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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 842 über Unschädlichkeitszeugnisse Vom 25. Januar 1967

Gesetz Nr. 842 über Unschädlichkeitszeugnisse Vom 25. Januar 1967
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 199 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 842 über Unschädlichkeitszeugnisse vom 25. Januar 196701.01.2002
§ 1 - Inhalt und Zweck01.01.2002
§ 2 - Voraussetzungen01.01.2002
§ 3 - Rechtswirkung01.01.2002
§ 4 - Zuständigkeiten22.02.2008
§ 5 - Antrag01.01.2002
§ 6 - Verfahren17.12.2021
§ 7 - Öffentliche Lasten01.01.2002
§ 8 - Aufhebung von Vorschriften01.01.2002
§ 9 - Unschädlichkeitszeugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden01.01.2002
§ 10 - Durchführung07.04.2006
§ 11 - In-Kraft-Treten01.01.2002

§ 1 Inhalt und Zweck

(1) Das Unschädlichkeitszeugnis enthält die behördliche Feststellung, dass in den Fällen des Absatzes 3 die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
(2) Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die für die Rechtsänderung sonst erforderliche Bewilligung, Erklärung oder Zustimmung der Berechtigten.
(3) Auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses kann
1.
ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) oder ein Grundstück, das zusammen mit anderen Grundstücken desselben Eigentümers belastet ist, frei von Belastungen veräußert werden;
2.
ein Recht an einem Grundstück, das dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht, aufgehoben werden;
3.
bei Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt werden;
4.
ein Grundstück, dessen Teilung nach gesetzlicher Vorschrift der Zustimmung dinglich Berechtigter bedarf, geteilt werden.
(4) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht.

§ 2 Voraussetzungen

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt, wenn für den Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und
1.
im Fall des § 1 Abs. 3 Nr. 1 das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks geringen Wert und Umfang hat;
2.
im Fall des § 1 Abs. 3 Nr. 2 das Recht für den Berechtigten ohne wirtschaftliche Bedeutung ist;
3.
in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 die Teilung die Sicherheit des Berechtigten nicht mindert.
(2) Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), so gelten diese im Sinne der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes als ein Grundstück.
(3) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.
(4) Die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses kann von Bedingungen oder von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 3 Rechtswirkung

(1) Die Feststellung der Unschädlichkeit wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist.
(2) Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

§ 4 Zuständigkeiten

(1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen zuständig. Findet die Rechtsänderung im Rahmen eines Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahrens statt, so ist das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung zuständig.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Kommunalaufsichtsbehörden nach § 16 Abs. 3 und § 150 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. 2004 S. 594), in seiner jeweils geltenden Fassung Unschädlichkeitszeugnisse bei Gebietsänderungen zu erteilen.

§ 5 Antrag

Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat.

§ 6 Verfahren

(1) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sollen die Berechtigten gehört werden, es sei denn, dass dadurch eine erhebliche Verzögerung eintritt oder unverhältnismäßige Kosten entstehen.
(2) Die Verfügung, mit der ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt wird, ist dem Antragsteller, dem Grundstückseigentümer sowie den dinglich Berechtigten, deren Rechte von der Ausstellung des Unschädlichkeitszeugnisses betroffen werden, zuzustellen. Wird die Erteilung abgelehnt, ist die Verfügung dem Antragsteller zuzustellen; den übrigen Berechtigten, die gehört worden sind, ist die Ablehnung mitzuteilen. Die zuzustellenden Verfügungen sollen einen Hinweis auf den zulässigen Rechtsbehelf sowie auf die Form und Frist seiner Einlegung enthalten.
(3) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses den übrigen Berechtigten, denen die Verfügung zuzustellen ist, das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Zuständig ist das Amtsgericht, das das Grundbuch für das betroffene Grundstück führt. Der Antrag ist schriftlich, elektronisch nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu stellen.
(4) Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, ist auf Antrag von dem Amtsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er den Antrag binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses stellt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Eine Versäumnis der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, ist nicht unverschuldet. Die Wiedereinsetzung kann nicht mehr beantragt werden, wenn auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bereits eine Eintragung im Grundbuch stattgefunden hat oder seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr verstrichen ist.
(5) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde an das Landgericht zulässig. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
(6) Im Übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmen sich nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung).

§ 7 Öffentliche Lasten

Auf öffentliche Lasten finden die §§ 1 bis 6 keine Anwendung.

§ 8 Aufhebung von Vorschriften

Soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die ihnen entsprechenden neuen Vorschriften.

§ 9 Unschädlichkeitszeugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden

Soweit in den Fällen des § 4 Abs. 2 Unschädlichkeitszeugnisse von Kommunalaufsichtsbehörden erteilt werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

§ 10 Durchführung

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften
[1]
erlässt das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
Fußnoten
[1])
Vgl. VV-UZ vom 11. Mai 1998 (GMBl. S. 201), geändert durch VV vom 15. Oktober 2002 (GMBl. 2003 S. 29).

§ 11 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1967 in Kraft.
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