Gesetz über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren Vom 24. Juni 1998
Gesetz über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren Vom 24. Juni 1998
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1408 zur Anpassung und Bereinigung von Landesrecht (6. RBG) vom 24. Juni 1998.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Anerkennung von geeigneten Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren vom 24. Juni 1998 | 01.01.2002 |
§ 1 - Anerkennung | 06.09.2019 |
§ 2 - Stellen von Kommunen | 01.01.2008 |
§ 3 - Anerkennungsverfahren | 17.12.2021 |
§ 4 - Art und Umfang der Förderung | 06.09.2019 |
§ 5 - Verarbeitung personenbezogener Daten | 01.01.2002 |
§ 1 Anerkennung
(1) Eine Stelle im Sinne von § 50a des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze kann als geeignet anerkannt werden, wenn
1.
sie in der Trägerschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken, einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege oder eines anerkannten gemeinnützigen Vereins steht,
2.
sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet,
3.
sie auf Dauer angelegt ist,
4.
in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,
5.
die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist,
6.
sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.
Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nummer 4 liegt in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit vor. Der Leiter/die Leiterin oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin, als Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, als Bankkaufmann/Bankkauffrau, als Betriebswirt/Betriebswirtin, als Ökonom/Ökonomin oder als Ökotrophologe/Ökotrophologin oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen. Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muss die nach Satz 1 Nummer 5 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein.
(2) Die von einer in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Stelle ausgestellte Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch steht der Bescheinigung einer nach Absatz 1 anerkannten Stelle gleich.
(3) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers auf Förderung durch das Land.
(4) Eine Anerkennung als geeignete Stelle erfolgt nicht, wenn neben der Schuldnerberatung auch Kredit-, Finanz- oder Versicherungsdienstleistungen sowie Dienstleistungen, die der Vermögensverwertung des Schuldners dienen, erbracht oder vermittelt werden.
§ 2 Stellen von Kommunen
Stellen, die von Gemeinden, Landkreisen oder dem Regionalverband Saarbrücken eingerichtet sind, können als geeignet anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 erfüllen und eine dort tätige Person nach § 1 Absatz 1 Satz 3 qualifiziert ist.
§ 3 Anerkennungsverfahren
(1) Zuständig für die Anerkennung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie oder die von ihm durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde.
(2) Die Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, dass die in § 1 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann das Nähere des Anerkennungsverfahrens durch Rechtsverordnung regeln,
(3) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 1 zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
§ 4 Art und Umfang der Förderung
Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplans den anerkannten Stellen auf Antrag Zuwendungen zu den anerkannten Personalkosten für hauptberuflich tätige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und zu den erforderlichen Sachkosten, soweit sie zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots qualifizierter Erfüllung der Aufgaben nach § 50c des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze erforderlich sind. Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung.
[1]
Fußnoten
[1])
Vgl. BS- Nr. 311- 1- 1.
§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten
Zur Erfüllung der der Anerkennungsbehörde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig. Sie erfolgt nach Maßgabe des Saarländischen Datenschutzgesetzes.
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