KELF-Bewill-VO 2015
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 (KELF-Bewill-VO 2015) Vom 7. Dezember 2015

Verordnung über die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem
Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“
ab dem Jahr 2015 (KELF-Bewill-VO 2015) Vom 7. Dezember 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 (KELF-Bewill-VO 2015) vom 7. Dezember 201501.01.2015
Eingangsformel01.01.2015
§ 1 - Normalentwicklung01.01.2015
§ 2 - Ermittlung des strukturellen zahlungsbezogenen Ausgangsdefizits des Jahres 201401.01.2015
§ 3 - Berechnung des strukturellen zahlungsbezogenen Defizits ab 201501.01.2015
§ 4 - Rundungen01.01.2015
§ 5 - Inkrafttreten01.01.2015
Aufgrund des § 8 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 bis 3
des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 (KELFG 2015) vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 852)
[1]
verordnet das Ministerium für Inneres und Sport mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa:
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 6022-7-3.

§ 1 Normalentwicklung

(1) Die Normalentwicklung nach § 4 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 ergibt sich durch Fortschreibung der Basiswerte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Bezugsjahr ist jeweils das Bewilligungsjahr.
(2) Die Normalentwicklung der Einzahlungsarten nach § 4 Absatz 2 Satz 2
des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 bestimmt sich wie folgt:
1.
Bei der Grundsteuer B werden als Basiswerte die Grundbeträge im Mittel des mit dem zweitvorangegangenen Jahr endenden Zeitraums von vier Jahren, vervielfacht mit dem Hebesatz im zweitvorangegangenen Jahr, angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der landesdurchschnittlichen Entwicklung der Grundbeträge in den dem Basiswert zugrunde liegenden Jahren.
2.
Bei der Gewerbesteuer werden als Basiswerte die Grundbeträge im Mittel des mit dem zweitvorangegangenen Jahr endenden Zeitraums von vier Jahren, vervielfacht mit dem um den für die Ermittlung der Gewerbesteuerumlage maßgeblichen Vomhundertsatz verminderten Hebesatz im zweitvorangegangenen Jahr, angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Ergebnisse der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres. In Abweichung von Satz 2 erfolgt für das Bewilligungsjahr 2015 die Fortschreibung im Jahr 2014 aufgrund der Entwicklung der Istergebnisse der Jahre 2013 und 2014.
3.
Bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer werden als Basiswerte die Einzahlungen des zweitvorangegangenen Jahres angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten aus den Ergebnissen der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres unter Berücksichtigung eines Abschlags aufgrund der demografischen Entwicklung in Höhe von 0,3 % auf das Gesamtergebnis.
4.
Bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer werden als Basiswerte die Einzahlungen des zweitvorangegangenen Jahres angesetzt. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten aus den Ergebnissen der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres unter Berücksichtigung eines Abschlags aufgrund der demografischen Entwicklung in Höhe von 0,3 % auf das Gesamtergebnis.
5.
Bei den Schlüsselzuweisungen und Sonderschlüsselzuweisungen abzüglich der Finanzausgleichsumlage werden als Basiswerte die Isteinzahlungen im Mittel des mit dem Vorjahr endenden Zeitraums von vier Jahren, verändert um die prozentuale Differenz zwischen dem Gesamtniveau aller Gemeinden im Vierjahresdurchschnitt und dem entsprechenden Wert des letzten Jahres, angesetzt. Maßgeblich ist die erste Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das jeweilige Jahr, auch wenn diese nur vorläufig erfolgt, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung. Die Auswirkungen des Zensus 2011 sind in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Die Fortschreibung erfolgt mittels der Steigerungsraten aus den Ergebnissen der jüngsten verfügbaren Regionalisierung der Steuerschätzung des Vorjahres.
(3) Bei der Kreisumlage und bei der Regionalverbandsumlage nach § 4 Absatz 2 Satz 3
des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 werden als Basiswerte die Istauszahlungen im Mittel des mit dem Vorjahr endenden Zeitraums von vier Jahren angesetzt. Maßgeblich ist die Festsetzung für das jeweilige Jahr, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung
.
Die Auswirkungen des Zensus 2011 sind in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Die Fortschreibung erfolgt mit einer vom Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa und im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat festzulegenden, an der erwarteten Entwicklung orientierten Rate, die in der Regel nicht weniger als 2 v. H. beträgt.

§ 2 Ermittlung des strukturellen zahlungsbezogenen Ausgangsdefizits des Jahres 2014

Das strukturelle zahlungsbezogene Ausgangsdefizit des Jahres 2014 errechnet sich aus der Normalentwicklung der Normalfaktoren nach § 1 zuzüglich der restlichen Zahlungen. Die restlichen Zahlungen sind die um 2 % erhöhte Differenz der Istzahlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 und der Istzahlungen der Normalfaktoren nach § 1 des Jahres 2013. Das so errechnete Defizit wird um wesentliche für die Folgejahre erhebliche strukturelle Änderungen und Sondereffekte bereinigt.

§ 3 Berechnung des strukturellen zahlungsbezogenen Defizits ab 2015

(1) Das strukturelle zahlungsbezogene Defizit der Gemeinden ab dem Jahr 2015 wird errechnet, indem für die Normalfaktoren nach § 1 die Zahlungen laut Finanzhaushalt bzw. laut Finanzrechnung durch deren Normalentwicklung nach § 1 ersetzt werden.
(2) Bei der Grund- und Gewerbesteuer wird der Betrag nach Absatz 1 um die sich aus Hebesatzveränderungen gegenüber dem zweitvorangegangenen Haushaltsjahr ergebenden Mehr- oder Mindereinzahlungen erhöht beziehungsweise vermindert. Hierzu werden die Grundbeträge des maßgeblichen Jahres mit der Hebesatzveränderung vervielfacht. Die Grundbeträge ergeben sich durch Division der Gesamtsteuereinzahlungen durch den Hebesatz des Jahres.

§ 4 Rundungen

Die der Berechnung zugrunde liegenden Daten und die Berechnungsergebnisse können auf 1000 Euro gerundet werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
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