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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG Vom 7. Dezember 2016

Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG Vom 7. Dezember 2016
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG vom 7. Dezember 201601.01.2016
Eingangsformel01.01.2016
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2016
§ 2 - Verteilung auf die Gemeindeverbände01.01.2016
§ 3 - Verteilung auf die Gemeinden01.01.2016
§ 4 - Verfahren01.01.2016
§ 5 - Schlussbestimmungen01.01.2016
§ 6 - Inkrafttreten01.01.2016
Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. November 2016 (Amtsblatt I S. 1130)
[1]
verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Fußnoten
[1])
KFAG vgl. BS-Nr. 6022-1.

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes.

§ 2 Verteilung auf die Gemeindeverbände

(1) Auf die Gemeindeverbände entfallen 60 vom Hundert der Mittel. Hiervon wird ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Mittel für die Kosten der Unterkunft nach § 46 Absatz 9 und 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)-neu (Artikel 2 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen) in Abzug gebracht und der Verteilung auf die Gemeinden nach § 3 zugeführt. Soweit diese Mittel den Betrag von 15.000.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen, verbleibt der übersteigende Betrag vollständig bei den Gemeindeverbänden. Maßgeblich ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung das Haushaltsjahr, für welches die Entlastung bestimmt ist.
(2) Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 wird zur Berechnung der Zuweisungen für das Kalenderjahr 2016 endgültig auf 1.920.000 Euro festgesetzt. Ergibt sich im Vergleich zum Betrag auf Grund der endgültigen Abrechnung nach § 46 Abs. 10 SGB II eine Differenz, erhöht oder vermindert diese den Betrag nach Absatz 3.
(3) Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 wird für das Kalenderjahr 2017 vorläufig auf 6.000.000 Euro festgesetzt. Die endgültige Festsetzung erfolgt, wenn der Betrag nach § 46 Absatz 10 SGB II endgültig feststeht.
(4) Die Mittel werden verteilt
1.
zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl und
2.
zu 50 vom Hundert nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem SGB II zum Stand 30. September 2016 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.

§ 3 Verteilung auf die Gemeinden

(1) Auf die Gemeinden entfallen 40 vom Hundert der Mittel zuzüglich der nach § 2 zugeführten Beträge.
(2) Die Mittel werden verteilt
1.
zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl,
2.
zu 25 vom Hundert nach dem Verhältnis der den einzelnen Städten und Gemeinden zugewiesenen Flüchtlinge im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 und
3.
zu 25 vom Hundert nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach SGB II zum Stand 30. September 2016 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.

§ 4 Verfahren

(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres und Sport festgesetzt. Die Zuweisungen werden vierteljährlich ausgezahlt. Das Ministerium für Inneres und Sport ist berechtigt, den Betrag in einem Betrag auszuzahlen.
(2) Die Zuweisungen können vorläufig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Endgültig maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Berechnung fortgeschriebenen Einwohnerzahlen im Sinne des § 21 Absatz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes am 31. Dezember 2015.
(2) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen und durch 4 teilbaren Betrag in Euro abgerundet werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
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