FlüKostZuwV SL 2019
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2019 Vom 4. November 2019

Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2019 Vom 4. November 2019
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2019 vom 4. November 201901.01.2019
Eingangsformel01.01.2019
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2019
§ 2 - Verteilung auf die Gemeindeverbände01.01.2019
§ 3 - Verfahren01.01.2019
§ 4 - Schlussbestimmungen01.01.2019
§ 5 - Inkrafttreten01.01.2019
Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2018 (Amtsbl. I S. 832)
[1]
, verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:
Fußnoten
[1])
KFAG vgl. BS-Nr. 6022-1

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2019 in Höhe von 6.604.000 Euro. Übersteigen die Mittel im Rahmen der Spitzabrechnung für das Jahr 2019 den Betrag nach Satz 1, wird die Verteilung für den übersteigenden Betrag neu geregelt.

§ 2 Verteilung auf die Gemeindeverbände

(1) Die Zuweisungen entfallen auf die Gemeindeverbände.
(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden verteilt
1.
zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl und
2.
zu 50 vom Hundert nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem SGB II zum Stand 30. Juni 2019 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.

§ 3 Verfahren

(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Die Zuweisungen werden vierteljährlich ausgezahlt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ist berechtigt, den Betrag in einem Betrag auszuzahlen.
(2) Die Zuweisungen können vorläufig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.

§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Endgültig maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Berechnung fortgeschriebenen Einwohnerzahlen im Sinne des § 21 Absatz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes am 31. Dezember 2017.
(2) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen und durch 4 teilbaren Betrag in Euro abgerundet werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
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