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Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage Vom 12. Dezember 1969

Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage Vom 12. Dezember 1969
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 15. November 2021 (Amtsbl. I S. 2488)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 12. Dezember 196901.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 404.02.2006
§ 504.02.2006
§ 601.01.2012
§ 701.01.2018
§ 801.01.2002
Anlage - Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, ermittelt im Zusammenhang mit der Lohn- und Einkommensteuerstatistik01.01.2021
Anlage 2 - (aufgehoben)01.01.2012
Auf Grund der
§§ 2, 4, 5 und 6 Abs. 5
[1]
des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1587)
[2]
wird Folgendes verordnet:
Fußnoten
[1])
Jetzt: §§ 2, 4 Abs. 2, 5 und 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes.
[2])
Gemeindefinanzreformgesetz jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862).

§ 1

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird auf die Gemeinden nach dem in Anlage 1 enthaltenen Schlüssel aufgeteilt.

§ 2

In Fällen kommunaler Neugliederung ist bis zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen für die betroffenen Gemeinden
a)
bei der Zusammenlegung von Gemeinden die Summe ihrer bisherigen Schlüsselzahlen,
b)
bei der Teilung von Gemeinden die Schlüsselzahl der geteilten Gemeinde entsprechend der vom Statistischen Landesamt auf den Zeitpunkt der Neugliederung fortgeschriebenen Bevölkerungszahl
den Rechtsnachfolgern zuzurechnen.

§ 3

(1) Den Gemeinden ist der ihnen zustehende Anteil an der Einkommensteuer jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres zuzuweisen.
(2) Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November des Erhebungsjahres erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen für das vorangehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr.
(3) Am 21. Dezember jeden Jahres erhalten die Gemeinden eine Zwischenzahlung in Höhe der Abschlagszahlung am 1. November des gleichen Jahres.

§ 4

(1) Die Ausgleichsbeträge im Sinne von § 4 Abs. 1Gemeindefinanzreformgesetz werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenen Steueraufkommen, um die die in der Anlage zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf sieben Stellen hinter dem Komma zu runden. Sie werden von dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen unter Berücksichtigung von § 3 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer des Bundesministers für Finanzen vom 13. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2463)
[3]
festgesetzt und der Gemeinde mitgeteilt.
(2) Der Ausgleich findet jeweils zu den in § 3 genannten Terminen statt. Dabei sind die in den Ausgleich einzubeziehenden Ausgleichsbeträge dem nach dem festgesetzten Schlüssel auf die Gemeinden zu verteilenden Gesamtbetrag vorweg zu entnehmen oder zuzuführen.
(3) Der Ausgleich unterbleibt für Gemeinden, deren in der Anlage zu § 1 festgesetzte Schlüsselzahl durch die nach Absatz 1 ermittelte Ergänzungsschlüsselzahl erst von der sechsten Stelle hinter dem Komma ab verändert wird.
Fußnoten
[3])
Für die Jahre 2003 bis 2005 festgesetzt durch Verordnung vom 18. Juni 2003 (BGBl. I S. 887); für die Jahre 2006, 2007, 2008 fstgesetzt durch Verordnung vom 27. September 2005 (BGBl. I S. 2904).

§ 5

Das Ministerium der Finanzen errechnet die auf die Gemeinden entfallenden Anteile an der Einkommensteuer sowie die für den Ausgleich erforderlichen Beträge und regelt die Auszahlung.

§ 6

(1) Die Gemeinden melden bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres die abzuführende Gewerbesteuerumlage sowie bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November die nach § 6 Abs. 7 Satz 2 Gemeindefinanzreformgesetz zu leistenden Abschlagszahlungen sowie deren Berechnungsgrundlagen dem Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben in der vom Ministerium der Finanzen bestimmten Form.
(2) Gelten mehrere Gewerbesteuerhebesätze in dem Gebiet einer Gemeinde, setzt sich die Gewerbesteuerumlage aus den für die jeweiligen Geltungsbereiche der Gewerbesteuerhebesätze gesondert zu ermittelnden Umlageteilbeträgen zusammen.
(3) Die Umlageteilbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer aus dem Geltungsbereich des jeweiligen Gewerbesteuerhebesatzes durch diesen geteilt und mit dem bundesgesetzlich bestimmten Vervielfältiger multipliziert wird.
(4) Werden Fehler der Berechnung von Umlagen festgestellt, sind die Rückerstattungs- oder Nachzahlungsbeträge spätestens bis zu dem auf die Feststellung der Fehler folgenden Termin dem Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben unter Angabe der Berechnungsgrundlage zu melden und auszugleichen.

§ 7

(1) Die nach § 6 gemeldete Gewerbesteuerumlage ist an die zuständige Finanzbehörde zu den in § 6 Abs. 1 genannten Terminen abzuführen.
(2) Die Gemeinden leisten am 21. Dezember jeden Jahres eine Zwischenzahlung auf die Gewerbesteuerumlage in Höhe der Abschlagszahlung am 1. November des gleichen Jahres. Übersteigt in der einzelnen Gemeinde die Zwischenzahlung auf die Gewerbesteuerumlage die Höhe ihres Anteils an der Einkommensteuer am 1. November, so wird die Höhe der Zwischenzahlung auf die Gewerbesteuerumlage auf die Höhe des Einkommensteueranteils am 1. November begrenzt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, ermittelt im Zusammenhang mit der Lohn- und Einkommensteuerstatistik
AGS Gemeinden Verteilungsschlüssel
41100 Saarbrücken, Landeshauptstadt 0,1697838
41511 Friedrichsthal, Stadt 0,0098399
41512 Großrosseln 0,0072059
41513 Heusweiler 0,0195154
41514 Kleinblittersdorf 0,0115182
41515 Püttlingen, Stadt 0,0200051
41516 Quierschied 0,0139085
41517 Riegelsberg 0,0179947
41518 Sulzbach/Saar, Stadt 0,0144772
41519 Völklingen, Stadt 0,0310410
10041 Regionalverband Saarbrücken 0,3152897
42111 Beckingen 0,0159056
42112 Losheim am See 0,0154916
42113 Merzig, Kreisstadt 0,0263271
42114 Mettlach 0,0079492
42115 Perl 0,0036069
42116 Wadern, Stadt 0,0163235
42117 Weiskirchen 0,0058983
10042 Landkreis Merzig-Wadern 0,0915023
43111 Eppelborn 0,0181311
43112 Illingen 0,0179122
43113 Merchweiler 0,0100208
43114 Neunkirchen, Kreisstadt 0,0380237
43115 Ottweiler, Stadt 0,0158214
43116 Schiffweiler 0,0156270
43117 Spiesen-Elversberg 0,0136804
10043 Landkreis Neunkirchen 0,1292165
44111 Dillingen/Saar, Stadt 0,0182336
44112 Lebach, Stadt 0,0187357
44113 Nalbach 0,0101608
44114 Rehlingen-Siersburg 0,0163475
44115 Saarlouis, Kreisstadt 0,0374093
44116 Saarwellingen 0,0148106
44117 Schmelz 0,0159195
44118 Schwalbach 0,0179071
44119 Überherrn 0,0126577
44120 Wadgassen 0,0193358
44121 Wallerfangen 0,0102814
44122 Bous 0,0066896
44123 Ensdorf 0,0062581
10044 Landkreis Saarlouis 0,2047467
45111 Bexbach, Stadt 0,0193795
45112 Blieskastel, Stadt 0,0241278
45113 Gersheim 0,0068182
45114 Homburg, Kreisstadt 0,0449648
45115 Kirkel 0,0135560
45116 Mandelbachtal 0,0134975
45117 St. Ingbert, Stadt 0,0424183
10045 Saarpfalz-Kreis 0,164762
46111 Freisen 0,0078725
46112 Marpingen 0,0112926
46113 Namborn 0,0073922
46114 Nohfelden 0,0096814
46115 Nonnweiler 0,0093831
46116 Oberthal 0,0063135
46117 St. Wendel, Kreisstadt 0,0287782
46118 Tholey 0,0137692
10046 Landkreis St. Wendel 0,0944827
w Saarland 1,0000000

Anlage 2

(aufgehoben)
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