SGG§ 1V SL
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Bildung eines beratenden Ausschusses nach § 11 des Sozialgerichtsgesetzes Vom 17. August 1973

Verordnung zur Bildung eines beratenden Ausschusses nach § 11 des Sozialgerichtsgesetzes Vom 17. August 1973
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Bildung eines beratenden Ausschusses nach § 11 des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 197301.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2011
§ 301.01.2002
§ 417.12.2021
§ 501.01.2002
§ 601.01.2002
Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), verordnet das
Ministerium der Justiz
:

§ 1

(1) Der Ausschuss zur Beratung über die Ernennung von Berufsrichtern bei dem Sozialgericht für das Saarland setzt sich zusammen aus
1.
zwei Vertretern der Versicherten,
2.
zwei Vertretern der Arbeitgeber,
3.
einem Vertreter der Versorgungsberechtigten,
4.
einem Vertreter der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen.
(2) Als Vertreter der Sozialgerichtsbarkeit gehört dem Ausschuss der Präsident des Landessozialgerichts für das Saarland an.

§ 2

(1) Die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Ausschussmitglieder werden auf Grund von Vorschlägen der Organisationen der genannten Personenkreise durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Das Ausschussmitglied aus dem Kreis der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen wird vom Landesamt für Soziales vorgeschlagen. Für jedes Ausschussmitglied ist ein Vertreter zu bestellen. Stellvertreter des Präsidenten des Landessozialgerichts für das Saarland ist sein Vertreter im Amt.
(2) Die Vorschläge aus den Personenkreisen zu § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 müssen wenigstens je vier, Nummern. 3 und 4 je zwei Personen enthalten, aus denen die Bestellung durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales erfolgt. Das Ministerium ist dabei an die Reihenfolge der Vorschläge nicht gebunden.
(3) Die Amtsdauer der Ausschussmitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Dies gilt nicht für den Präsidenten des Landessozialgerichts und seinen Stellvertreter.

§ 3

(1) Die als Ausschussmitglieder zu berufenden Personen müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die für die Berufung von ehrenamtlichen Richtern am Landessozialgericht nach dem Sozialgerichtsgesetz gelten.
(2) Die Ausschussmitglieder werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Entschädigung für Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten nach den für die ehrenamtlichen Richter am Sozialgericht geltenden Vorschriften.

§ 4

(1) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales beruft den Ausschuss nach Bedarf zu den Sitzungen ein. Den Vorsitz in der Sitzung führt der Minister oder ein von ihm Beauftragter.
(2) Die Vorschläge des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales werden in den Sitzungen besprochen. Der Minister teilt das Beratungsergebnis mit seinem Ernennungsvorschlag der Landesregierung mit.
(3) In dringenden Fällen kann die Stellungnahme des Ausschusses schriftlich oder elektronisch herbeigeführt werden.

§ 5

Die Beratungen des Ausschusses und das Ergebnis sind geheim. Die Ausschussmitglieder sind vor Antritt ihrer Tätigkeit durch Handschlag auf die Geheimhaltung durch den Minister oder den von ihm Beauftragten zu verpflichten. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen
der Verletzung der Geheimhaltungspflicht hinzuweisen.

§ 6

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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