Verordnung über die Förderung geeigneter Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren Vom 8. Dezember 1998
Verordnung über die Förderung geeigneter Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren Vom 8. Dezember 1998
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2022 (Amtsbl. I S. 1199)*) |
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: formelle Berichtigung in Bearbeitung.]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Förderung geeigneter Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren vom 8. Dezember 1998 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Allgemeines | 01.01.2008 |
§ 2 - Voraussetzungen der Landesförderung | 23.09.2022 |
§ 3 - Art, Umfang und Höhe der Förderung | 01.01.2021 |
§ 4 - Verfahren | 23.09.2022 |
§ 5 - In-Kraft-Treten | 04.12.2015 |
Aufgrund des § 4 Satz 2 des Gesetzes über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. S. 518) verordnet das
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 Allgemeines
Die Zuwendungen des Landes sollen anerkannte Stellen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren in die Lage versetzen, sich mit Hilfe hauptberuflicher Fachkräfte planmäßig um die Entschuldung überschuldeter Personen im Sinne des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu bemühen.
§ 2 Voraussetzungen der Landesförderung
(1) Zuwendungsempfänger können nur Träger anerkannter Stellen sein, die im Saarland tätig sind.
(2) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit stellt im Benehmen mit den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken ein Verzeichnis auf. Entsprechend dem Einwohnerschlüssel 1:100.000 werden in das Verzeichnis höchstens elf nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren anerkannte Stellen aufgenommen. Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn eine Stelle in das Verzeichnis aufgenommen worden ist.
(3) Besonders berücksichtigt werden im Verzeichnis diejenigen Stellen, die im Saarland bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung tätig waren.
[1]
(4) Die Stelle muss eine für die Aufgaben nach § 50c des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) besonders qualifizierte Fachkraft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren beschäftigen, die Leistungen in angemessenem Umfang nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren erbringt.
Fußnoten
[1])
In-Kraft getreten am 2. Juli 1998 (Amtsbl. S. 518) gem. Art. 7 Abs. 5 des Gesetzes.
§ 3 Art, Umfang und Höhe der Förderung
(1) Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
(2) Je angefangene 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner eines Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken werden die Personalkosten in Höhe einer mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beschäftigten Fachkraft gemäß § 2 Abs. 4 gefördert. Die Förderung erfolgt bis höchstens Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen.
(3) Über die Förderung nach Absatz 2 hinaus werden in der Stelle die Personalkosten der zur Unterstützung der Fachkraft zusätzlich beschäftigten Assistenzkräfte insgesamt bis zur Höhe von einer mit einem Viertel der tariflichen Arbeitszeit beschäftigten Assistenzkraft gefördert. Aufgaben der Assistenzkraft sind insbesondere die Überprüfung und Zusammenstellung der eingereichten Klientenunterlagen, die elektronische Datenerfassung und -pflege, die Erstellung von außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen nach Vorgaben der Fachkraft nach § 2 Abs. 4, die Fristenüberwachung und die Abwicklung von erfolgreichen Sanierungskonzepten. Die Förderung erfolgt bis höchstens Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen.
(4) Erforderliche Sachkosten werden anteilig der tariflichen Arbeitszeit, in der die Fachkraft nach § 2 Abs. 4 Leistungen nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren erbringt, gefördert. Die Förderung beträgt bei einer mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit beschäftigten Fachkraft 2.000 Euro; sie erhöht sich bis zur Höhe von 4.000 Euro bei einer vollzeitigen Beschäftigung.
(5) Die Zuwendung wird nur für die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung gewährt. Davon ausgenommen sind die finanziellen Verpflichtungen nach dem Mutterschutzgesetz und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
(6) Zuwendungsfähig sind folgende Personalkosten:
Leistungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen, Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen für den öffentlichen Dienst.
§ 4 Verfahren
(1) Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung ihrer Verwendung gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes ( §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften
[2]
) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Antrag auf Förderung für das jeweilige Jahr muss bis spätestens 30. Oktober des Vorjahres beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit eingegangen sein.
Fußnoten
[2])
Vgl. Verwaltungsvorschriften vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553).
§ 5 In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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