Verordnung über das Verbot der Prostitution Vom 25. Januar 2018
Verordnung über das Verbot der Prostitution Vom 25. Januar 2018
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25. Januar 2018 | 09.02.2018 |
Eingangsformel | 09.02.2018 |
§ 1 | 09.02.2018 |
§ 2 | 09.02.2018 |
§ 3 | 09.02.2018 |
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 09.02.2018 |
Auf Grund des Artikels 297 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612), verordnet die Landesregierung und hinsichtlich des § 4 Absatz 2 das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:
§ 1
1
In Gemeinden bis zu 50.000 Einwohner wird verboten, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, der Prostitution, dazu gehört auch die Anbahnung, nachzugehen.
2
Gemeinden über 50.000 Einwohner werden ermächtigt, die Straßenprostitution nach Satz 1 durch Verordnung zu verbieten.
§ 2
In Gemeinden bis 30.000 Einwohner ist die Prostitution verboten.
§ 3
Gemeinden über 30.000 Einwohner werden ermächtigt, zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands für Teile ihres Gebiets durch Verordnung zu verbieten, der Prostitution nachzugehen.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)
1
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 25. Oktober 1982 (Amtsbl. S. 819), zuletzt geändert durch Artikel 1 Absatz 57 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) außer Kraft.
(2) Die Verordnung über das Verbot der Prostitution in der Stadt Saarbrücken vom 29. Mai 1972 (Amtsbl. S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. März 2014 (Amtsbl. I S. 135), tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung im Gebiet der Stadt Saarbrücken gem. § 3, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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