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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1931 über die Durchführung von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Saarländisches Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz) Vom 24. Oktober 2017

Gesetz Nr. 1931 über die Durchführung von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Saarländisches Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz) Vom 24. Oktober 2017
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1931 über die Durchführung von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Saarländisches Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz) vom 24. Oktober 201715.12.2017
§ 1 - Ausübung der Prostitution und gesundheitliche Beratung15.12.2017
§ 2 - Betrieb eines Prostitutionsgewerbes15.12.2017
§ 3 - Gebühren und Auslagen15.12.2017
§ 4 - Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten15.12.2017
§ 5 - Belastungsausgleich15.12.2017
§ 6 - Inkrafttreten15.12.2017

§ 1 Ausübung der Prostitution und gesundheitliche Beratung

(1)
1
Zuständige Behörde nach den Abschnitten 2 und 7 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) ist der Regionalverband Saarbrücken.
2
Er nimmt die ihm insoweit obliegenden Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr.
(2) Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den §§ 3 bis 9, 11, 34 und 35 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
(3) Die Aufgabe der zuständigen Behörde nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes nimmt der Regionalverband Saarbrücken dabei als untere Gesundheitsbehörde wahr.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

§ 2 Betrieb eines Prostitutionsgewerbes

(1)
1
Zuständige Behörde nach den Abschnitten 3 bis 6 des Prostituiertenschutzgesetzes ist der Regionalverband Saarbrücken.
2
Er nimmt die ihm insoweit obliegenden Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr.
3
Die Überwachungsbefugnisse nach Abschnitt 5 des Prostituiertenschutzgesetzes stehen daneben auch der Vollzugspolizei zu.
(2) Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den Abschnitten 3 bis 5 und nach § 32 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

§ 3 Gebühren und Auslagen

Für Amtshandlungen im Rahmen des Anmeldeverfahrens sowie im Rahmen des gewerberechtlichen Vollzugs des Prostituiertenschutzgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 4 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872), für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 des Prostituiertenschutzgesetzes ist der Regionalverband Saarbrücken.

§ 5 Belastungsausgleich

(1) Der Regionalverband Saarbrücken erhält für die Durchführung der ihm mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben einen jährlichen Belastungsausgleich.
(2) Der Belastungsausgleich für das Jahr 2017 beträgt 266.515 Euro.
(3) Die Auszahlung des Ausgleichbetrages erfolgt zum 31. Dezember 2017.
(4)
1
Die dem Belastungsausgleich nach Absatz 2 zugrundeliegende Kostenfolgeabschätzung wird erstmals zum 30. September 2018, danach alle drei Jahre, im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden nach den Grundsätzen des § 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes überprüft und angepasst.
2
Der sich aus der jeweiligen Kostenfolgeabschätzung ergebende Differenzbetrag zwischen den notwendigen Ausgaben des Regionalverbands Saarbrücken im Zusammenhang mit der Durchführung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und den von ihm in diesem Zusammenhang möglichen Einnahmen ist der im jeweiligen Kalenderjahr an den Regionalverband Saarbrücken zu zahlende Belastungsausgleich im Sinne des Artikels 120 der Verfassung des Saarlandes in Verbindung mit dem Konnexitätsausführungsgesetz Saarland vom 9. November 2016 in der jeweils geltenden Fassung.
3
Die Auszahlung des Ausgleichsbetrages erfolgt jährlich zum 31. Dezember.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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