RHiZustV SL 2004
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Vom 31. August 2004

Verordnung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Vom 31. August 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 31. August 200401.05.2004
Eingangsformel01.05.2004
§ 104.02.2006
§ 201.05.2004
§ 301.05.2004
Aufgrund § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748),
[1]
in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung) vom 28. April 2004 (Amtsbl. S. 1357)
[2]
sowie § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498)
[3]
verordnet die
Landesregierung:
Fußnoten
[1])
IRG zuletzt geändert durch Art. 12g Abs. 7 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198).
[2])
Vgl. BS-Anhang II 61.
[3])
LOG vgl. BSNr. 2002.

§ 1

(1) Die durch die Zuständigkeitsvereinbarung der Regierung des Saarlandes übertragene Ausübung der Befugnisse im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird weiter übertragen auf das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales und das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, jeweils für seinen Geschäftsbereich:
1.
die Ausübung der Befugnisse zur Entscheidung über eingehende und ausgehende Ersuchen in allen Angelegenheiten des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG - mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;
2.
die Ausübung der Befugnisse zur Entscheidung über eingehende Ersuchen in
a)
Angelegenheiten des Zweiten Teils des IRG (Auslieferung an das Ausland), sofern das Auslieferungsersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht;
b)
Angelegenheiten des Vierten Teils des IRG (Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse), sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht;
c)
Angelegenheiten des Fünften Teils des IRG (sonstige Rechtshilfe), es sei denn, dass die Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG) oder die Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) begehrt wird;
d)
Angelegenheiten des Fünften Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) - IStGH-Gesetz - (sonstige Rechtshilfe) nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz)
[1]
;
3.
die Ausübung der Befugnisse zur Stellung von ausgehenden
a)
Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und um Herausgabe von Gegenständen in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen (Nummer 2a);
b)
Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 IRG und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchbeförderung in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen (Nummer 2b);
c)
sonstigen Rechtshilfeersuchen an sämtliche Staaten mit Ausnahme von Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Durchbeförderung zur Vollstreckung;
d)
Rechtshilfeersuchen nach dem Sechsten Teil des IStGH-Gesetzes (ausgehende Ersuchen) nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz)
[1]
.
(2) Ausgenommen von der Übertragung nach Nummern 1, 2 und 3 sind Fälle, in denen
1.
von mehreren ausländischen Staaten um die Auslieferung ein und desselben Verfolgten oder um die Herausgabe ein und desselben Gegenstandes ersucht wird, wenn für einen dieser Staaten die Ausübung der Befugnisse nicht der Landesregierung übertragen ist;
2.
die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine politische, eine mit einer solchen zusammenhängende oder eine militärische Tat ist, es sei denn, dass es sich um ein Ersuchen von oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt;
3.
die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder ein Bannbruch ist, es sei denn, dass
a)
es sich um ein Ersuchen von einem oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt,
b)
Gefahr im Verzug ist,
c)
aufgrund einer vertraglichen Pflicht eine Zustellung erfolgen soll oder
d)
es sich um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit denjenigen Staaten, die das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen ratifiziert haben, oder der Schweiz handelt;
4.
ein Bundesministerium die Ausübung seiner Befugnisse nach § 74 Abs. 1 Satz 3 IRG auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen hat;
5.
für die Erledigung oder Anregung eines Rechtshilfeersuchens eine Bundesbehörde zuständig ist.
Fußnoten
[1])
ISTGH-G zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841).
ISTGH-G zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841).

§ 2

Die Ministerien können die ihnen in § 1 übertragene Ausübung der Befugnisse auf nachgeordnete Stellen weiterübertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 28. März 1995 (Amtsbl. S. 458) außer Kraft.
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