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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über das Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ Vom 1. Dezember 2011

Gesetz über das Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ Vom 1. Dezember 2011
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.10.2019 (Amtsbl. I S. 1033)
Fußnoten
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Gemäß § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 507, 509) wurde das Gesetz als Art. 7 in das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (Amtsbl. I S. 1522) eingefügt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ vom 1. Dezember 201101.01.2011
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens01.01.2012
§ 2 - Zweck des Sondervermögens01.01.2020
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr und Vermögenstrennung01.01.2012
§ 4 - Zuführung der Mittel und Verwendung des Sondervermögens01.01.2020
§ 5 - Verwaltung und Anlage01.01.2011
§ 6 - Wirtschaftsplan und Jahresrechnung01.01.2011
§ 7 - Auflösung27.11.2015

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Das Saarland errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Kommunaler Entlastungsfonds“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Zweck des Sondervermögens ist die finanzielle Entlastung der saarländischen Kommunen als Unterstützung zum zahlungsbezogenen Haushaltsausgleich ab dem Jahr 2012 sowie die Finanzierung des Schuldendienstes (Zinsen und Tilgung) bezüglich der die Kommunen betreffenden Schulden des Sondervermögens „Fonds Kommunen 21“. Das Nähere regelt ein Gesetz. Zur Finanzierung des Schuldendienstes des Sondervermögens „Fonds Kommunen 21“ werden in Höhe des geltenden Tilgungsplanes ab 2012 bis einschließlich 2016 dem Sondervermögen „Fonds Kommunen 21“ aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ nach Maßgabe des jeweiligen Wirtschaftsplanes direkt die entsprechenden Mittel zugeführt. Die Zuweisung dieser Mittel erfolgt nicht über einen Zuführungstitel im Haushaltsplan. Darüber hinaus dienen die Mittel ab dem Jahr 2020 zur Finanzierung von Auszahlungen für Investitionen und für die Unterhaltung des Anlagevermögens.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr und Vermögenstrennung

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Land haftet nicht unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.
(3) Das Sondervermögen wird durch das Ministerium für Finanzen und Europa vertreten.

§ 4 Zuführung der Mittel und Verwendung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen finanziert sich nach Maßgabe des Landeshaushalts durch einmalige Zuführungen aus dem Landeshaushalt im Wirtschaftsjahr 2011 in Höhe von 55.118.000 Euro, die festverzinslich in Schuldscheinen des Landes zu marktkonformen Zinssätzen nach Maßgabe der Verfügung der Mittel anzulegen sind, sowie im Wirtschaftsjahr 2012 in Höhe von 120.000.000 Euro. Das Sondervermögen erhält ab dem Jahr 2020 nach Maßgabe der dann für den Landeshaushalt geltenden Schuldenbremse weitere Zuführungen in Höhe von 25.000.000 Euro zur Finanzierung von Auszahlungen für Investitionen und für die Unterhaltung des Anlagevermögens.
(2) Die Anlage und die aus der Anlage fließenden Erträge sind im Rahmen der Zweckbestimmung des § 2 zu verwenden.

§ 5 Verwaltung und Anlage

Das Sondervermögen wird durch das Ministerium der Finanzen verwaltet (Geschäftsführung). Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto beim Landesamt für Zentrale Dienste - Landeshauptkasse des Saarlandes - abgewickelt. Für die Verwaltung gelten die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes.

§ 6 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Im Übrigen ist § 113 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden.
(2) Die die Mittel des Sondervermögens verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 7 Auflösung

Das Sondervermögen wird mit Ablauf des Haushaltsjahres 2024 aufgelöst. Soweit dem Sondervermögen nach dem 31. Dezember 2024 noch Mittel zur Verfügung stehen, werden diese im Haushalt des Saarlandes vereinnahmt.
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