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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ vom 24. Juni 2020

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ vom 24. Juni 2020
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511)
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2019/2020.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ vom 24. Juni 202003.07.2020
Eingangsformel03.07.2020
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens03.07.2020
§ 2 - Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens03.07.2020
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr03.07.2020
§ 4 - Kreditermächtigung03.07.2020
§ 5 - Verwaltung03.07.2020
§ 6 - Tilgung, Zinszahlungen und sonstige Ausgaben24.12.2022
§ 7 - Wirtschaftsplan und Jahresrechnung03.07.2020
§ 8 - Beirat03.07.2020
§ 9 - Auflösung03.07.2020
§ 10 - Inkrafttreten03.07.2020
Der Saarländische Landtag hat am 24. Juni 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Das Saarland errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen Sondervermögen „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“.

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung der direkten und indirekten finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie.
(2) Aus den Mitteln des Sondervermögens können insbesondere Zahlungen finanziert werden für:
1.
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens und des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung,
2.
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Arbeitsplatzverlusten sowie wirtschaftlicher Existenzgefährdungen, Insolvenzen und Betriebsaufgaben von Unternehmen, Betrieben und Selbstständigen im privaten oder öffentlichen Eigentum,
3.
Unterstützung von Vereinen, Kulturschaffenden freier Träger etc., die aufgrund der Folgen der Pandemie in ihrer wirtschaftlichen Existenz erheblich beeinträchtigt sind,
4.
Ausgleich von Einnahmeausfällen aufgrund der Nichterhebung von Elternbeiträgen in der Kinderbetreuung,
5.
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der saarländischen Daseinsvorsorge insbesondere in den Krankenhäusern sowie im ÖPNV,
6.
Maßnahmen zur beschleunigten und verstärkten Digitalisierung der Verwaltung im Land und in den Kommunen,
7.
weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der kommunalen Haushalte.
Aus dem Fonds können auch Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der genannten Maßnahmen stehen, und Zinsausgaben finanziert werden.
(3) Aus dem Fonds können dem Kernhaushalt Mittel zur Kompensation von pandemiekrisenbedingten Mindereinnahmen aus Steuern und steuerabhängigen Einnahmen zugeführt werden. Die Kompensation ist beschränkt auf die tatsächlich erzielten Mindereinnahmen gegenüber den nach der Steuerschätzung vom Oktober 2019 zu erwartenden steuerabhängigen Einnahmen des Landes für die Jahre 2020 bis 2022 nach Abzug der konjunkturbedingten steuerabhängigen Mindereinnahmen sowie derjenigen steuerrechtsbedingten Minder- oder Mehreinnahmen, die nicht im Zusammenhang mit der Pandemiekrise entstehen.
(4) Die Mittel des Fonds stehen bis einschließlich 2024 zur Verfügung. Ausgaben nach Absatz 2 Satz 2 können bis zur Auflösung des Fonds nach § 9 finanziert werden.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Land haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.

§ 4 Kreditermächtigung

Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, im Namen des Saarlandes zur Deckung der Auszahlungen des Sondervermögens insgesamt Kredite von bis zu 1.400 Mio. Euro aufzunehmen.

§ 5 Verwaltung

Das Sondervermögen des Landes wird vom Ministerium für Finanzen und Europa verwaltet. Diese Verwaltung umfasst insbesondere die notwendige Kreditaufnahme, die Zuweisung von Mitteln an die für den Vollzug der Maßnahmen zuständigen Stellen und die Abwicklung des Schuldendienstes. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet.

§ 6 Tilgung, Zinszahlungen und sonstige Ausgaben

(1) Das Sondervermögen erhält aus dem Haushalt des Saarlandes Zuführungen in Höhe der im Wirtschaftsplan des Sondervermögens ausgewiesenen Zins- und Tilgungsbeträge. Sie sind zur Finanzierung des Schuldendienstes zu verwenden.
(2) Die im Jahr 2020 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landeshaushalt und dem Sondervermögen „Zukunftsinitiative“ geleisteten Aufwendungen gemäß § 2 werden durch Umbuchungen dem Sondervermögen zugeordnet. Einnahmen von Dritten zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben sowie zum Ausgleich pandemiebedingter Mindereinnahmen sind dem Sondervermögen zuzuführen.
(3) Bis Ende 2022 nicht verausgabte Wirtschaftsplansätze können dem Sondervermögen „Zukunftsinitiative“ mit der entsprechenden Zweckbindung zugeführt werden, soweit mit einem Mittelabfluss in späteren Haushaltsjahren zu rechnen ist und die jeweilige Maßnahme in den Jahren der Notlage beschlossen wurde oder wenn die Ausgabereste der Finanzierung sonstiger pandemiebedingter Maßnahmen dienen.
(4) Die Tilgung der nach § 4 aufgenommenen Schulden erfolgt ab dem Haushaltsjahr 2025 auf Grundlage der Vorgaben gemäß § 2 Absatz 2 HStabG.
(5) Die Schulden des Sondervermögens erhöhen die Schulden des Saarlandes entsprechend; sie können zusammengefasst und verrechnet werden, wenn damit eine wirtschaftliche Schuldenverwaltung gefördert wird.

§ 7 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen des Landes verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
Dieser wird im Rahmen der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsgesetzes vom Landtag beschlossen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden.
(2) Das Ministerium für Finanzen und Europa berichtet dem Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des Saarländischen Landtages halbjährlich über den Vollzug des Wirtschaftsplans.
Des Weiteren ist der Ausschuss über unterjährige Änderungen des Wirtschaftsplans zeitnah zu unterrichten, sofern sich im Einzelfall eine Änderung i. H. v. 1.000.000 Euro und mehr ergibt.
(3) Das Ministerium für Finanzen und Europa erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung des Landes als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 8 Beirat

(1) Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Der Beirat wirkt in Fragen der Mittelvergabe mit.
Grundlage der Mittelvergabe gemäß § 2 dieses Gesetzes ist der gemäß § 7 Abs. 1 verabschiedete Wirtschaftsplan.
Bei Erhöhungen der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittelvergaben, welchen nicht bereits gesetzliche Regelungen oder entsprechende Beschlussfassungen der saarländischen Landesregierung bzw. des saarländischen Landtages zugrunde liegen, ist der Beirat im Rahmen eines formalisierten Verfahrens zu beteiligen, sofern die Abweichung im Einzelfall den Betrag von 100.000 Euro überschreitet.
Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist möglich.
Der Beirat des Sondervermögens besteht aus jeweils einem Mitglied der Ressorts sowie der Staatskanzlei. Der oder die jeweilige Vertreter/ Vertreterin des für Finanzen zuständigen Ministeriums übernimmt den Vorsitz. Die Mitglieder werden von dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf Vorschlag des jeweiligen Ressorts bis zum Ende der Bindungsfrist des Sondervermögens gem. § 2 Abs. 4 bestellt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.
(2) Der Beirat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können auf ihren schriftlichen Antrag von ihrem Amt entbunden werden. Auslagen werden nicht erstattet.

§ 9 Auflösung

Das Sondervermögen gilt mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten als aufgelöst.

§ 10 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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