Gesetz Nr. 1597 zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes Vom 12. Juli 2006
Gesetz Nr. 1597 zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes Vom 12. Juli 2006
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2022 (Amtsbl. I S. 1264) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1597 zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 12. Juli 2006 | 01.01.2006 |
§ 1 - Zweck | 01.01.2022 |
§ 2 - Sicherstellung der Beratung | 01.01.2022 |
§ 3 - Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen | 01.01.2022 |
§ 4 - Berichtspflicht | 01.01.2022 |
§ 5 - Grundsätze der Förderung | 01.01.2022 |
§ 6 - Voraussetzungen und Umfang der Förderung | 01.01.2022 |
§ 7 - Durchführungsvorschriften | 01.01.2022 |
§ 8 - Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion | 01.01.2022 |
§ 9 - In-Kraft-Treten | 01.01.2022 |
§ 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Anerkennung und Förderung von Beratungsstellen nach den Vorschriften des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), geändert durch Artikel 13a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Sicherstellung der Beratung
(1) Auf Grund der §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes hat das Saarland ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung für die Beratung nach den §§ 2, 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sicherzustellen.
(2) Die Mindestversorgung nach § 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wird durch hauptamtliche Fachkräfte der anerkannten Beratungsstellen kommunaler Träger (Gesundheitsämter) und die hauptamtlichen Fachkräfte der Beratungsstellen in freier Trägerschaft sichergestellt.
(3) In jedem Gesundheitsamt ist mindestens eine hauptamtliche, vollzeitbeschäftigte Fachkraft oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitkräften mit der Beratung nach den Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und dieses Gesetzes betraut. Diese Beratung hat Vorrang vor anderen Aufgaben.
(4) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit stimmt unter Berücksichtigung des örtlichen Bedarfs im Abstand von drei Jahren die Planung und Durchführung der gesetzlichen Aufgabe einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit mit den Gesundheitsämtern und den beteiligten Beratungsstellen in freier Trägerschaft ab und überprüft die Angemessenheit der öffentlichen Förderung.
§ 3 Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
(1) Zuständig für die Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach den §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist schriftlich oder elektronisch nachzuweisen. Bereits erteilte Anerkennungen bleiben nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unberührt.
(2) Die Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle begründet keinen Anspruch auf staatliche Förderung.
(3) Verzicht, Einstellung und sonstige Änderungen, die die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen, sind dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(4) Erteilung und Widerruf der Anerkennung werden im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt gemacht. Bekannt zu machen sind auch die bereits anerkannten Beratungsstellen nach Absatz 1 Satz 3.
§ 4 Berichtspflicht
(1) Die Beratungsstellen erstellen Jahresberichte, die dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit jeweils bis 31. März des Folgejahres vorzulegen sind. In diesen Jahresberichten sind die Maßstäbe, die der Beratungstätigkeit zugrunde liegen, und die dabei gesammelten Erfahrungen darzustellen. Die Teilnahme der Beratungsfachkräfte an Fortbildungsmaßnahmen ist ebenfalls in die Jahresberichte aufzunehmen.
(2) Die Beratungsstellen haben nach § 10 Abs. 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über die Beratungsgespräche Aufzeichnungen in anonymisierter Form anzufertigen. Diese Aufzeichnungen können durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit eingesehen werden. Die Beratungsstellen sind verpflichtet, diese Aufzeichnungen nach Ablauf von drei Jahren zu vernichten.
(3) Die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
§ 5 Grundsätze der Förderung
(1) Förderfähig nach diesem Gesetz sind
1.
die staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Sinne der §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie
2.
allgemeine Beratungsstellen im Sinne der §§ 2 und 3 desSchwangerschaftskonfliktgesetzes
in freier Trägerschaft, soweit sie nach den Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und die- ses Gesetzes erforderlich sind.
(2) Erforderlich ist eine Beratungsstelle, wenn sie
1.
zur Sicherstellung des Mindestschlüssels gemäß § 4 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes benötigt wird und
2.
benötigt wird, damit die ratsuchende Person unter Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung wählen kann. Dafür sind neben den weltanschaulich neutralen kommunalen Trägern, Träger unterschiedlicher konfessioneller Prägung, insbesondere mindestens je ein Träger der verfassten katholischen und evangelischen Kirche bzw. deren Wohlfahrtsverbände und mindestens ein nicht konfessioneller Träger erforderlich.
(3) Bei der Auswahl zwischen mehreren Beratungsstellen freier Träger sind zu berücksichtigen:
1.
die vorhandenen Beratungsstrukturen,
2.
die tatsächliche Inanspruchnahme der Beratungsstellen,
3.
die Wohnortnähe.
§ 6 Voraussetzungen und Umfang der Förderung
(1) Beratungsstellen im Sinne von § 5 Abs. 1 erhalten öffentliche Förderung nach diesem Gesetz, wenn sie
1.
über mindestens eine in der Beratungstätigkeit erfahrene und mit Hilfen vertraute, beim Träger angestellte Beratungsfachkraft verfügen,
2.
gewährleisten, dass die Beratungsfachkräfte in angemessenem Umfang fachspezifisch fortgebildet werden,
3.
sicherstellen, dass zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, psychologisch oder juristisch ausgebildete oder eine andere kompetente Fachkraft herangezogen werden kann,
4.
sicherstellen, dass sie mit den Stellen zusammenarbeiten, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren, sowie
5.
die räumlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Gefördert werden 90 Prozent der notwendigen Personal- und Sachkosten.
(3) Als Beratungsfachkräfte im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gelten:
1.
Diplompsychologinnen/Diplompsychologen
2.
Ärztinnen/Ärzte mit mindestens einjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Schwangerschaftsberatung oder einem beraterspezifischen Fortbildungsnachweis
3.
Diplomsozialpädagoginnen/Diplomsozialpädagogen oder gleichwertige Abschlüsse
4.
Diplomsozialarbeiterinnen/Diplomsozialarbeiter oder gleichwertige Abschlüsse
5.
Fachkräfte mit vergleichbarer Ausbildung mit ausreichender Berufserfahrung oder mit einer im Einzelfall gleichwertigen Berufs- und Beratungserfahrung.
(4) Die räumlichen und sachlichen Voraussetzungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 5 sind erfüllt, wenn
1.
die Beratungsstelle über Räumlichkeiten verfügt, die zur sachgemäßen Durchführung der Beratungen geeignet sind,
2.
die Beratungsstelle an mehreren Wochentagen regelmäßige Beratungszeiten anbietet, die auch für Berufstätige die Möglichkeit einer Beratung eröffnen,
3.
die Beratungsstelle von Montag bis Freitag fernmündlich erreichbar ist,
4.
Öffnungszeiten und Fernsprechanschlüsse in geeigneter Form öffentlich bekannt gemacht werden, und
5.
die Beratungsstelle mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 7 Durchführungsvorschriften
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft durch Rechtsverordnung
1.
das Nähere zu Verfahren, Voraussetzungen und Umfang der Förderung sowie zur Verteilung von Fördermitteln nach diesem Gesetz;
2.
die Kriterien für die pauschalierte Berechnung der notwendigen Personal- und Sachkosten nach § 6 Abs. 2.
§ 8 Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
Die Verfahren nach § 3 und § 7 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland) abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 9 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
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