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Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vom 15. Juli 1994

Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vom 15. Juli 1994
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2017 (Amtsbl. I S. 379)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Juli 199401.01.2002
Eingangsformel01.01.2018
§ 1 - Zuständigkeit in Familiensachen01.01.2018
§ 2 - Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen01.01.2002
§ 3 - Führung der Schiffsregisters01.01.2002
§ 4 - Führung des Schiffsbauregisters01.01.2002
§ 5 - Zuständigkeit des Urkundsbeamten in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen01.01.2002
§ 6 - Zuständigkeit in Landwirtschaftssachen01.01.2018
§ 7 - Zuständigkeit in Urheberrechtssachen01.01.2018
§ 8 - Konzentration und Einführung des maschinell geführten Grundbuchs01.01.2018
§ 9 - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs01.01.2002
§ 10 - Ersatzgrundbuch01.01.2002
§ 11 - Abrufverfahren01.01.2002
§ 12 - Haftsachen im Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht01.01.2018
§ 13 - Zuständigkeit in Konkurssachen01.01.2018
Auf Grund des § 71 Abs. 3 Satz 1 der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 (RGBl. S. 351) in der zuletzt gültigen Fassung, des § 23d Satz 1 und des § 157 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Neufassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I. S. 2525), des § 1074 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396), des § 11 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß (BGBl. 1958 I, S. 939), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831), des § 1 Absatz 2 Satz 1, des § 2 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 65 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1995 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 156 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), des § 8 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), des § 105 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178), des § 1 Absatz 3 Satz 2, des § 126 Absatz 1 Satz 3 und des § 148 Absatz 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161), und des § 67 Satz 2 und § 93 Satz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161), in Verbindung mit § 61 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. 2017 I S. 79), verordnet das
Ministerium der Justiz
:

§ 1 Zuständigkeit in Familiensachen

(1) Die Familiensachen (§ 23b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), für die die Amtsgerichte zuständig sind, werden zugewiesen
1.
dem Amtsgericht Homburg für die Bezirke der Amtsgerichte Homburg und St. Ingbert,
2.
dem Amtsgericht Saarlouis für die Bezirke der Amtsgerichte Lebach und Saarlouis,
3.
den übrigen Amtsgerichten jeweils für ihren Bezirk.
(2) Den nach Absatz 1 zuständigen Gerichten werden auch die folgenden zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Rechtshilfeersuchen in Familiensachen mit Ausnahme der Zustellungsanträge zugewiesen:
1.
eingehende Ersuchen aus dem Inland,
2.
eingehende Ersuchen nach § 1074 Absatz 1 der Zivilprozessordnung,
3.
eingehende Ersuchen nach Artikel 8 und 9 Absatz 1 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II S. 576).

§ 2 Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen

Die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen im ersten Rechtszug wird für die Saar innerhalb des Landesbereichs dem Amtsgericht Saarbrücken übertragen.

§ 3 Führung der Schiffsregisters

(1) Die Führung des Binnenschiffsregisters wird übertragen
1.
dem Amtsgericht Saarbrücken für die an der Saar innerhalb des Landes beheimateten Schiffe,
2.
dem Amtsgericht Merzig für die am saarländischen Ufer der Mosel beheimateten Schiffe.
(2) Die Führung des Seeschiffsregisters wird dem Amtsgericht Saarbrücken übertragen.

§ 4 Führung des Schiffsbauregisters

Für die Führung des Registers für Schiffsbauwerke gilt § 3 sinngemäß.

§ 5 Zuständigkeit des Urkundsbeamten in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen

(1) In Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig für
1.
die Bekanntmachung der Eintragungen,
2.
die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,
3.
die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,
4.
die Beglaubigung der Abschriften,
5.
die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
(2) In Schiffsbauregistersachen ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle außerdem zuständig für die Gestattung der Einsicht in das Register.

§ 6 Zuständigkeit in Landwirtschaftssachen

Die Geschäfte in Landwirtschaftssachen, für die die Amtsgerichte zuständig sind, werden für die Bezirke sämtlicher Amtsgerichte des Saarlandes dem Amtsgericht Lebach zugewiesen.

§ 7 Zuständigkeit in Urheberrechtssachen

Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Urheberrechts, für die die Amtsgerichte zuständig sind, werden für die Bezirke sämtlicher Amtsgerichte des Saarlandes dem Amtsgericht Saarbrücken zugewiesen.

§ 8 Konzentration und Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Die Grundbücher werden im Saarland ab dem 1. August 2000 in maschineller Form geführt.
(2) Die maschinelle Bearbeitung erfolgt zentral bei dem Amtsgericht Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt.
(3) Mit der vollständigen Übernahme der jeweiligen Bestände sind die bisherigen Grundbuchämter aufgelöst.

§ 9 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung im Sinne von
§ 67 der Grundbuchverfügung angelegt werden.
(2) Sofern durch Umstellung ein eindeutiges Ergebnis nicht zu erreichen ist, erfolgt die Anlegung durch Umschreibung oder Neufassung (
§§ 68, 69 der Grundbuchverfügung).
(3) Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinellen Grundbuchs wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

§ 10 Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.
(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen:
„Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ...............“.
Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen:
„Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ...............“.
§ 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.

§ 11 Abrufverfahren

Die Genehmigung des Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten des Amtsgerichts Saarbrücken erteilt.

§ 12 Haftsachen im Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht

Entscheidungen über Maßnahmen der Freiheitsentziehung oder -beschränkung nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz, die in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, werden für die Bezirke sämtlicher Amtsgerichte des Saarlandes dem Amtsgericht Saarbrücken zugewiesen.

§ 13 Zuständigkeit in Konkurssachen

(1) (aufgehoben)
(2) Für Konkursverfahren, deren Eröffnung vor dem 1. September 1994 beantragt worden ist, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
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