Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit Vom 4. Januar 1978
Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit Vom 4. Januar 1978
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 4. Januar 1978 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 04.02.2006 |
§ 2 | 01.01.2002 |
§ 3 | 01.01.2002 |
Auf Grund des
§ 1 Abs. 4 Nummer 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942) und des § 1 Nummern 1 und 2 der Saarländischen Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz vom 21. Januar 1975 (Amtsbl. S. 158) wird verordnet:
§ 1
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind für die Verpflichtung von Personen nach
§ 1 Abs. 1 Nummern 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes, die bei Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts beschäftigt sind oder für diese in sonstiger Weise tätig werden, zuständig:
1.
jeweils für ihren Geschäftsbereich
a)
der Sparkassen- und Giroverband Saar,
b)
die Landesbank Saar - Girozentrale,
c)
die saarländischen Sparkassen
d)
die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
e)
die Handwerkskammer des Saarlandes,
f)
die Arbeitskammer des Saarlandes;
2.
im Übrigen die Behörde oder sonstige Stelle, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt ist oder für die sie in sonstiger Weise tätig wird.
§ 2
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nummer 3 (öffentlich bestellte Sachverständige) ist für die Verpflichtung diejenige Stelle zuständig, die die öffentliche Bestellung vornimmt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Wirtschaft
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