Verordnung über den Empfängerkreis und die Verteilung der Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 (KELF-Verteil-VO 2015) Vom 7. Dezember 2015
Verordnung
über den Empfängerkreis und die Verteilung der Konsolidierungshilfen
aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015
(KELF-Verteil-VO 2015)
Vom 7. Dezember 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Empfängerkreis und die Verteilung der Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 (KELF-Verteil-VO 2015) vom 7. Dezember 2015 | 01.01.2015 |
Eingangsformel | 01.01.2015 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2015 |
§ 2 - Verteilung | 01.01.2015 |
§ 3 - Verteilung nach Umlagegrundlagen | 01.01.2015 |
§ 4 - Verteilung nach der Defizitquote | 01.01.2015 |
§ 5 - Schlussbestimmungen | 01.01.2015 |
§ 6 - Inkrafttreten | 01.01.2015 |
Aufgrund des § 8 Absatz 1
des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 (KELFG 2015) vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 852)
[1]
verordnet das Ministerium für Inneres und Sport mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa:
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 6022-7-3.
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten des Empfängerkreises und die Verteilung der Konsolidierungshilfen nach § 3 Absatz 1
KELFG 2015. Bezugsjahr ist jeweils das Bewilligungsjahr.
§ 2 Verteilung
Konsolidierungshilfen erhalten ab dem Jahr 2015 nur Gemeinden, die im Vorjahr verpflichtet waren, einen Sanierungshaushalt oder einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen. Innerhalb dieser Gemeinden werden die Mittel je zur Hälfte nach § 3 und nach § 4 verteilt. Die Gesamtzuweisung der Gemeinde ergibt sich als Summe dieser Einzelergebnisse.
§ 3 Verteilung nach Umlagegrundlagen
(1) 70 v.H. der anteiligen Mittel nach § 2 Satz 2 entfallen auf die Gemeinden, deren Eigenkapital sich nach Maßgabe der mittelfristigen Finanzplanung des Vorjahres um mehr als 50 v.H. vermindern wird oder bereits aufgezehrt ist. Die verbleibenden Mittel werden auf die übrigen empfangsberechtigten Gemeinden verteilt.
(2) Innerhalb der Empfängergruppen nach Absatz 1 werden die Konsolidierungshilfen jeweils allen grundsätzlich berechtigten Gemeinden rechnerisch zugeordnet, unabhängig davon, ob Konsolidierungshilfen beantragt oder bewilligt werden. Die Zurechnung erfolgt nach dem Verhältnis des mit der Zahl der Einwohner gewichteten Kehrwerts der Umlagegrundlagen je Einwohner. Die Beträge werden auf volle Euro abgerundet. Maßgeblich sind die Umlagegrundlagen des Vorjahres nach § 14 Absatz 3 Satz 2
des Kommunalfinanzausgleichgesetzes,
[2]
mit der Maßgabe, dass alle Bestandteile zu 100 v.H. in die Berechnung eingehen.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS-Nr. 6022-1
§ 4 Verteilung nach der Defizitquote
Die anteiligen Mittel nach § 2 Satz 2 werden nach der mit der Einwohnerzahl gewichteten durchschnittlichen Defizitquote verteilt. Defizitquote ist das Verhältnis der durchschnittlichen zahlungsbezogenen Defizite und der durchschnittlichen Einzahlungen für den Zeitraum von vier Jahren bis zum zweitvorangegangenen Jahr.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Endgültig maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Berechnung fortgeschriebenen Einwohnerzahlen im Sinne des § 21 Absatz 1
des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes des zweitvorangegangenen Jahres.
(2) Die der Berechnung zugrunde liegenden Daten und die Berechnungsergebnisse können auf 1000 Euro gerundet werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
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