächtigt, Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken dienen. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 vom Hundert der Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen kann diese Ermächtigung von 50 vom Hundert der Kreditmarktschulden im Bedarfsfall auf maximal 100 vom Hundert der Kreditmarktschulden ausgeweitet werden.
(2) In Umsetzung der Vorgaben aus dem Sanierungshilfengesetz ist das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft verpflichtet, 2023 eine Tilgung von Krediten in Höhe von 80 000 000 Euro zu leisten.
(3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich gemäß § 18 Absatz 4 der Haushaltsordnung des Saarlandes vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446) geändert worden ist, um die Beträge
1.
zur Tilgung der nach der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) im Rechnungsjahr 2023 fällig werdenden Kredite,
2.
zur Tilgung zusätzlicher Kredite.
(4) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite in Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(5) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von den Kreditermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 2 und von den nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Haushaltsordnung des Saarlandes fortgeltenden Kreditermächtigungen keinen Gebrauch macht. Kassenverstärkungskredite im Rahmen des Liquiditätspools des Landes sowie zugunsten des Universitätsklinikums des Saarlandes sind in die Ermächtigung des Satzes 1 einzubeziehen; Zinsen hierfür sind dem Land zu erstatten.
(6) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2023 fällig werdende Kassenkredite der saarländischen Kommunen bis zur Höhe von 1 000 Millionen Euro als eigene Schulden in das Sondervermögen Saarlandpakt in Form einer Schuldenübernahme zu übernehmen, wobei die bereits in den Jahren 2020 bis 2022 übernommenen Kassenkredite auf das Gesamtvolumen von 1 000 Millionen Euro anzurechnen sind. Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, im Namen des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe der im Sondervermögen fälligen Kredite aufzunehmen.
§ 2a Kommunaler Finanzausgleich
Die Landesregierung wird ermächtigt, abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1986 (Amtsbl. S. 463), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 696) geändert worden ist, die Finanzausgleichsmasse für das Jahr 2023 anzupassen,
1.
soweit sich im Haushaltsjahr 2023 eine Änderung der Verbundmasse nach § 6 Absatz 2 KFAG um mehr als 10 000 000 Euro abzeichnet,
2.
soweit sich in den Haushaltsjahren 2022 und 2023 noch nicht berücksichtigte Zahlungen des Bundes über die Umsatzsteuer zur Beteiligung an den Kosten zur Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern oder deren Folgekosten sowie zur Beteiligung an den Folgekosten des Ukrainekrieges abzeichnen, die auf der Grundlage von Vereinbarungen der Landesregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden über den Verbundsatz nach § 6 Absatz 3 KFAG hinaus an die saarländischen Kommunen weitergeleitet werden sollen, welche dann der Sondermasse Flüchtlingskosten gemäß § 6a KFAG zuzuführen sind.
Entsprechende Anpassungen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtags.
§ 3 Gewährleistungsermächtigungen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2023 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen für
1.
Wohnungsbaudarlehen bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 15 Millionen Euro,
2.
Darlehen und Beteiligungen an die saarländische Wirtschaft bis zu einem Gesamtbetrag von 400 Millionen Euro,
3.
Darlehen, die die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, Saarbrücken, und die Saarländische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, Saarbrücken, im Interesse der saarländischen Wirtschaft sowie für den wohnwirtschaftlichen Bereich aufnehmen, bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro,
4.
sonstige Zwecke bis zu einem Gesamtbetrag von 30 Millionen Euro.
Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Beträge jeweils zulasten der noch nicht ausgeschöpften Beträge zu erhöhen.
(2) Die fachlich zuständigen Ministerien und das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft werden ermächtigt, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen ohne Begrenzung der Höhe im Einzelfall zu übernehmen. Gleiches gilt im Falle des Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit es sich um Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Darlehen und Beteiligungen an die saarländische Wirtschaft im Rahmen von Programmen handelt.
(3) Die fachlich zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 750 000 Euro im Einzelfall zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, nach fachlicher Bewertung durch das für die betroffene Gesellschaft im Allgemeinen fachlich zuständige Ministerium, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Absatz 1 Nummer 4 für Darlehen an Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen ohne Begrenzung der Höhe im Einzelfall zu übernehmen.
(5) Der Landesregierung wird die haushaltsrechtliche Ermächtigung entsprechend Ziffer 7 Buchstabe b der Rahmenvereinbarung „Sozialverträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG AG vom 14. August 2007 sowie § 8 Absatz 1 Buchstaben iii des Erblastenvertrages im Rahmen der sozialverträglichen Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG-Stiftung vom 14. August 2007 erteilt.
(6) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, für die Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft der Weltkulturerbe Völklinger Hütte - Europäisches Zentrum für Kunst und Industriekultur - gGmbH in der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ergeben, die Gewährträgerschaft zu übernehmen.
§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich, so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen oder Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Bei einer überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung gilt Entsprechendes, wenn ihr Gesamtbetrag 5 Millionen Euro nicht überschreitet oder die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
(2) Haushaltsüberschreitungen im Sinne von § 37 Absatz 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes sind bei den Titeln der Gruppierungen 422 und 428 ohne Zählnummer 62 der Einzelpläne und bei den Titeln der Obergruppen 43 der Einzelpläne 02, 03, 04, 06, 10 und 21 und 44 des Einzelplans 21 zulässig.
(3) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, Mehreinnahmen sowie übertragbare Minderausgaben dem Sondervermögen „Zukunftsinitiative“ zuzuführen. Im Kernhaushalt bestehende Zweckbindungen bei Mehreinnahmen und Minderausgaben gelten im Sondervermögen weiter.
§ 5 Mischfinanzierungen
(1) Bei Maßnahmen, die vom Saarland und von Dritten gemeinsam oder nur von Dritten finanziert werden, dürfen Verpflichtungen des Saarlandes nur dann eingegangen werden, wenn sicher ist, dass die entsprechenden Einnahmen von Dritten in dem betreffenden Rechnungsjahr eingehen, oder wenn die Verpflichtung des Saarlandes unter dem Vorbehalt steht, dass die Einnahmen von Dritten tatsächlich eingehen. § 38 Absatz 2 der Haushaltsordnung des Saarlandes bleibt hierbei unberührt. Vorleistungen des Landes zur Abwicklung der Zahlungen im Rahmen der Strukturfonds und sonstiger Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union (EU) können geleistet werden, soweit keine Vorfinanzierungsleistungen der Projektträger bzw. Projektbeteiligten möglich sind und die entsprechenden Einnahmen der EU spätestens in dem folgenden Haushaltsjahr eingehen.
(2) Bei Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Mehrausgaben ohne Ausgleich durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in Höhe von zweckgebundenen Mehreinnahmen zulassen.
§ 6 Zuführung aus der Versorgungsrücklage
Aufgrund § 7 Absatz 1 Satz 2 des Versorgungsrücklagengesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1130), das zuletzt durch Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2016/2017 vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967) geändert worden ist, wird die Zuführung an den Landeshaushalt aus dem Sondervermögen „Versorgungsrücklage Saarland“ im Haushaltsjahr 2023 auf höchstens 27,5 Millionen Euro festgesetzt.
§ 6a Sondervermögen „Pensionsfonds Saarland“
Die Zuführung an das Sondervermögen „Pensionsfonds Saarland“ wird im Haushaltsjahr 2023 auf 3 Millionen Euro festgesetzt.
Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 7 Deckungsfähigkeiten
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind
1.
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ im Kapitel 08 03; das fachlich zuständige Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie wird ermächtigt, GRW-Bundesanteile im Rahmen des Vollzuges in das Kapitel 06 11 zur Bedienung tatsächlich gebundener VE-Anteile in deren GRW-Maßnahmenbereich umzusetzen;
2.
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“ sowie der jeweiligen Sonderrahmenpläne, sofern die Deckungsfähigkeit vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für den Bundesanteil zugelassen ist;
3.
die Ausgaben im Rahmen der jeweiligen EU-Programme und Gemeinschaftsinitiativen;
4.
innerhalb des Einzelplans 16 die Ausgaben der Titel innerhalb eines Kapitels mit Ausnahme der Hauptgruppe 4;
5.
die Ausgaben des Einzelplans 20 mit Ausnahme der Ausgaben in den Kapiteln 20 27 und 20 31;
6.
innerhalb des Einzelplans 17 die Ausgaben der Titel der Obergruppen 51 bis 54 innerhalb eines Kapitels, soweit die Mittel nicht übertragbar sind;
7.
die Titel 517 17, 518 17 und 519 17 des Kapitels 17 03 mit den Titeln des Kapitels 03 17;
8.
die Ausgaben der Titel der Obergruppen 51 bis 54 innerhalb eines Einzelplans sowie Titel mit den Gruppierungsnummern 529, 531 und 533, sofern es sich bei Letzteren um Ausgaben für Tagungen handelt; ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit sind die Gruppierungsnummern 527;
9.
innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 6 und innerhalb der Hauptgruppe 8, die der gleichen Oberfunktion angehören;
10.
innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben bei Titeln mit der Gruppierungsnummer 427, die der gleichen Oberfunktion angehören.
Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit nach den Nummern 1, 2 und 3 bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft. Am Schluss des Rechnungsjahres können die Haushaltsausgabenreste entsprechend der Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit, soweit die deckungspflichtigen Titel übertragbar sind, in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Haushaltsausgabenreste im Einzelplan 16 können mit Ausnahme von Personalausgaben in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
(2) Soweit Mittel zur Erfüllung von gebundenen Ausgaben veranschlagt sind, kann zu ihren Lasten von einer Deckungsfähigkeit nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft Gebrauch gemacht werden.
(3) Bei Privatisierungsmaßnahmen (Outsourcing) können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft Mehrausgaben bei den Titeln 511 01 und 517 01 in Höhe von bis zu 90 vom Hundert der eingesparten Personalausgaben der Hauptgruppe 4 geleistet werden. Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft.
(4) Mehrausgaben dürfen innerhalb eines Kapitels bei Titeln der Hauptgruppen 7 und 8 in Höhe der Einsparungen bei Titeln der Hauptgruppen 5 und 6 geleistet werden.
(5) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann zulassen, dass Mehrausgaben für die Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern zulasten der Titel 971 03 und 971 05 (siehe Absatz 6) in Kapitel 21 02 geleistet werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann zulassen, dass Mehrausgaben zur Finanzierung von Folgekosten des Ukrainekrieges einschließlich der erhöhten Kosten der Energieversorgung zulasten des Titels 971 05 in Kapitel 21 02 geleistet werden.
§ 8 Besondere Bewirtschaftungsregeln, Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen
(1) Gemäß § 35 Absatz 2 der Haushaltsordnung des Saarlandes ist die Inanspruchnahme der unter den Titeln 529 01 bis 529 04 ausgebrachten Mittel auch für Zwecke zugelassen, für die an anderer Stelle des Haushaltsplans Mittel verausgabt werden.
(2) Für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, die in Programmen zusammengefasst sind, kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Ausnahmen von § 24 der Haushaltsordnung des Saarlandes zulassen.
(3) Die Prüfung der Jahresrechnung über die Verwendung der Haushaltsmittel des Titels 529 01 im Kapitel 01 01, des Titels 529 01 im Kapitel 02 01, des Titels 532 04 in Kapitel 03 12 und des Titels 532 81 im Kapitel 03 01 wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes übertragen (§ 12 des Rechnungshofgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1983 (Amtsbl. S. 386), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010) geändert worden ist). Ihre oder seine Erklärung bildet die Grundlage für die Entlastung der Landesregierung. Über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung über die Verwendung der Haushaltsmittel des Titels 529 01 in den Kapiteln 01 01 und 02 01 berichtet die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes dem zuständigen Ausschuss des Landtags.
(4) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Haushaltsordnung des Saarlandes wird zugelassen, dass von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(5) Abweichend von § 64 Absatz 1 der Haushaltsordnung des Saarlandes wird zugelassen, dass die Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken bei Kapitel 17 09 Titel 131 13 nur zu 50 vom Hundert dem Grundstücksfonds zugeführt werden. 50 vom Hundert dieser Einnahmen können vom „Landesverwaltungsamt - Staatliche Hochbaubehörde“ zur Sanierung von Forstdienstgebäuden im Wege der Verstärkung der Mittel bei Kapitel 20 03 Titel 743 01 verwendet werden.
(6) Abweichend von § 108 Satz 2 und § 109 Absatz 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft auf die Genehmigung der Festsetzung der Umlagen oder Beiträge und die Herstellung des Einvernehmens bei der Entlastung der Beschlussorgane der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts verzichten.
§ 9 Absetzungen von den Ausgaben
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
1.
Titel 511 01
- aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -
2.
Titel 511 01 oder entsprechende Ausgabetitel im Einzelplan 17
- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -
3.
Titel 517 01
- aus Erstattungen Dritter -
4.
Titel 532 11
- aus Erstattungen anderer Behörden, für die die Polizei im Rahmen ihrer Eilkompetenz tätig geworden ist -
(2) Innerhalb des Kapitels 03 12 fließen die Einnahmen aus den Erstattungen der Kfz-Auslagen der Polizei anlässlich von Einsätzen außerhalb des Saarlandes den Ausgaben bei Titel 514 01 zu.
(3) Die Einnahmen aus Erstattungen der Justiz für die gemeinsame Beschaffung von Dienstkleidung der Polizei und Justiz durch die Polizei fließen den Ausgaben bei Kapitel 03 12 Titel 514 01 zu.
(4) Die Einnahmen aus Erstattungen Dritter im Zuge der Durchführung der ressortübergreifenden Fortbildung fließen den Ausgaben bei Kapitel 03 02 Titel 525 01 zu.
(5) Die Einnahmen aus ausgewiesener, an das Finanzamt abzuführender Umsatzsteuer fließen den Ausgaben bei Kapitel 21 02 Titel 982 01 zu.
Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
§ 10 Verbindlichkeit des Stellenplans
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppierung 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann bei Tarifvertragsänderungen, Gerichtsurteilen, Vergleichen und in ähnlichen Fällen Änderungen vornehmen. Soweit Tarifbeschäftigte aufgrund der rückwirkenden Einführung der neuen Entgeltordnung zum Tarifvertrag der Länder zum 1. Januar 2012 in eine höhere Entgeltgruppe übergeleitet werden, sind die höheren Entgelte aus der bisherigen Stelle zu zahlen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft.
(2) Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen auch mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Dabei darf die Gesamtarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten nicht höher sein als die Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten. Wenn die Entwicklung der Personalausgaben es erfordert, kann diese Regelung eingeschränkt werden. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft. Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft ist eine kapitelübergreifende Stellenbesetzung möglich.
(3) In den Schulkapiteln des Einzelplans 06 können die Lehrerinnen- und Lehrerstellen (Titel 422 01 und 428 01) abweichend von Absatz 2 unter Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen des jeweils maßgebenden Regelstundenmaßes besetzt werden. Die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten der einzelnen Kapitel veranschlagten Lehrerinnen- und Lehrerstellen nicht überschreiten.
(4) Die Stellen für Reinmachekräfte (Titel 428 01) dürfen mit mehreren Reinmachekräften besetzt werden. Die angegebene Gesamtwochenstundenzahl darf dabei nicht überschritten werden.
(5) Stellen für Lehrkräfte dürfen mit Anwärterinnen und Anwärtern bzw. Referendarinnen und Referendaren für das entsprechende Lehramt besetzt werden, wobei fünf Anwärterinnen- und Anwärterstellen bzw. Referendarinnen- und Referendarstellen zwei Stellen für Lehrkräfte entsprechen. Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft dürfen Planstellen mit mehreren Anwärterinnen und Anwärtern und Referendarinnen und Referendaren besetzt werden, wenn die Bezüge der Anwärterinnen und Anwärter bzw. Referendarinnen und Referendare insgesamt den Personalaufwand der in Anspruch genommenen Planstellen nicht überschreiten.
(6) Auf freien Planstellen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen geführt werden; das Gleiche gilt für Richterinnen und Richter. In diesen Fällen sind die Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Titel 428 01 zu buchen. Beamtinnen und Beamte, die Aufgaben übernehmen, die vorher von Beamtinnen und Beamten einer höheren Laufbahngruppe wahrgenommen wurden, dürfen ausnahmsweise vorübergehend mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft auf freien Planstellen der höheren Laufbahngruppe geführt werden. Die Inanspruchnahme der Regelung nach Satz 3 lediglich zum Zwecke der Beförderung ist nicht zugelassen.
(7) Abweichend von § 10 Absatz 6 Satz 1 des Haushaltsgesetzes dürfen auf freien Planstellen für Beamtinnen und Beamte des Kapitel 03 12 auch Tarifbeschäftigte in Entgeltgruppen, die niedrigeren Laufbahngruppen entsprechen, geführt werden.
(8) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Entgeltgruppen E 15 Ü, E 13 Ü bzw. E 2 Ü zuzuordnen sind, können auf Stellen der Wertigkeit E 15, E 13 bzw. E 2 geführt werden.
§ 11 Abweichende Stellenbesetzung
(1) Wird eine dienstunfähige Beamtin oder ein dienstunfähiger Beamter zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand im Landesdienst weiterverwendet, so kann sie oder er auch auf einer Planstelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn geführt werden. Wird eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut berufen, gilt Satz 1 bis zum Freiwerden einer ihrem oder seinem Amt entsprechenden Planstelle.
(2) Auf 10 % der Gesamtheit der Stellen für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 06, 06 08 und 06 11 dürfen Lehrkräfte aller Schulformen geführt werden, soweit sie der gleichen Besoldungsgruppe angehören und sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden. Auf Stellen für Lehrkräfte in Kapitel 06 12 dürfen Lehrkräfte aller Schulformen geführt werden, soweit sie sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus dem Landesdienst ausgeschieden waren, um bei internationalen Organisationen oder in einem Entwicklungsland tätig zu sein, können bei ihrer Rückkehr vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft aufgrund eines Privatdienstvertrages auch dann eingestellt werden, wenn Stellen, die ihren früheren gleich zu bewerten sind, nicht frei sind. Über die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegebenenfalls zu schaffenden Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. Bis zur Schaffung der erforderlichen Stellen dürfen die entstehenden Mehrausgaben über die entsprechenden Mittelansätze hinaus geleistet werden.
(4) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann in besonders begründeten Einzelfällen bei ressortübergreifenden Abordnungen die Doppelbesetzung von Stellen zeitlich befristet genehmigen, soweit das aufnehmende Ressort die Mehrausgaben durch Einsparungen bei den Personalausgaben der Gruppierungsnummer 427 kompensiert.
§ 12 Ausbringung von Planstellen und Stellen
(1) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann unbesetzte Stellen in Wegfall bringen und in Höhe der dadurch eingesparten Mittel neue Stellen schaffen. Die Entscheidung ist jeweils dem Ausschuss des Landtags für Finanzen und Haushaltsfragen mitzuteilen. Er kann den Vollzug der Entscheidung bis zum nächsten Haushaltsplan aussetzen.
(2) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann auf Antrag des Ministeriums für Bildung und Kultur neue Stellen für Lehrkräfte zur Zuweisung an private Schulen schaffen. In Höhe der dadurch entstehenden zusätzlichen Personalausgaben werden die Finanzhilfen an die Privatschulen gekürzt. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft. Die Entscheidung ist jeweils dem Ausschuss des Landtags für Haushalt und Finanzen mitzuteilen.
(3) Im Bereich der Saarländischen Klinik für forensische Psychiatrie darf das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Stellen schaffen, soweit im Rahmen der Auflösung von Krankenhäusern freigesetztes Personal übernommen wird und die entsprechenden Personalaufwendungen von Dritten erstattet werden. Die neu geschaffenen Stellen erhalten einen kw-Vermerk, der wirksam wird, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt.
(4) Im Bereich der Saarländischen Klinik für forensische Psychiatrie kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Stellen neu schaffen, wenn diese in den Pflegesatzvereinbarungen anerkannt worden sind. Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft unterrichtet den Ausschuss des Landtags für Finanzen und Haushaltsfragen hiervon.
(5) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtags auf Antrag des Ministeriums für Bildung und Kultur neue Stellen für Lehrkräfte schaffen, wenn unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung im Übrigen durch die Zunahme schulpflichtiger Flüchtlingskinder zusätzliche Klassenneubildungen erforderlich werden. In Höhe der dadurch entstehenden zusätzlichen Personalausgaben sind Deckungsmittel aus dem Gesamthaushalt bereitzustellen.
(6) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann neue Stellen für Tenure-Track-Professuren der Wertigkeit W 1 oder W 2 schaffen, die im Rahmen der „Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses“ mit einem Festbetrag vom Bund finanziert werden.
(7) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport bzw. auf Antrag des Ministeriums der Justiz neue Stellen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte bzw. Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie für Beamtinnen und Beamte des gehobenen und mittleren Justizdienstes, des Justizwachtmeisterdienstes sowie des Justizvollzugsdienstes schaffen, wenn sich der Bund mit mindestens 50 vom Hundert an der Finanzierung beteiligt und der Landesanteil an dem jeweiligen Bundesprogramm dargestellt werden kann.
(8) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport neue Stellen für den Bereich „Katastrophenschutz“ schaffen, soweit sie aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer finanziert werden.
(9) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport neue Stellen für die Zentrale Bußgeldbehörde schaffen, wenn deren Finanzierung durch entsprechende Einnahmen nachgewiesen wird.
(10) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann für den Bereich der Verwaltungsdigitalisierung im Kapitel 16 21 Stellen mit kw-Vermerk schaffen zur Durchführung bzw. Beschleunigung von Digitalisierungsprojekten, die Effizienzgewinne zur Folge haben und aus dem Fonds Verwaltungsdigitalisierung, der Teil des Sondervermögens Zukunftsinitiative ist, finanziert werden.
§ 13 Deckungsfähigkeiten bei den Personalausgaben
(1) Aus den Mitteln von Stellen für ohne Dienstbezüge beurlaubte Lehrpersonen an der Hochschule für Musik sowie der Hochschule der Bildenden Künste und aus den Mitteln freier Stellen für solche Lehrpersonen können auch Honorare für Lehr- und Übungsaufträge, Entgelte für Gastprofessorinnen und Gastprofessoren sowie Stipendien für auswärtige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit vergleichbaren Qualifikationen gezahlt werden. Die Honorare sind in den Kapiteln 06 19 und 06 20 bei den Titeln 427 81 zu verrechnen, deren Mittel bis zur Höhe der erzielten Einsparungen überschritten werden können. Die Entgelte für Gastprofessorinnen und Gastprofessoren dieser Hochschulen sind bei Titel 428 01 zu verrechnen. Aus Mitteln freier Stellen für Lehrpersonen dieser Hochschulen können mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft befristet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Hochschulabschluss im Beschäftigungsverhältnis zur Unterstützung der Lehre, insbesondere im Bereich der internationalen Zusammenarbeit dieser Hochschulen, vergütet werden. Die Entgelte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Satz 4 sind bei Titel 428 01 zu verrechnen.
(2) Die in Titel 422 62 ausgewiesenen Mittel für Mehrarbeitsvergütung und die Mittel der Titel 427 21 und 427 23 sind innerhalb eines Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
(3) Aus den Mitteln von Stellen bzw. Stellenanteilen für ohne Bezüge beurlaubte Lehrkräfte gemäß § 28 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder aus den in § 83 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) geändert worden ist, genannten Gründen, für nach § 4 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder zugewiesene Lehrkräfte, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, und für die Dauer einer Rente auf Zeit können in den Schulkapiteln Vergütungen für Ersatzlehrkräfte gezahlt werden. Die Entgelte sind in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 06, 06 08 und 06 11 bei den Titeln 427 22 zu verrechnen, deren Mittel bis zur Höhe der erzielten Einsparungen überschritten werden können.
(4) Absatz 3 gilt für die Dauer der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung gemäß dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, oder der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen vom 29. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 865) für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 06, 06 08 und 06 11.
§ 14 Doppelbesetzung von Stellen
(1) Für die Dauer eines Sonderurlaubs nach § 28 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder oder einer Beurlaubung aus den in § 83 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes genannten Gründen, für die Dauer einer Zuweisung nach § 4 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder, für die Dauer der Gewährung einer Rente auf Zeit sowie für die Dauer der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz dürfen für die in Sonderurlaub, Rente bzw. Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ersatzkräfte beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt für die Dauer der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung gemäß dem Mutterschutzgesetz oder der Mutterschutzverordnung vom 29. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 865) für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 06, 06 08 und 06 11, für klinisches Personal im Kapitel 10 10, für das Personal des Fachbereichs 4 (Klinische Medizin) der Universität sowie für Erziehungspersonal im Kapitel 06 05. Für das vorgenannte klinische und Erziehungspersonal sowie für Dienstkräfte der Produktionssteuerung und Maschinenbedienung der Zentralen Datenverarbeitungsstelle für das Saarland gilt das Gleiche für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes und des Bundesfreiwilligendienstes.
(3) Ersatzkräfte im Sinne von Absatz 1 Satz 1 dürfen für das klinische Personal im Kapitel 10 10 beschäftigt werden, das nach amtsärztlicher Feststellung länger als zwei Monate wegen Krankheit dienstunfähig ist, jedoch erst nach Einstellung der Krankenbezüge. Des Weiteren dürfen Ersatzkräfte im Sinne von Absatz 1 Satz 1 für gemäß § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, nach amtsärztlicher Feststellung begrenzt dienstfähige Lehrkräfte in den Schulkapiteln des Einzelplans 06 sowie für Dienstkräfte beschäftigt werden, die sich im Rahmen des Sabbatjahr-Modells in ihrem Freistellungsjahr befinden.
(4) In den Kapiteln 06 05 und 06 06 dürfen mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft für in Mutterschutz oder Elternzeit befindliche Lehrkräfte der Entgeltgruppe 11 oder Besoldungsgruppe A 12 auch Ersatzkräfte in der Entgeltgruppe 13 beschäftigt werden. Die Differenz zwischen der Wertigkeit der Stelle und den Ausgaben für die Ersatzkräfte ist durch Freihalten von Stellen auszugleichen.
(5) Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft kann für die Dauer einer Langzeiterkrankung von Beschäftigten für die Dauer der Zeit ohne Entgeltfortzahlung eine Doppelbesetzung der Stelle erfolgen.
§ 15 Ausbringung von Leerstellen
(1) Werden planmäßige Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter des Saarlandes länger als sechs Monate unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes Tätigkeiten zugewiesen und dient die Beurlaubung oder Abordnung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen, so kann bei unabweisbarem Bedarf zur Neubesetzung der Planstellen der Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft für diese Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter im Kapitel der abgebenden Verwaltung Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe der Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter ausbringen. Die Leerstellen gelten als „künftig wegfallend“. Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft kann anstelle des Wegfalls einer Leerstelle in einem Personalfall und des Ausbringens einer neuen Leerstelle in einem anderen Personalfall die ursprüngliche Leerstelle mit der oder dem betreffenden Beamtin oder Beamten oder Richterin oder Richter besetzt werden. Aus den Leerstellen können Dienstbezüge gezahlt werden, wenn sie von dem anderen Dienstherrn erstattet werden. Die Erstattung ist von der Ausgabe abzusetzen. Stehen bei Beendigung der Beurlaubung oder Abordnung keine entsprechenden besetzbaren Planstellen zur Verfügung, werden die Beamtinnen oder Beamten so lange auf Leerstellen weitergeführt und aus ihnen besoldet, bis innerhalb des Kapitels entsprechende Planstellen frei werden.
(2) Absatz 1 gilt von dem Zeitpunkt der Beurlaubung an entsprechend, wenn Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter zur Verwendung bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in einem Entwicklungsland oder an einer deutschen Schule im Ausland ohne Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, und bei einer Zuweisung gemäß § 20 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, wenn die nach § 20 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes gemäß § 9a in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, anzurechnenden Bezüge den Besoldungsaufwand abdecken.
(3) Stehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter während der Zeit des Urlaubs oder der Abordnung zur Beförderung an, so kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft die für die Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter ausgebrachten Leerstellen entsprechend heben.
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamtinnen und Beamte gemäß § 83 Absatz 1 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes oder Richterinnen und Richter gemäß § 3a Absatz 1 des Saarländischen Richtergesetzes vom 15. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I 2017 S. 81) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge beurlaubt werden oder sich gemäß Elternzeitverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) geändert worden ist, in Elternzeit befinden. Nehmen Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter unmittelbar nach der Elternzeit ihren Resturlaub in Anspruch und lassen sich im Anschluss daran nach § 83 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes beurlauben, so kann für die Dauer des Resturlaubs eine Besoldung aus der Leerstelle erfolgen.
(5) Für die in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes gewählten Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter, die nach Beendigung der Mitgliedschaft wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt werden können, gilt die Regelung in Absatz 1 entsprechend. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gilt die Regelung in § 11 Absatz 3 Satz 3 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in den Bundestag gewählten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.
(6) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richtern Elternzeit gewährt wird und diese während der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung nach § 78 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 8 der Arbeitszeitverordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 865) geändert worden ist, nachgehen.
(7) Für Neueinstellungen von Lehrkräften in Mangelfächern können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft Leerstellen geschaffen werden, wenn die Lehrkräfte innerhalb von sechs Monaten auf eine besetzbare freie Planstelle überführt werden. Die Bezahlung erfolgt aus der Leerstelle.
§ 16 Umwandlung von Planstellen
(1) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann Planstellen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in gleichwertige Planstellen für Verwaltungsbeamtinnen und -beamte umwandeln.
(2) In den Kapiteln 06 19, 06 20, 02 13 und 02 14 können freie und frei werdende Planstellen der Besoldungsgruppe C 1 und C 2 (ohne Professorinnen- und Professorenstellen) in Planstellen der Besoldungsgruppe W 1 für Juniorprofessorinnen und -professoren umgewandelt werden. In Kapitel 02 14 können frei werdende Planstellen der Professorinnen und Professoren der BesGr. C 2, C 3, C 4 und W 2 nach W 3 umgewandelt werden. In den Kapiteln 06 19, 06 20 und 02 13 können freie oder frei werdende Planstellen der Professorinnen und Professoren wie folgt umgewandelt werden:
Planstellen C 2 nach W 2, es sei denn, es handelt sich um eine Planstelle von besonderer Bedeutung; in diesem Fall von C 2 nach W 3;
Planstellen C 3 nach W 2, es sei denn, es handelt sich um eine Planstelle von besonderer Bedeutung; in diesem Fall von C 3 nach W 3;
Planstellen C 4 nach W 3.
Für die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes können maximal 25 vom Hundert der Gesamtstellen für Professorinnen und Professoren als Planstellen von besonderer Bedeutung (W 3) ausgebracht werden. Für die Universität des Saarlandes und gleichgestellte Hochschulen wird keine Obergrenze (W 3) festgesetzt.
(3) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann Stellen für Tarifbeschäftigte in Planstellen für Beamtinnen und Beamte umwandeln, wenn nachgewiesen wird, dass Tarifbeschäftigte die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllt haben und keine freien Planstellen zur Verfügung stehen.
§ 17 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
(1) In besonderen Fällen kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft mit Einwilligung des Ausschusses des Landtags für Finanzen und Haushaltsfragen Stellen als „künftig umzuwandeln“ bezeichnen und Ausnahmen von dem Wirksamwerden der Wegfall- und Umwandlungsvermerke zulassen.
(2) Vor jeder Inanspruchnahme einer besetzbaren Planstelle oder Stelle ist zu prüfen, ob diese Planstelle oder Stelle mit der Inhaberin oder dem Inhaber einer Stelle besetzt werden kann, die in dem betreffenden oder einem anderen Kapitel oder Titel mit einem kw-Vermerk versehen ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist dieser oder diesem Bediensteten die Stelle zu übertragen.
(3) Soweit bei der Privatisierung von Einrichtungen des Landes für deren Bedienstete Rückkehrgarantien ausgesprochen worden sind und von diesen Garantien Gebrauch gemacht wird, kann das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft die erforderlichen Stellen schaffen. Die Stellen sind mit einem kw-Vermerk zu versehen. Der kw-Vermerk ist auch dann zu erfüllen, wenn höherwertige Stellen innerhalb desselben Kapitels frei werden. Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft unterrichtet den Ausschuss des Landtags für Haushalt und Finanzen.
§ 18 Zulagen
(1) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für Funktionen der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 9 ihres Geschäftsbereichs mit einer Amtszulage gemäß Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe A 9 der Besoldungsordnung A (Anlage I zum Saarländischen Besoldungsgesetz) und für Funktionen der Beamtinnen und Beamten des gehobenen technischen Dienstes, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 40 vom Hundert der für Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ausgebrachten Stellen ihres Geschäftsbereichs mit einer Amtszulage gemäß Fußnote 6 zu der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A (Anlage I zum Saarländischen Besoldungsgesetz) auszustatten.
(2) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, für Funktionen der Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 40 vom Hundert der für Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 9 mit einer Amtszulage gemäß Fußnote 2 zu der Besoldungsgruppe A 9 der Besoldungsordnung A (Anlage I zum Saarländischen Besoldungsgesetz) und für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft sowie der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Justizdienstes bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 40 vom Hundert der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte sowie der für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes bei Gerichten und Staatsanwaltschaften ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage gemäß den Fußnoten 4 und 5 zu der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A (Anlage I zum Saarländischen Besoldungsgesetz) auszustatten.
(3) Die über- oder außertariflichen Zulagen, die bei der Vermittlung von in das Personal-Service-Center gemeldeten Bediensteten durch die Gewährung der Vergütungs- und Lohnsicherung nach § 6 der Rationalisierungsschutztarifverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen, können aus den entsprechenden Personalausgabetiteln gezahlt werden.
§ 19 Regelungen bei Beförderungen
Die Landesregierung kann im Rahmen der Maßnahmen zur Konsolidierung des Landeshaushalts den Umfang der jährlich möglichen Beförderungen begrenzen und ihre Verteilung auf die Ressorts festlegen.
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Fortgeltung
§ 2 Absätze 3 und 4 und die §§ 3 bis 19 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Rechnungsjahres weiter.
§ 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
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