Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage Vom 12. Dezember 1969
Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage Vom 12. Dezember 1969
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 15. November 2021 (Amtsbl. I S. 2488) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 12. Dezember 1969 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2002 |
§ 3 | 01.01.2002 |
§ 4 | 04.02.2006 |
§ 5 | 04.02.2006 |
§ 6 | 01.01.2012 |
§ 7 | 01.01.2018 |
§ 8 | 01.01.2002 |
Anlage - Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, ermittelt im Zusammenhang mit der Lohn- und Einkommensteuerstatistik | 01.01.2021 |
Anlage 2 - (aufgehoben) | 01.01.2012 |
Auf Grund der
§§ 2, 4, 5 und 6 Abs. 5
[1]
des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1587)
[2]
wird Folgendes verordnet:
Fußnoten
[1])
Jetzt: §§ 2, 4 Abs. 2, 5 und 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes.
[2])
Gemeindefinanzreformgesetz jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862).
§ 1
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird auf die Gemeinden nach dem in Anlage 1 enthaltenen Schlüssel aufgeteilt.
§ 2
In Fällen kommunaler Neugliederung ist bis zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen für die betroffenen Gemeinden
a)
bei der Zusammenlegung von Gemeinden die Summe ihrer bisherigen Schlüsselzahlen,
b)
bei der Teilung von Gemeinden die Schlüsselzahl der geteilten Gemeinde entsprechend der vom Statistischen Landesamt auf den Zeitpunkt der Neugliederung fortgeschriebenen Bevölkerungszahl
den Rechtsnachfolgern zuzurechnen.
§ 3
(1) Den Gemeinden ist der ihnen zustehende Anteil an der Einkommensteuer jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres zuzuweisen.
(2) Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November des Erhebungsjahres erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen für das vorangehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr.
(3) Am 21. Dezember jeden Jahres erhalten die Gemeinden eine Zwischenzahlung in Höhe der Abschlagszahlung am 1. November des gleichen Jahres.
§ 4
(1) Die Ausgleichsbeträge im Sinne von § 4 Abs. 1Gemeindefinanzreformgesetz werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenen Steueraufkommen, um die die in der Anlage zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf sieben Stellen hinter dem Komma zu runden. Sie werden von dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen unter Berücksichtigung von § 3 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer des Bundesministers für Finanzen vom 13. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2463)
[3]
festgesetzt und der Gemeinde mitgeteilt.
(2) Der Ausgleich findet jeweils zu den in § 3 genannten Terminen statt. Dabei sind die in den Ausgleich einzubeziehenden Ausgleichsbeträge dem nach dem festgesetzten Schlüssel auf die Gemeinden zu verteilenden Gesamtbetrag vorweg zu entnehmen oder zuzuführen.
(3) Der Ausgleich unterbleibt für Gemeinden, deren in der Anlage zu § 1 festgesetzte Schlüsselzahl durch die nach Absatz 1 ermittelte Ergänzungsschlüsselzahl erst von der sechsten Stelle hinter dem Komma ab verändert wird.
Fußnoten
[3])
Für die Jahre 2003 bis 2005 festgesetzt durch Verordnung vom 18. Juni 2003 (BGBl. I S. 887); für die Jahre 2006, 2007, 2008 fstgesetzt durch Verordnung vom 27. September 2005 (BGBl. I S. 2904).
§ 5
Das Ministerium der Finanzen errechnet die auf die Gemeinden entfallenden Anteile an der Einkommensteuer sowie die für den Ausgleich erforderlichen Beträge und regelt die Auszahlung.
§ 6
(1) Die Gemeinden melden bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres die abzuführende Gewerbesteuerumlage sowie bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November die nach § 6 Abs. 7 Satz 2 Gemeindefinanzreformgesetz zu leistenden Abschlagszahlungen sowie deren Berechnungsgrundlagen dem Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben in der vom Ministerium der Finanzen bestimmten Form.
(2) Gelten mehrere Gewerbesteuerhebesätze in dem Gebiet einer Gemeinde, setzt sich die Gewerbesteuerumlage aus den für die jeweiligen Geltungsbereiche der Gewerbesteuerhebesätze gesondert zu ermittelnden Umlageteilbeträgen zusammen.
(3) Die Umlageteilbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer aus dem Geltungsbereich des jeweiligen Gewerbesteuerhebesatzes durch diesen geteilt und mit dem bundesgesetzlich bestimmten Vervielfältiger multipliziert wird.
(4) Werden Fehler der Berechnung von Umlagen festgestellt, sind die Rückerstattungs- oder Nachzahlungsbeträge spätestens bis zu dem auf die Feststellung der Fehler folgenden Termin dem Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben unter Angabe der Berechnungsgrundlage zu melden und auszugleichen.
§ 7
(1) Die nach § 6 gemeldete Gewerbesteuerumlage ist an die zuständige Finanzbehörde zu den in § 6 Abs. 1 genannten Terminen abzuführen.
(2) Die Gemeinden leisten am 21. Dezember jeden Jahres eine Zwischenzahlung auf die Gewerbesteuerumlage in Höhe der Abschlagszahlung am 1. November des gleichen Jahres. Übersteigt in der einzelnen Gemeinde die Zwischenzahlung auf die Gewerbesteuerumlage die Höhe ihres Anteils an der Einkommensteuer am 1. November, so wird die Höhe der Zwischenzahlung auf die Gewerbesteuerumlage auf die Höhe des Einkommensteueranteils am 1. November begrenzt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, ermittelt im Zusammenhang mit der Lohn- und Einkommensteuerstatistik
AGS | Gemeinden | Verteilungsschlüssel |
41100 | Saarbrücken, Landeshauptstadt | 0,1697838 |
41511 | Friedrichsthal, Stadt | 0,0098399 |
41512 | Großrosseln | 0,0072059 |
41513 | Heusweiler | 0,0195154 |
41514 | Kleinblittersdorf | 0,0115182 |
41515 | Püttlingen, Stadt | 0,0200051 |
41516 | Quierschied | 0,0139085 |
41517 | Riegelsberg | 0,0179947 |
41518 | Sulzbach/Saar, Stadt | 0,0144772 |
41519 | Völklingen, Stadt | 0,0310410 |
10041 | Regionalverband Saarbrücken | 0,3152897 |
42111 | Beckingen | 0,0159056 |
42112 | Losheim am See | 0,0154916 |
42113 | Merzig, Kreisstadt | 0,0263271 |
42114 | Mettlach | 0,0079492 |
42115 | Perl | 0,0036069 |
42116 | Wadern, Stadt | 0,0163235 |
42117 | Weiskirchen | 0,0058983 |
10042 | Landkreis Merzig-Wadern | 0,0915023 |
43111 | Eppelborn | 0,0181311 |
43112 | Illingen | 0,0179122 |
43113 | Merchweiler | 0,0100208 |
43114 | Neunkirchen, Kreisstadt | 0,0380237 |
43115 | Ottweiler, Stadt | 0,0158214 |
43116 | Schiffweiler | 0,0156270 |
43117 | Spiesen-Elversberg | 0,0136804 |
10043 | Landkreis Neunkirchen | 0,1292165 |
44111 | Dillingen/Saar, Stadt | 0,0182336 |
44112 | Lebach, Stadt | 0,0187357 |
44113 | Nalbach | 0,0101608 |
44114 | Rehlingen-Siersburg | 0,0163475 |
44115 | Saarlouis, Kreisstadt | 0,0374093 |
44116 | Saarwellingen | 0,0148106 |
44117 | Schmelz | 0,0159195 |
44118 | Schwalbach | 0,0179071 |
44119 | Überherrn | 0,0126577 |
44120 | Wadgassen | 0,0193358 |
44121 | Wallerfangen | 0,0102814 |
44122 | Bous | 0,0066896 |
44123 | Ensdorf | 0,0062581 |
10044 | Landkreis Saarlouis | 0,2047467 |
45111 | Bexbach, Stadt | 0,0193795 |
45112 | Blieskastel, Stadt | 0,0241278 |
45113 | Gersheim | 0,0068182 |
45114 | Homburg, Kreisstadt | 0,0449648 |
45115 | Kirkel | 0,0135560 |
45116 | Mandelbachtal | 0,0134975 |
45117 | St. Ingbert, Stadt | 0,0424183 |
10045 | Saarpfalz-Kreis | 0,164762 |
46111 | Freisen | 0,0078725 |
46112 | Marpingen | 0,0112926 |
46113 | Namborn | 0,0073922 |
46114 | Nohfelden | 0,0096814 |
46115 | Nonnweiler | 0,0093831 |
46116 | Oberthal | 0,0063135 |
46117 | St. Wendel, Kreisstadt | 0,0287782 |
46118 | Tholey | 0,0137692 |
10046 | Landkreis St. Wendel | 0,0944827 |
w | Saarland | 1,0000000 |
Anlage 2
(aufgehoben)
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