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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales Vom 10. Juli 1975

Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales Vom 10. Juli 1975
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die zuständigen Stellen für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales vom 10. Juli 197501.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 104.02.2006
§ 201.01.2002
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), und des § 1 Nr. 1 der Saarländischen Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz vom 21. Januar 1975 (Amtsbl. S. 158) wird verordnet:

§ 1

Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales ist für die Verpflichtung von Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Verpflichtungsgesetzes zuständig:
1.
die Behörde oder sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt ist oder für die sie in sonstiger Weise tätig wird,
2.
die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland, Saarbrücken,
die Apothekerkammer des Saarlandes, Saarbrücken,
die Ärztekammer des Saarlandes, Saarbrücken,
die Kassenärztliche Vereinigung des Saarlandes, Saarbrücken,
die Kassenzahnärztliche Vereinigung Saar, Saarbrücken,
die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken
[1]
,
die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes,
die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, Saarbrücken,
die Saarland-Heilstätten GmbH, Saarbrücken,
die Saarländische Notarkammer, Homburg,
die Tierärztekammer des Saarlandes, Saarbrücken,
die Unfallkasse Saarland, Saarbrücken-Dudweiler,
jede für ihren Geschäftsbereich, hinsichtlich der Personen, die bei ihr beschäftigt sind oder für sie in sonstiger Weise tätig werden,
3.
jede Behörde, soweit es sich um Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer handelt, die von saarländischen Justizbehörden herangezogen werden.
Die Zuständigkeitsregelung nach Nummer 1 und 2 gilt auch für solche zu verpflichtende Personen, die bei Verbänden, Zusammenschlüssen, Betrieben oder Unternehmen beschäftigt sind oder für die sie in sonstiger Weise tätig werden, sofern diese von einer Stelle nach Nummer 1 und 2 zur Ausführung von öffentlichen Aufgaben herangezogen werden.
Fußnoten
[1])
Zur organisatorischen Neuordnung der „Deutschen Rentenversicherung“ ab dem 1. Oktober 2005 vgl. §§ 125 ff SGB VI gem. Art. 1 Nr. 17, 86 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S.3242).

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister der Justiz
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