Gesetz Nr. 907 zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften sowie zur Anpassung des Rechts des Saarlandes an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts Vom 11. März 1970
Gesetz Nr. 907 zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften sowie zur Anpassung des Rechts des Saarlandes an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts Vom 11. März 1970
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Anlage Nr. 344 des Gesetzes Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz Nr. 907 zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften sowie zur Anpassung des Rechts des Saarlandes an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 11. März 1970 | 01.01.2002 |
Erster Abschnitt - Artikel 1 bis Artikel 52 | 01.01.2002 |
Zweiter Abschnitt - Überleitungs- und Schlussvorschriften | 01.01.2002 |
Artikel 53 - (aufgehoben) | 01.01.2002 |
Artikel 54 - Überleitung von Freiheitsstrafdrohungen | 01.01.2002 |
Artikel 55 - Mindest- und Höchstmaß | 01.01.2002 |
Artikel 56 - Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen | 01.01.2002 |
Artikel 57 | 01.01.2002 |
Artikel 58 - Verjährung | 01.01.2002 |
Artikel 59 - Ersatzfreiheitsstrafe | 01.01.2002 |
Artikel 60 - Folge einer früheren Verurteilung | 01.01.2002 |
Artikel 61 - Verweisungen | 01.01.2002 |
Artikel 62 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Erster Abschnitt Artikel 1 bis Artikel 52
(aufgehoben)
Zweiter Abschnitt Überleitungs- und Schlussvorschriften
Artikel 53
(aufgehoben)
Artikel 54 Überleitung von Freiheitsstrafdrohungen
Ist im Landesrecht für Vergehen als Strafe Gefängnis oder Haft angedroht, so tritt an die Stelle dieser Strafen Freiheitsstrafe.
Artikel 55 Mindest- und Höchstmaß
(1) Ist Gefängnis ohne besonderes Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß von mehr als zwei Jahren angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe zwei Jahre. Ist Haft ohne besonderes Höchstmaß angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe sechs Wochen.
(2) Ist Gefängnis oder Haft mit einem besonderen Mindest- oder Höchstmaß angedroht, so gilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit sich aus dem Absatz 1 nichts anderes ergibt.
Artikel 56 Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen
(1) Sind Zuchthaus und Gefängnis wahlweise angedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist in diesen Fällen das Mindestmaß der Gefängnisstrafe oder das Höchstmaß der Zuchthausstrafe besonders bestimmt, so gilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit Artikel 55 Abs. 1 nichts anderes bestimmt.
(2) Sind Gefängnis, Haft oder eine andere Freiheitsstrafe wahlweise angedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist in diesen Fällen das Mindest- oder Höchstmaß der Haftstrafe oder das Höchstmaß der Gefängnisstrafe besonders bestimmt, so gilt dieses Höchst- oder Mindestmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit Artikel 55 Abs. 1 nichts anderes bestimmt. Das Mindest- oder Höchstmaß einer anderen Freiheitsstrafe bleibt unberücksichtigt.
Artikel 57
Vorschriften in Rechtsverordnungen, die durch dieses Gesetz geändert werden, können durch den Verordnungsgeber im Rahmen der bestehenden Rechtsetzungsermächtigung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 58 Verjährung
Soweit sich die Fristen der Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung nach dem neuen Recht verkürzen, bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung oder Vollstreckung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
Artikel 59 Ersatzfreiheitsstrafe
Besondere Bestimmungen über Art und Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe treten soll, treten außer Kraft, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Artikel 60 Folge einer früheren Verurteilung
Ist vor dem 1. April 1970 eine öffentlich-rechtliche Leistung wegen einer solchen Verurteilung versagt oder nicht beantragt worden, die vom 1. April 1970 an keinen Versagungsgrund mehr darstellt, so hat es damit sein Bewenden, wenn der Versagungsbescheid unanfechtbar geworden oder die Frist für den Antrag abgelaufen ist.
Artikel 61 Verweisungen
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts (l. StrRG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.
Artikel 62 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft.
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