Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2018 Vom 14. Juni 2018
Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2018 Vom 14. Juni 2018
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2018 vom 14. Juni 2018 | 01.01.2018 |
Eingangsformel | 01.01.2018 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2018 |
§ 2 - Verteilung auf die Gemeindeverbände | 01.01.2018 |
§ 3 - Verteilung auf die Gemeinden | 01.01.2018 |
§ 4 - Verfahren | 01.01.2018 |
§ 5 - Schlussbestimmungen | 01.01.2018 |
§ 6 - Inkrafttreten | 01.01.2018 |
Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1029), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2018
1
.
Fußnoten
1)
Vgl. auch die Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG (BS-Nr. 6022-1-5).
§ 2 Verteilung auf die Gemeindeverbände
(1) Auf die Gemeindeverbände entfallen 60 vom Hundert der Mittel. Hiervon wird ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Mittel für die Kosten der Unterkunft nach § 46 Absatz 9 und 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), jedoch nicht mehr als der Betrag nach Satz 1, in Abzug gebracht und der Verteilung auf die Gemeinden nach § 3 zugeführt. Soweit diese Mittel den Betrag von 15.000.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen, verbleibt der übersteigende Betrag vollständig bei den Gemeindeverbänden. Maßgeblich ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung das Haushaltsjahr, für welches die Entlastung bestimmt ist.
(2) Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 wird für das Kalenderjahr 2018 vorläufig auf 4.680.000 Euro festgesetzt. Die endgültige Festsetzung erfolgt, wenn der Betrag nach § 46 Abs. 10 SGB II endgültig feststeht.
(3) Die Mittel werden verteilt
1.
zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl und
2.
zu 50 vom Hundert nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem SGB II zum Stand 31. Oktober 2017 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.
§ 3 Verteilung auf die Gemeinden
(1) Auf die Gemeinden entfallen 40 vom Hundert der Mittel zuzüglich der nach § 2 zugeführten Beträge.
(2) Die Mittel werden verteilt
1.
zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl,
2.
zu 5 vom Hundert nach dem Verhältnis der den einzelnen Städten und Gemeinden zugewiesenen Flüchtlinge im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 und
3.
zu 45 vom Hundert nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach SGB II zum Stand 31. Oktober 2017 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.
§ 4 Verfahren
(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Die Zuweisungen werden vierteljährlich ausgezahlt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ist berechtigt, den Betrag in einem Betrag auszuzahlen.
(2) Die Zuweisungen können vorläufig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Endgültig maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Berechnung fortgeschriebenen Einwohnerzahlen im Sinne des § 21 Absatz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes am 31. Dezember 2016.
(2) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen und durch 4 teilbaren Betrag in Euro abgerundet werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
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