EinigungsstellenVO
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Verordnung über die Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EinigungsstellenVO) Vom 21. Januar 1988

Verordnung über die Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EinigungsstellenVO) Vom 21. Januar 1988
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EinigungsstellenVO) vom 21. Januar 198801.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Errichtung und Geschäftsführung01.01.2002
§ 2 - Aufsicht01.01.2002
§ 3 - Vorsitzender01.01.2002
§ 4 - Beisitzer01.01.2002
§ 5 - Anträge17.12.2021
§ 6 - Verhandlung17.12.2021
§ 7 - Termin und Ladung01.01.2002
§ 8 - Persönliches Erscheinen01.01.2002
§ 9 - Abstimmung01.01.2002
§ 10 - Niederschrift17.12.2021
§ 11 - Vergütung und Entschädigung01.01.2002
§ 12 - Kosten des Verfahrens01.01.2002
§ 13 - Schlussbestimmung01.01.2002
Auf Grund des § 27a Abs. 1 und Abs. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I. S. 2294)
[1]
, in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (Amtsbl. S. 122)
, verordnet die
Landesregierung:
Fußnoten
[1])
UWG aufgehoben (§ 22 Satz 2) und ersetzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414); vgl. jetzt § 15 Abs. 1 und 11 UWG.

§ 1 Errichtung und Geschäftsführung

(1) Zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird (§ 27a Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb), wird bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes (Kammer) eine Einigungsstelle für das Saarland errichtet.
(2) Die Kammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle.

§ 2 Aufsicht

Die Aufsicht über die Einigungsstelle übt der Minister für Wirtschaft (Aufsichtsbehörde) aus.

§ 3 Vorsitzender

(1) Die Kammer ernennt den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Vor der Ernennung sind die Handwerkskammer des Saarlandes und die Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V. zu hören. Die Ernennung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Kammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 4 Beisitzer

(1) Soweit die Einigungsstelle mit Gewerbetreibenden als Beisitzern zu besetzen ist, sollen diese angesehene, im Saarland ansässige Personen sein. Soweit die Einigungsstelle mit Verbrauchern als Beisitzern zu besetzen ist, sollen diese im Saarland ihren Hauptwohnsitz haben und in Verbraucherfragen besonders erfahren sein.
(2) Die Kammer hat im Benehmen mit der Handwerkskammer die Liste der Beisitzer rechtzeitig für das Kalenderjahr aufzustellen. Sie hat dabei Vorschläge der ihr nicht angehörenden Gewerbetreibenden für die Besetzung mit Gewerbetreibenden und die Vorschläge der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V. für die Besetzung mit Verbrauchern zu berücksichtigen. Die Liste der Beisitzer ist in den „Mitteilungen der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes“ bekannt zu machen.

§ 5 Anträge

Anträge an die Einigungsstelle sind schriftlich oder elektronisch mit Begründung mindestens fünffach unter Bezeichnung der Beweismittel und Beifügung etwa vorhandener Urkunden und sonstiger Beweisstücke einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.

§ 6 Verhandlung

(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich; der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten. Die §§ 128 Abs. 1 und 136 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
(2) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören, die freiwillig vor ihr erscheinen oder sich freiwillig schriftlich oder elektronisch äußern. Die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig.
(3) Der Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.

§ 7 Termin und Ladung

(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und veranlasst die Zustellung der Antragsschrift und die Ladung der Parteien. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage; sie kann vom Vorsitzenden in begründeten Fällen abgekürzt werden.
(2) Zur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende die in § 273 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen treffen.

§ 8 Persönliches Erscheinen

(1) Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(2) Das Ordnungsgeld wird wie Beiträge der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der Kammer.

§ 9 Abstimmung

(1) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren.

§ 10 Niederschrift

(1) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese kann auch elektronisch gefertigt werden. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.
(2) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.

§ 11 Vergütung und Entschädigung

(1) Die Kammer kann dem Vorsitzenden der Einigungsstelle eine Vergütung für seine Tätigkeit gewähren. Die Beisitzer erhalten auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(2) Zeugen und Sachverständige, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Kammer auf Antrag Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
[3]
.
Fußnoten
[3])
Das Gesetz wurde aufgehoben durch Art. 6 Nr. 2 und ersetzt durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz gem. Art. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).

§ 12 Kosten des Verfahrens

(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entstandenen Auslagen werden vom Vorsitzenden festgestellt. Sie sind der Kammer zu ersetzen.
(3) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die Verteilung der festgestellten Auslagen anzustreben; dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht zustande kommt.
(4) Kommt eine Einigung über die Verteilung der festgestellten Auslagen nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle nach billigem Ermessen; im Übrigen trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten.
(5) Gegen die Feststellung nach Absatz 2 und gegen die Entscheidung nach Absatz 4 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das Landgericht Saarbrücken (Kammer für Handelssachen) statt.
(6) Für die Beitreibung der festgestellten Auslagen gilt § 8 Abs. 2 Satz 1.

§ 13 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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