Gesetz Nr. 1168 Saarländisches Stiftungsgesetz Vom 11. Juli 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004
Gesetz Nr. 1168 Saarländisches Stiftungsgesetz Vom 11. Juli 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1168 Saarländisches Stiftungsgesetz vom 11. Juli 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 | 30.07.2004 |
§ 1 - Geltungsbereich | 30.07.2004 |
§ 2 - Stiftungsbehörde | 07.04.2006 |
§ 3 - Anerkennung | 30.07.2004 |
§ 4 - (weggefallen) | 30.07.2004 |
§ 5 - Stiftungsverwaltung | 17.12.2021 |
§ 6 - Stiftungsvermögen | 30.07.2004 |
§ 7 - Satzungsänderung, Zusammenschluss und Auflösung durch Stiftungsorgane | 30.07.2004 |
§ 8 - Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung durch die Stiftungsbehörde | 30.07.2004 |
§ 9 - (weggefallen) | 30.07.2004 |
§ 10 - Stiftungsaufsicht | 30.07.2004 |
§ 11 - Unterrichtung und Prüfung | 30.07.2004 |
§ 12 - Beanstandung und Aufhebung | 30.07.2004 |
§ 13 - Anordnung und Ersatzvornahme | 30.07.2004 |
§ 14 - Abberufung und Bestellung von Mitgliedern der Stiftungsorgane | 30.07.2004 |
§ 15 - Bestellung von Mitgliedern der Stiftungsorgane | 30.07.2004 |
§ 16 - Bestellung von Beauftragten | 30.07.2004 |
§ 17 - Bekanntmachungen | 30.07.2004 |
§ 18 - Stiftungsverzeichnis | 30.07.2004 |
§ 19 - Kirchliche Stiftungen | 30.07.2004 |
§ 20 - Kommunale Stiftungen | 30.07.2004 |
§ 21 - (weggefallen) | 30.07.2004 |
§ 22 - Übergang von Zuständigkeiten | 30.07.2004 |
§ 23 - (weggefallen) | 30.07.2004 |
§ 24 - In-Kraft-Treten | 30.07.2004 |
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Saarland haben.
§ 2 Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
§ 3 Anerkennung
Zuständig für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung des bürgerlichen Rechts nach § 80 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Stiftungsbehörde.
§ 4
(weggefallen)
§ 5 Stiftungsverwaltung
(1) Die Stiftungsorgane haben gemäß dem Stifterwillen für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Sie sind zur ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Für jedes Jahr ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung eine Jahresrechnung aufzustellen.
(2) Den Mitgliedern der Stiftungsorgane kann Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen gewährt werden. Bei entgeltlicher Tätigkeit von Organmitgliedern sind Art und Umfang der Leistungen und Vergütungen vor Aufnahme der Tätigkeit vertraglich in schriftlicher oder elektronischer Form zu regeln. Die Haftung der Mitglieder der Stiftungsorgane gegenüber der Stiftung kann auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.
§ 6 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen an die Stiftung sind ausschließlich für den Stiftungszweck und zur Deckung der Verwaltungskosten der Stiftung sowie zur Bildung angemessener Rücklagen zu verwenden. Sie können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn es in der Satzung vorgesehen oder im Einzelfall notwendig ist, um die Ertragskraft des Vermögens auch in Zukunft sicherzustellen. Zuwendungen müssen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn Zuwendende es bestimmen (Zustiftung).
§ 7 Satzungsänderung, Zusammenschluss und Auflösung durch Stiftungsorgane
(1) Satzungsänderungen, der Zusammenschluss mit anderen Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung sind zulässig, wenn die Satzung dies vorsieht oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dies erfordert. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind außerdem zulässig, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich ändern.
(2) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist der Stifterwille zu berücksichtigen. Stifterinnen und Stifter können sich in der Satzung das Recht vorbehalten, zu Lebzeiten Maßnahmen nach Absatz 1 von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. In Rechte derer, die durch die Stiftung bedacht sind, darf nicht eingegriffen werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch das zuständige Stiftungsorgan getroffen. Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(4) Mit der Genehmigung des Zusammenschlusses wird die neue Stiftung rechtsfähig. In diesem Zeitpunkt geht das Vermögen der zusammengeschlossenen Stiftungen auf die neue Stiftung über.
§ 8 Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung durch die Stiftungsbehörde
Sofern die Stiftung innerhalb einer ihr von der Stiftungsbehörde gesetzten angemessenen Frist eine Maßnahme nach § 7 nicht vornimmt, ergreift die Stiftungsbehörde die im § 87 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorgesehenen Maßnahmen. Unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Bürgerliches
Gesetzbuch kann die Stiftungsbehörde mehrere Stiftungen zusammenlegen. Sie gibt dieser neuen Stiftung eine Satzung. § 7 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.
§ 9
(weggefallen)
§ 10 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftungsbehörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die Stiftung in Übereinstimmung mit Gesetz und Stiftungssatzung verwaltet wird. Dabei stehen ihr die in den §§ 11 bis 16 genannten Maßnahmen zur Verfügung.
(2) Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.
(3) Bei Stiftungen, die überwiegend private Zwecke verfolgen, insbesondere bei Familienstiftungen, beschränkt sich die Aufsicht auf Maßnahmen nach § 15 dieses Gesetzes und § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Insoweit sind die Stiftungsorgane zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen an die Stiftungsbehörde verpflichtet.
§ 11 Unterrichtung und Prüfung
(1) Die Stiftungsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet.
(2) Die Stiftung hat der Stiftungsbehörde
1.
die Zusammensetzung und jede Änderung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich anzuzeigen und
2.
innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen.
Insbesondere sind im Rahmen dieser Rechnungslegung die Höhe des Stiftungsvermögens und der Zustiftungen sowie die Höhe und Verwendung der Erträge und der Zuwendungen zur Zweckverwirklichung auszuweisen. Die Stiftungsbehörde kann zulassen, dass Jahresrechnung und Bericht in größeren als jährlichen Zeitabständen vorgelegt werden.
(3) Wird die Rechnungslegung nach Absatz 2 durch Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder durch vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer geprüft, müssen sich Prüfung und Vermerk über deren Ergebnis auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel beziehen. Die Stiftungsbehörde sieht in diesen Fällen grundsätzlich von einer eigenen Prüfung ab.
(4) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stiftungsbehörde die Verwaltung der Stiftung auf Kosten der Stiftung prüfen oder prüfen lassen.
§ 12 Beanstandung und Aufhebung
Die Stiftungsbehörde hat Maßnahmen der Stiftungsorgane zu beanstanden, wenn sie gegen Gesetz oder Stiftungssatzung verstoßen. Sie kann verlangen, dass diese Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden.
§ 13 Anordnung und Ersatzvornahme
(1) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt wird.
(2) Kommt das Stiftungsorgan einer Anordnung der Stiftungsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Stiftungsbehörde die Anordnung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen.
§ 14 Abberufung und Bestellung von Mitgliedern der Stiftungsorgane
(1) Die Stiftungsbehörde kann einem Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung, die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen oder es abberufen.
(2) Die Stiftungsbehörde kann im Fall der Abberufung ein neues Mitglied bestellen, sofern die Stiftung innerhalb einer ihr von der Stiftungsbehörde gesetzten angemessenen Frist kein neues Mitglied bestellt hat.
§ 15 Bestellung von Mitgliedern der Stiftungsorgane
Soweit einem Stiftungsorgan die erforderlichen Mitglieder fehlen und nicht nach § 29 Bürgerliches Gesetzbuch zu verfahren ist, kann die Stiftungsbehörde sie in dringenden Fällen bestellen. Die Bestellung ist auf die erforderliche Dauer zu befristen.
§ 16 Bestellung von Beauftragten
Wenn und solange es zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Stiftung erforderlich ist und die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach den §§ 11 bis 15 nicht ausreichen, kann die Stiftungsbehörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben von Stiftungsorganen auf Kosten der Stiftung wahrnehmen. Soweit die Aufgaben und Befugnisse der Beauftragten reichen, ruhen die Befugnisse der Stiftungsorgane.
§ 17 Bekanntmachungen
Die Errichtung, das Erlöschen, die Änderung des Namens oder Zweckes, die Sitzverlegung sowie die Zusammenlegung von Stiftungen werden durch die Stiftungsbehörde im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.
§ 18 Stiftungsverzeichnis
(1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der Stiftungen. Es enthält Angaben über Name, Sitz, Zweck und Anschrift der Stiftung.
(2) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. Auf Verlangen wird über die Eintragungen im Stiftungsverzeichnis Auskunft erteilt. Die Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit.
§ 19 Kirchliche Stiftungen
(1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zwecken vorrangig kirchlichen Aufgaben dienen und
1.
von einer Kirche oder einer der Kirche zuzuordnenden Einrichtung errichtet sind oder
2.
nach dem Willen des Stifters organisatorisch mit einer Kirche oder einer der Kirche zuzuordnenden Einrichtung verbunden sind und ihre Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit diesen erfüllen können.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf kirchliche Stiftungen mit Maßgabe der Absätze 3 bis 5 Anwendung.
(3) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung sowie die Genehmigung nach § 7 Abs. 3 und Maßnahmen nach § 8 können nur im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde erfolgen.
(4) Die kirchliche Behörde führt nach kirchlichem Recht die Stiftungsaufsicht, die an die Stelle der staatlichen Stiftungsaufsicht nach den §§ 10 bis 16 tritt. Sie ist zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2.
(5) Sind für den Fall des Erlöschens einer Stiftung in der Satzung keine Anfallberechtigten bestimmt, so fällt das Vermögen der Kirche zu, mit der die Stiftung verbunden war. Diese hat das Vermögen der Stiftung zu einem dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Zweck zu verwenden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Stiftungen von Religionsgemeinschaften, sofern sie Körperschaften öffentlichen Rechts sind.
§ 20 Kommunale Stiftungen
(1) Kommunale Stiftungen sind solche, die von kommunalen Körperschaften verwaltet werden; die Stiftungszwecke müssen im Aufgabenbereich dieser Körperschaften liegen und dürfen nicht wesentlich über deren räumlichen Umkreis hinauswirken.
(2) Nach Anhörung der kommunalen Körperschaft erkennt die Stiftungsbehörde die Stiftung als rechtsfähige kommunale Stiftung an. Für die Verwaltung der kommunalen Stiftung gelten anstelle der §§ 5 und 6 die Vorschriften über die Vermögensverwaltung nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz
[1]
. An die Stelle der Stiftungsaufsicht nach den §§ 10 bis 16 tritt die Kommunalaufsicht.
(3) Mit dem Erlöschen einer kommunalen Stiftung fällt das Vermögen an die kommunale Körperschaft, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft sind entsprechend anzuwenden. Die Körperschaft hat das Vermögen der Stiftung zu einem dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Zweck zu verwenden.
Fußnoten
[1])
KSVG vgl. BS-Nr. 2020-1.
§ 21
(weggefallen)
§ 22 Übergang von Zuständigkeiten
Die in diesem Gesetz geregelten Zuständigkeiten gehen sonstigen Zuständigkeitsregelungen vor.
§ 23
(weggefallen)
§ 24 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
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