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Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt Vom 1. August 1909

Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt Vom 1. August 1909
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1383 vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 190901.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002

§ 1

(1) Ist die Verantwortlichkeit des Beamten deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so hat gleichwohl das Land den Schaden zu ersetzen, wie wenn dem Beamten Fahrlässigkeit zur Last fiele, jedoch nur insoweit, als die Billigkeit die Schadloshaltung erfordert.
(2) Die Verantwortlichkeit des Landes ist ausgeschlossen bei Beamten, die ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, sowie bei solchen Amtshandlungen anderer Beamten, für welche die Beamten eine besondere Vergütung durch Gebühren von den Beteiligten zu beziehen haben.

§ 2

Die Vorschrift des § 1 findet auf die im Dienst einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehenden Beamten mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Landes der jeweilige Dienstherr tritt.

§ 3

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetze eine Haftung des Landes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts für bestimmte Fälle über den in jenen Gesetzen bestimmten Umfang hinaus ausgeschlossen ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft.
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