KELFG 2014
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Gesetz Nr. 1837 über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ im Jahr 2014 (KELFG 2014) Vom 14. Oktober 2014

Gesetz Nr. 1837 über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ im Jahr 2014 (KELFG 2014) Vom 14. Oktober 2014
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1837 über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ im Jahr 2014 (KELFG 2014) vom 14. Oktober 201401.01.2014
§ 1 - Ziel der Konsolidierungshilfen01.01.2014
§ 2 - Kommunaler Sanierungsrat01.01.2014
§ 3 - Empfängerkreis, Mittelverteilung01.01.2014
§ 4 - Bewilligungsvoraussetzungen01.01.2014
§ 5 - Mittelverwendung01.01.2014
§ 6 - Verfahren und Zuständigkeit01.01.2014
§ 7 - Rückforderung01.01.2014
§ 8 - Verwaltungsvorschriften01.01.2014
§ 9 - Inkrafttreten und Geltungsdauer01.01.2014

§ 1 Ziel der Konsolidierungshilfen

In Vollzug des § 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 507, 508), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 469),
[1]
erhalten die Gemeinden im Jahr 2014 Konsolidierungshilfen in Höhe von 17.000.000,00 Euro. Die Hilfen sollen die Gemeinden bei der Konsolidierung ihrer Haushalte unterstützen und zu einer kontinuierlichen strukturellen Verringerung des Defizits mit dem Ziel des zahlungsbezogenen Haushaltsausgleichs im Jahr 2020 beitragen. Wesentliche Grundlage hierfür sind auch die eigenen Sanierungsanstrengungen der Gemeinden.
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 6022-7.

§ 2 Kommunaler Sanierungsrat

Kommunaler Sanierungsrat nach diesem Gesetz ist der nach § 2 des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ im Jahr 2013 (KELFG 2013) vom 18. September 2013 (Amtsbl. I S. 298)
[2]
eingerichtete und fortbestehende Kommunale Sanierungsrat.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS-Nr. 6022-7-1.

§ 3 Empfängerkreis, Mittelverteilung

(1) Konsolidierungshilfen können auf Antrag die Gemeinden erhalten, bei denen die Erreichung des Haushaltsausgleichs im Vergleich zu anderen Gemeinden in besonderem Maße gefährdet ist. Im Jahr 2014 werden die Konsolidierungshilfen auf die Gemeinden verteilt, die im Jahr 2013 verpflichtet waren, einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen.
(2) Innerhalb der empfangsberechtigten Gemeinden nach Absatz 1 entfallen 70 v.H. der Mittel auf die Gemeinden, deren Eigenkapital sich nach Maßgabe der mittelfristigen Finanzplanung des Jahres 2013 um mehr als 50 v.H. vermindern wird oder bereits aufgezehrt ist. Die verbleibenden Mittel werden auf die übrigen empfangsberechtigten Gemeinden verteilt.
(3) Innerhalb der Empfängergruppen nach Absatz 2 werden die Konsolidierungshilfen jeweils allen grundsätzlich berechtigten Gemeinden rechnerisch zugeordnet, unabhängig davon, ob Konsolidierungshilfen beantragt oder bewilligt werden. Die Zurechnung erfolgt nach dem Verhältnis des mit der Zahl der Einwohner gewichteten Kehrwerts der Umlagegrundlagen je Einwohner. Die Beträge werden auf volle Euro abgerundet. Maßgeblich sind die Umlagegrundlagen des Jahres 2013 nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalfinanzausgleichgesetzes mit der Maßgabe, dass alle Bestandteile zu 100 v.H. in die Berechnung eingehen.
(4) Nicht bewilligte und nach § 6 zurückgeforderte und zurückgezahlte Mittel fließen dem Landeshaushalt zu.
(5) Für die Zahl der Einwohner gilt § 21 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes, bezogen auf das Jahr 2013. Endgültig maßgeblich sind hierbei die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fortgeschriebenen Einwohnerzahlen.

§ 4 Bewilligungsvoraussetzungen

(1) Konsolidierungshilfen erhalten im Jahr 2014 nur die Gemeinden, die die Auflagen der Kommunalaufsichtsbehörde im Jahr 2013 erfüllt haben.
(2) Die Auflagen gelten als erfüllt, wenn die für das Jahr 2013 vereinbarten Sanierungsmaßnahmen dem Grunde nach vollumfänglich umgesetzt wurden, es sei denn, die Gemeinde hat die unterbliebene Umsetzung nicht zu vertreten. Dies erfordert seitens der Gemeinde den Nachweis, dass die erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse gefasst oder die mit der Umsetzung der Maßnahme einhergehenden organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden. Nicht umgesetzte Sanierungsmaßnahmen können spätestens bis 2014 vollständig oder anteilig nachgeholt oder durch zusätzliche finanziell gleichwertige Maßnahmen ersetzt werden.
(3) Nur im Fall einer außergewöhnlichen Notsituation, die von der jeweils betroffenen Gemeinde darzulegen ist, kann das Ministerium für Inneres und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat von diesen Bewilligungsvoraussetzungen abweichen, wenn hierdurch die Zielsetzung nach § 1 gefördert wird.

§ 5 Mittelverwendung

(1) Die Konsolidierungshilfen müssen zur zusätzlichen Kredittilgung verwendet werden. Die Verwendung für andere Zwecke ist unzulässig. Die erklärte Absicht der zweckentsprechenden Verwendung ist zugleich weitere Bewilligungsvoraussetzung. Bei Vereinnahmung der Konsolidierungshilfen unmittelbar auf einem Kreditkonto gilt diese als Kredittilgung. Werden die Konsolidierungshilfen nicht auf einem Kreditkonto vereinnahmt, sind die Konsolidierungshilfen zur Tilgung von Liquiditätskrediten aus dem Einzahlungskonto oder, sofern die Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur Tilgung von Liquiditätskrediten nachgewiesen ist, zur Tilgung von Krediten für Investitionen aus dem Einzahlungskonto zu verwenden. Die Kredittilgung muss unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum Ende des Jahres 2015.
(2) Die Verbuchung kann durch gesonderten Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport geregelt werden.
(3) Die zweckentsprechende Verwendung und Verbuchung sind dem Landesverwaltungsamt, Kommunalaufsichtsbehörde, spätestens bis 31. März des Jahres 2016 nachzuweisen.

§ 6 Verfahren und Zuständigkeit

(1) Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport. Die Konsolidierungshilfen werden durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Sie werden nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheids an die Gemeinden ausgezahlt.
(2) Anträge sind über das Landesverwaltungsamt, Kommunalaufsichtsbehörde, an das Ministerium für Inneres und Sport einzureichen. Der Antrag muss bis spätestens 30. November 2014 mit den erforderlichen Unterlagen beim Landesverwaltungsamt vorliegen. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.
(3) Mit dem Antrag auf Bewilligung der Konsolidierungshilfen sind folgende Unterlagen einzureichen, soweit sie nicht bereits bei der Kommunalaufsichtsbehörde vorliegen:
Beschluss des Gemeinderates über die Beantragung der Konsolidierungshilfen und über ihre Verwendung im Sinne des § 5,
Beschlüsse des Gemeinderates über die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen bzw. der Austauschmaßnahmen,
Erklärung der Gemeinde, dass alle von ihr zu erbringenden Konsolidierungsmaßnahmen bzw. Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 umgesetzt sind,
Konsolidierungsnachweis als Nachweis der Umsetzung im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2,
Haushaltssatzung,
Haushaltssanierungsplan (ggf. Ausnahmeregelung bei nicht rechtzeitigem Vorliegen).
(4) Die Kommunalaufsichtsbehörde prüft, ob die formalen und materiellen Voraussetzungen für die Konsolidierungshilfen vorliegen. Sie leitet den Antrag mit dem Ergebnis ihrer Prüfung und einer Entscheidungsempfehlung an das Ministerium für Inneres und Sport weiter. Das Ministerium für Inneres und Sport entscheidet im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat. Maßgeblich und grundsätzlich sind die Ergebnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach Satz 2 zu Grunde zu legen.
(5) Das Ministerium für Inneres und Sport kann die Verwendung von Formularen und elektronischer Wege der Antrags- und Datenübermittlung verbindlich vorschreiben.

§ 7 Rückforderung

(1) Die Konsolidierungshilfen können zurückgefordert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorlagen, wenn diese nachträglich entfallen sind oder wenn die sich aus § 5 ergebenden Anforderungen nicht eingehalten oder nicht nachgewiesen werden.
(2) Die Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat.

§ 8 Verwaltungsvorschriften

Das Nähere bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschriften.

§ 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Es gilt für Bewilligungen von Mitteln des Jahres 2014.
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