Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 (KELFG 2015) Vom 13. Oktober 2015
Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 (KELFG 2015) Vom 13. Oktober 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1033) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 (KELFG 2015) vom 13. Oktober 2015 | 01.01.2015 |
§ 1 - Ziel der Konsolidierungshilfen | 01.01.2015 |
§ 2 - Kommunaler Sanierungsrat | 01.01.2015 |
§ 3 - Empfängerkreis, Mittelverteilung | 01.01.2015 |
§ 4 - Bewilligungsvoraussetzungen | 01.01.2015 |
§ 4a - Belastungen durch Flüchtlinge und Asylsuchende | 01.01.2015 |
§ 5 - Mittelverwendung | 01.01.2015 |
§ 6 - Verfahren und Zuständigkeit | 01.01.2015 |
§ 7 - Rückforderung | 01.01.2015 |
§ 8 - Verordnungsermächtigungen | 01.01.2015 |
§ 9 - Verwaltungsvorschriften | 01.01.2015 |
§ 10 - Geltungsdauer | 01.01.2015 |
§ 1 Ziel der Konsolidierungshilfen
In Vollzug des § 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 507, 508), geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 469), in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Gemeinden in den Jahren 2015 bis 2022 (Bewilligungsjahre) Konsolidierungshilfen in Höhe von bis zu:
2015 | 17.000.000,00 Euro |
2016 | 17.000.000,00 Euro |
2017 | 17.000.000,00 Euro |
2018 | 17.000.000,00 Euro |
2019 | 17.000.000,00 Euro |
Die Hilfen sollen die Gemeinden bei der Konsolidierung ihrer Haushalte unterstützen und zu einer kontinuierlichen strukturellen Verringerung des Defizits mit dem Ziel des zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs im Jahr 2024 beitragen. Wesentliche Grundlage hierfür sind auch die eigenen Sanierungsanstrengungen der Gemeinden.
§ 2 Kommunaler Sanierungsrat
Kommunaler Sanierungsrat nach diesem Gesetz ist der nach § 2 des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ im Jahr 2013 (KELFG 2013) vom 18. September 2013 (Amtsbl. I S. 298) eingerichtete und fortbestehende Kommunale Sanierungsrat.
§ 3 Empfängerkreis, Mittelverteilung
(1) Konsolidierungshilfen in einem Bewilligungsjahr können ab dem Jahr 2015 auf Antrag die Gemeinden erhalten, bei denen die Erreichung des Haushaltsausgleichs im Vergleich zu anderen Gemeinden in besonderem Maße gefährdet ist. Die Hilfen sind nach standardisierten finanzwissenschaftlichen Indikatoren zur bestehenden Haushaltslage und zur finanziellen Leistungsfähigkeit auf den Empfängerkreis so zu verteilen, dass das Ziel nach § 1 Satz 2 nachhaltig gefördert wird.
(2) In einem Bewilligungsjahr nicht bewilligte oder nach § 7 zurückgeforderte und zurückgezahlte Mittel fließen dem Landeshaushalt zu. Abweichend hiervon stehen die Mittel des Jahres 2015 bis zum Ende des Jahres 2016 zur Verfügung.
§ 4 Bewilligungsvoraussetzungen
(1) Die Gemeinden nach § 3 Absatz 1 erhalten Konsolidierungshilfen nur dann, wenn sie ihr strukturelles zahlungsbezogenes Defizit des Jahres 2014 in den Jahren 2015 und 2016 um jeweils 10 Prozent oder um insgesamt 20 Prozent und in den Jahren von 2017 bis 2022 um jährlich 10 Prozent zurückführen. Als zahlungsbezogenes Defizit gilt der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit zuzüglich der um Tilgungserstattungen bereinigten ordentlichen Tilgung der Kredite für Investitionen ohne Einzahlungen oder Auszahlungen von Konsolidierungshilfen aus dem Kommunalen Entlastungsfonds. Das strukturelle zahlungsbezogene Defizit 2014 wird um Auswirkungen des Zensus sowie um sonstige wesentliche strukturelle Änderungen und Sondereffekte bereinigt. Die Entscheidung über die Bereinigung um sonstige strukturelle Änderungen und Sondereffekte trifft das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa sowie im Einvernehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat.
(2) Zur Ermittlung des strukturellen zahlungsbezogenen Defizits einer Gemeinde wird bei den nachfolgend benannten Zahlungsarten (Normalfaktoren) eine Normalentwicklung unterstellt.
Bei den Einzahlungen sind dies
1.
die Grundsteuer B,
2.
die Gewerbesteuer,
3.
der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer,
4.
der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer und
5.
die Schlüsselzuweisungen A, B und C sowie die Sonderschlüsselzuweisungen an die Gemeinden abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach dem Kommunalfinanzausgleichsgesetz.
Bei den Auszahlungen ist dies die Kreisumlage oder die Regionalverbandsumlage.
Die Gemeinden steuern ihr strukturelles zahlungsbezogenes Defizit nach Absatz 1 durch die übrigen Einzahlungen und Auszahlungen sowie durch den Personaleinsatz und die Höhe der Steuerhebesätze.
(3) Basiswerte für die Normalentwicklung sind die letzten im Jahr vor dem Bewilligungsjahr verfügbaren Rechnungsergebnisse. Zur Ermittlung der Ausgangsbasis darf hiervon durch Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 für alle Gemeinden einheitlich abgewichen werden, um den Basiswert um nicht strukturelle Einmaleffekte zu bereinigen. Die Normalentwicklung wird jährlich fortgeschrieben.
(4) Die Gemeinden erhalten Konsolidierungshilfen, wenn das strukturelle zahlungsbezogene Defizit die sich aus Absatz 1 ergebende Obergrenze nach Maßgabe des Haushaltsplans im maßgeblichen Bewilligungszeitraum nicht überschreitet. Die Konsolidierungshilfen werden zurückgefordert, wenn der Betrag des strukturellen zahlungsbezogenen Defizits auf Basis des Jahresabschlusses die Obergrenze übersteigt.
(5) Die Landeshauptstadt Saarbrücken muss abweichend von Absatz 1 die von der Kommunalaufsichtsbehörde im Einzelfall im Benehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa festgelegten Konsolidierungsziele erfüllen.
(6) Entstehen einer Gemeinde durch nicht vorhersehbare und von ihr nicht beeinflussbare Ereignisse unabweisbare zusätzliche Belastungen, zu deren Tragung die Gemeinde verpflichtet, aber nicht in der Lage ist, kann das jahresbezogene strukturelle Defizit entsprechend erhöht werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Inneres und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat.
(7) Im Fall einer außergewöhnlichen Notsituation, die von der jeweils betroffenen Gemeinde darzulegen ist, kann das Ministerium für Inneres und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat von diesen Bewilligungsvoraussetzungen abweichen, wenn hierdurch die Zielsetzung nach § 1 gefördert wird
§ 4a Belastungen durch Flüchtlinge und Asylsuchende
(1) Entstehen einer Gemeinde durch die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylsuchenden zusätzliche Belastungen, zu deren Tragung die Gemeinde verpflichtet ist, kann das jahresbezogene strukturelle Defizit entsprechend erhöht werden. Satz 1 gilt auch für Belastungen, die sich als Folge der Unterbringung ergeben. Die entsprechenden Belastungen sind möglichst im Zuge des Haushaltsgenehmigungsverfahrens darzustellen. Soweit die Gemeinde zu deren Tragung weder durch Gesetz noch durch untergesetzliche Vorschriften verpflichtet ist, ist zur Beurteilung ihrer Angemessenheit ein strenger Maßstab anzuwenden. Die Entscheidungen nach diesem Absatz trifft das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat.
(2) Absatz 1 gilt für in den Jahren 2015 bis 2018 eintretende zusätzliche Belastungen. Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa diesen Zeitraum durch Rechtsverordnung bis zum Jahr 2020 zu verlängern und etwaigen weiterreichenden Folgewirkungen durch lineare Verlängerung des Zeitraums zur Erreichung des strukturellen zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs Rechnung zu tragen.
§ 5 Mittelverwendung
(1) Die Konsolidierungshilfen müssen zur zusätzlichen Kredittilgung verwendet werden. Die Verwendung für andere Zwecke ist unzulässig. Die erklärte Absicht der zweckentsprechenden Verwendung ist zugleich weitere Bewilligungsvoraussetzung. Bei Vereinnahmung der Konsolidierungshilfen unmittelbar auf einem Kreditkonto gilt diese als Kredittilgung. Werden die Konsolidierungshilfen nicht auf einem Kreditkonto vereinnahmt, sind die Konsolidierungshilfen zur Tilgung von Liquiditätskrediten aus dem Einzahlungskonto oder, sofern die Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur Tilgung von Liquiditätskrediten nachgewiesen ist, zur Tilgung von Krediten für Investitionen aus dem Einzahlungskonto zu verwenden. Die Kredittilgung muss unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum Ende des dem Bewilligungsjahr nachfolgenden Jahres.
(2) Die Verbuchung kann durch gesonderten Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport geregelt werden.
(3) Die zweckentsprechende Verwendung und Verbuchung sind dem Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde spätestens bis 31. März des zweiten auf das Bewilligungsjahr folgenden Jahres nachzuweisen.
§ 6 Verfahren und Zuständigkeit
(1) Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport. Die Konsolidierungshilfen werden nach Bestandskraft der Bewilligung an die Gemeinden ausgezahlt.
(2) Anträge sind über das Landesverwaltungsamt - Kommunalaufsichtsbehörde - an das Ministerium für Inneres und Sport einzureichen. Der Antrag für die Jahre 2015 und 2016 muss bis spätestens 31. August 2016, die Anträge für die Jahre ab 2017 müssen bis spätestens 31. Juli des Bewilligungsjahres mit den erforderlichen Unterlagen beim Landesverwaltungsamt vorliegen. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.
(3) Mit dem Antrag auf Bewilligung der Konsolidierungshilfen sind folgende Unterlagen einzureichen, soweit sie nicht bereits bei der Kommunalaufsichtsbehörde vorliegen:
1.
Beschluss des Gemeinderates über die Beantragung der Konsolidierungshilfen und über ihre Verwendung im Sinne des § 5,
2.
Berechnung des strukturellen Defizits und Nachweis der Einhaltung der Obergrenze nach § 4 Absatz 1,
3.
plausible Darlegung der wesentlichen Maßnahmen, die dazu beitragen, dass die Obergrenze nach § 4 Absatz 1 eingehalten wird,
4.
Haushaltssatzung,
5.
Haushaltssanierungsplan (gegebenenfalls Ausnahmeregelung bei nicht rechtzeitigem Vorliegen) oder Sanierungshaushalt, soweit die Gemeinde zu deren Aufstellung verpflichtet ist.
Die Gemeinden bestätigen die Richtigkeit der der Verteilung der Konsolidierungshilfen nach § 3 Absatz 1 und der Berechnung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 zu Grunde liegenden, von ihnen an die zuständigen Stellen zu meldenden Daten. Fehlerhaft gemeldete Daten gehen zu Lasten der Gemeinden.
(4) Die Kommunalaufsichtsbehörde prüft, ob die formalen und materiellen Voraussetzungen für die Konsolidierungshilfen vorliegen. Sie leitet den Antrag mit dem Ergebnis ihrer Prüfung und einer Entscheidungsempfehlung an das Ministerium für Inneres und Sport weiter. Das Ministerium für Inneres und Sport entscheidet im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat. Maßgeblich und grundsätzlich sind die Ergebnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Satz 2 zu Grunde zu legen.
(5) Die Gemeinde hat die Einhaltung des Sanierungszieles nach § 4 Absatz 4 bis 6 für die Jahre 2015 und 2016 erstmalig bis zum 31. Juli 2017 und für die Jahre ab 2017 bis zum 31. Juli des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres nachzuweisen.
(6) Das Ministerium für Inneres und Sport kann die Verwendung von Formularen und elektronischer Wege der Antrags- und Datenübermittlung verbindlich vorschreiben.
§ 7 Rückforderung
(1) Die Konsolidierungshilfen können zurückgefordert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorlagen, wenn diese nachträglich entfallen sind, wenn die sich aus den §§ 4 und 5 ergebenden Anforderungen nicht eingehalten oder nicht nachgewiesen werden oder soweit Daten im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 2 fehlerhaft gemeldet wurden.
(2) Die Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat.
§ 8 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Ministerium für Inneres und Sport bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa die Einzelheiten des Empfängerkreises und die Verteilungskriterien nach § 3. Die Regelungen sind jährlich zu überprüfen.
(2) Das Ministerium für Inneres und Sport regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa die Einzelheiten der Bestimmung des strukturellen Defizits und der Normalentwicklung der Einzahlungen und Auszahlungen nach § 4 Absatz 1 bis 3 mit dem Ziel, dass der Abbau der zahlungsbezogenen Defizite bis 2024 gelingt.
(3) Entstehen der Gesamtheit aller Gemeinden oder einzelnen Gemeinden durch Bundesgesetze oder durch Landesgesetze Mindereinzahlungen oder Mehrauszahlungen, die nach Abzug damit zusammenhängender Mehreinzahlungen oder Minderauszahlungen einen Betrag von 0,1 Prozent der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit voraussichtlich übersteigen, kann das Ministerium für Inneres und Sport mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Obergrenzen des jahresbezogenen strukturellen Defizits entsprechend erhöht werden. Voraussetzung ist, dass hierdurch die Zielsetzung nach § 1 gefördert wird.
§ 9 Verwaltungsvorschriften
Das Nähere zum Verwaltungsverfahren bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschriften.
§ 10 Geltungsdauer
Dieses Gesetz gilt für Bewilligungen von Konsolidierungshilfen der Jahre 2015 bis 2019.
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