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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit Vom 21. Juli 1986

Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit Vom 21. Juli 1986
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2022 (Amtsbl. I S. 722)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Tätigkeit vom 21. Juli 198601.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Allgemeines01.01.2002
§ 2 - Antragsverfahren06.05.2022
§ 3 - Leistung der freien Tätigkeit06.05.2022
§ 4 - Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde17.12.2021
§ 5 - Widerruf der Gestattung01.01.2002
§ 604.02.2006
§ 7 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund des Artikels 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 496), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654),
verordnet die
Landesregierung:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Strafvollstreckungsbehörde kann einem von einem saarländischen Gericht Verurteilten auf Antrag gestatten, durch Ableistung freier Tätigkeit die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden.
(2) Freie Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige unentgeltliche Tätigkeit. Geringfügige finanzielle Zuwendungen an den Verurteilten zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit berühren die Unentgeltlichkeit nicht.
(3) Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Leistung der freien Tätigkeit nicht begründet. Der Verurteilte steht, sofern er arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung.

§ 2 Antragsverfahren

(1) Ist die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet, belehrt die Vollstreckungsbehörde den Verurteilten zusammen mit der Ladung zum Strafantritt, dass er die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Erbringung freier Tätigkeit abwenden kann. Gleichzeitig setzt sie ihm für einen entsprechenden Antrag eine Frist von einer Woche.
(2) Hat der Verurteilte fristgerecht den Antrag gestellt, wird die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zurückgestellt. Die Vollstreckung kann auch dann noch zurückgestellt werden, wenn der Verurteilte sich erst nach Ablauf der Wochenfrist, aber vor Strafantritt meldet. Die Wochenfrist kann auf Antrag verlängert werden.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten bei der Vermittlung eines Tätigkeitsverhältnisses behilflich sein und sich hierbei der Gerichtshilfe oder einer gemeinnützigen Organisation bedienen.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann ungeachtet des in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Verfahrens auch während des Vollzuges gestatten, dass der Verurteilte die (weitere) Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abwendet, wenn entsprechende Lockerungen nach dem einschlägigen Strafvollzugsgesetz gewährt werden, ein Beschäftigungsplatz zur Verfügung steht und erwartet werden kann, dass die freie Arbeit zuverlässig wahrgenommen wird. Soweit geeignete Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind, kann dem Verurteilten auch innerhalb der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Ableistung freier Arbeit gegeben werden.

§ 3 Leistung der freien Tätigkeit

(1) Im Einvernehmen mit dem Beschäftigungsgeber bestimmt die Vollstreckungsbehörde den Tätigkeitsort, den Beginn und die nach Tagen bemessene Dauer der freien Tätigkeit und die tägliche Einsatzzeit. Für jeden Tag zu vollstreckender Ersatzfreiheitsstrafe hat der Verurteilte vier Stunden der ihm zugewiesenen Tätigkeit auszuüben. In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse der verurteilten Person bis auf drei Stunden herabsetzen.
(2) Nimmt der Verurteilte die Tätigkeit nicht auf, wird die versäumte Zeit auch dann nicht auf die Gesamtleistung angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.
(3) Der Verurteilte hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde nachzukommen, die ihm auch auferlegt, den Anordnungen des Beschäftigungsgebers im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses Folge zu leisten.
(4) Der Verurteilte kann jederzeit durch Zahlung des noch nicht abgegoltenen Betrages seiner Geldstrafe den Einsatz beenden.

§ 4 Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde

Die Leistung der freien Tätigkeit hat der Verurteilte der Vollstreckungsbehörde unter Vorlage einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung seines Beschäftigungsgebers unverzüglich nachzuweisen. Vollstreckungsnachteile, die sich aus schuldhaft unterlassenem Nachweis ergeben können, gehen zu Lasten des Verurteilten.

§ 5 Widerruf der Gestattung

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Gestattung der Leistung freier Tätigkeit widerrufen und die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe anordnen, wenn der Verurteilte
a)
sich nicht innerhalb der gesetzten Frist bei dem Beschäftigungsgeber zur Besprechung des Einsatzes meldet;
b)
die zugewiesene Tätigkeit ohne hinreichende Entschuldigung nicht aufnimmt oder nicht fortsetzt;
c)
die zugewiesene Tätigkeit nicht ordnungsgemäß leistet;
d)
den Anweisungen gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt;
e)
sich in einer Weise verhält, dass es dem Beschäftigungsgeber nicht zumutbar ist, ihn zu beschäftigen;
f)
die Bestätigung über die geleistete Tätigkeit nicht fristgemäß beibringt.
(2) Vor dem Widerruf ist dem Verurteilten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens durch Verwaltungsvorschriften
[2]
zu regeln.
Fußnoten
[2])
Vgl. AV des MdJ vom 5. Februar 1987 (JVVS 4321/5.2.1987).

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. des auf die Verkündung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.
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