Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten und die Errichtung von Prüfungsbehörden im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Vom 23. Februar 2005
Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten und die Errichtung von Prüfungsbehörden im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Vom 23. Februar 2005
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 30. November 2011 (Amtsbl. I. S. 1629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten und die Errichtung von Prüfungsbehörden im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 23. Februar 2005 | 01.05.2004 |
Eingangsformel | 01.05.2004 |
§ 1 - Bewilligungsbehörden der Justiz | 01.05.2004 |
§ 2 - Bewilligungsbehörden der Polizei | 01.01.2012 |
§ 3 - Prüfungsbehörden | 01.01.2012 |
§ 4 - Ergänzende Vorschriften | 01.05.2004 |
§ 5 - In-Kraft-Treten | 01.05.2004 |
Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498),
[1]
§ 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 7 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), in Verbindung mit der Zuständigkeitsvereinbarung vom 28. April 2004 (Amtsbl. S. 1357)
[2]
sowie § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 31. August 2004 (Amtsbl. S. 2034)
[3]
verordnen das
und das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales und das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport:
Fußnoten
[1])
LOG vgl. BS-Nr. 200-2.
[2])
Vgl. BS-Anhang II Nr. 61.
[3])
Vgl. BS-Nr. 319-5.
§ 1 Bewilligungsbehörden der Justiz
(1) Über eingehende Ersuchen um Auslieferung (Zweiter und Achter Teil des IRG) und um Durchlieferung (Dritter und Achter Teil des IRG) entscheidet die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, wenn
1.
das Ersuchen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt wird oder
2.
das Auslieferungsersuchen von einem Staat auf Grund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde übermittelt werden kann und die verfolgte Person sich mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat (§ 41IRG).
(2) Über eingehende Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse (Vierter Teil des IRG), die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg übermittelt werden können, entscheidet die Staatsanwaltschaft beim Landgericht. Diese ist auch zuständige Stelle im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 27. April und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte vom 25. September 2001 (BGBl. II S. 946) in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 39 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Polizeivertrags (BGBl. 2001 II S. 948), soweit schweizerische gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken sind.
(3) Mit Ausnahme von Ersuchen um die Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG) und um die Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) entscheidet über die Bewilligung von eingehenden Ersuchen um Rechtshilfe in den übrigen Angelegenheiten (Fünfter Teil des IRG, sonstige Rechtshilfe), die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können,
1.
in den Fällen der vorübergehenden Überstellung in das Ausland oder aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren sowie der Herausgabe von Gegenständen (§§ 62, 63 und 66 IRG): die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht,
2.
wenn die Rechtshilfe nach innerstaatlichem Recht von einem Gericht zu leisten ist, dieses, sofern es mit einer Präsidentin/einem Präsidenten besetzt ist, sonst das nächst höhere Gericht,
3.
in den sonstigen Fällen die Staatsanwaltschaft beim Landgericht.
(4) Über eingehende Ersuchen, die auf grenzüberschreitende Observation oder Durchlieferung gerichtet sind, entscheidet für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland diejenige Staatsanwaltschaft, in deren Gebiet die deutsche Grenze überschritten werden soll.
(5) Über eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Fünften Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof (sonstige Rechtshilfe) entscheidet die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht nach Absprache mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2144, geändert durch Artikel 12g Abs. 8 des Gesetzes vom 24. August 2004, BGBl. I S. 2198).
(6) Über ausgehende Ersuchen
1.
um Auslieferung einschließlich damit zusammenhängender Ersuchen um Durchlieferung oder Herausgabe von Gegenständen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie
2.
um Vollstreckungshilfe, die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren Geschäftsweg gestellt werden können, einschließlich damit zusammenhängender Ersuchen um Durchbeförderung entscheidet die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht.
(7) Über ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe, die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können oder nach dem Sechsten Teil des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof gestellt werden, entscheidet
1.
in den Fällen der vorübergehenden Überstellung aus dem Ausland oder in das Ausland für ein deutsches Verfahren (§§ 69 und 70 IRG) und in den Fällen der vorübergehenden Übergabe für ein deutsches Verfahren (§ 66 IStGHG), hier nach Absprache mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGHG): die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht,
2.
bei sonstigen Ersuchen, ausgenommen Ersuchen um die Durchbeförderung von Zeugen und um die Durchbeförderung zur Vollstreckung
2.1
eines mit einem Präsidenten oder einer Präsidentin besetzten Gerichts: dieses, sonst das nächsthöhere Gericht,
2.2
einer anderen Justizbehörde: deren Vorstand.
(8) Über die Teilnahme von Richtern und Beamten des ersuchenden Staates an der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde, soweit es sich um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz handelt.
(9) Dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales ist zeitnah zu berichten:
1.
über gerichtliche Entscheidungen, die sich mit grundlegenden rechtshilferechtlichen Fragen oder mit der Zulässigkeit der Rechtshilfe befassen,
2.
in Auslieferungs-, Durchlieferungs- und Vollstreckungshilfeverfahren über das Ersuchen und die abschließende Entscheidung,
3.
in Auslieferungs- und Durchlieferungsverfahren zusätzlich über den Vollzug der Auslieferung oder der Durchlieferung sowie im Aus- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten über Verzögerungen im Verfahrensablauf.
Die vorgenannten Ersuchen, Anlagen und Entscheidungen sind beizufügen. Bei eingehenden Auslieferungsersuchen sind außerdem die richterliche Vernehmungsniederschrift und die Haftentscheidung des Oberlandesgerichts zu übersenden.
§ 2 Bewilligungsbehörden der Polizei
(1) Über eingehende Ersuchen ausländischer Polizeibehörden und die Stellung ausgehender Ersuchen saarländischer Polizeibehörden entscheidet das Landespolizeipräsidium,
1.
wenn und soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft polizeilichen Rechtshilfeverkehr vorsieht oder
2.
es sich um Ersuchen im Sinne der Nummer 124 Abs. 2 und 3 Buchst. b der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, damit vergleichbare Ersuchen, Informationen bei grenzüberschreitenden Observationsmaßnahmen (Eilfälle) oder grenzüberschreitende Nacheile handelt.
(2) Werden Ersuchen zwischen ausländischen Behörden und saarländischen Polizeidienststellen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg auf der Grundlage von Artikel 39 Abs. 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Eilfall) oder geltender zwischenstaatlicher Verträge übermittelt und beantwortet, ist das Landespolizeipräsidium zu unterrichten, das die weiteren Informationsverpflichtungen übernimmt. Die zuständigen Justizbehörden sind gegebenenfalls nachrichtlich zu beteiligen.
(3) Ausgenommen von der Übertragung sind die Fälle, in denen
1.
die Rechtshilfeersuchen erkennbar von einem Gericht oder einer sonstigen Justizbehörde ausgehen, es sei denn, dass es sich um Ersuchen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 handelt, oder
2.
eine Maßnahme begehrt wird, die nach innerstaatlichem Recht nicht von einer Polizeidienststelle vorgenommen werden darf oder zu deren Erledigung strafprozessuale Zwangsmaßnahmen erforderlich sind.
In diesen Fällen sind zur Bewilligung der Rechtshilfe die Justizbehörden zuständig.
(4) Dem Landespolizeipräsidium wird in den Fällen, in denen es als Bewilligungsbehörde über die erbetene Rechtshilfe entscheidet, auch die Befugnis zur Erteilung der gemäß Nummer 138 Abs. 1 und Nummer 139 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
[4]
erforderlichen Genehmigung der Teilnahme ausländischer Polizeivollzugsbeamter an Amtshandlungen übertragen, soweit es sich um ein Ersuchen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus den Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz handelt.
(5) Die gemäß Nummer 140 Abs. 1 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport zur Teilnahme von Beamten an Amtshandlungen im Ausland gilt als allgemein erteilt, soweit
1.
es sich um ein Ersuchen an die Polizei- oder Gendarmeriebehörden Luxemburgs oder der Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle der französischen Republik handelt,
2.
zur Entscheidung über die Stellung des Rechtshilfeersuchens das Landespolizeipräsidium zuständig ist und
3.
die zuständige Behörde des ausländischen Staates der Teilnahme an den Rechtshilfemaßnahmen zugestimmt hat (Nummer 142 Abs. 1 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten).
Fußnoten
[4])
RiVASt vgl. JVVS 9350/7.9.1984.
§ 3 Prüfungsbehörden
Die Prüfungsbehörden prüfen bei eingegangenen Ersuchen, ob sie ordnungsgemäß erledigt worden sind, bei ausgehenden Ersuchen, ob sie gestellt werden dürfen und ordnungsgemäß abgefasst sind.
Prüfungsbehörden sind
1.
bei ausgehenden Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen, den damit zusammenhängenden Ersuchen um Herausgabe von Gegenständen sowie bei ausgehenden Vollstreckungshilfeersuchen, sofern nicht die Staatsanwaltschaft beim Landgericht über die Stellung des Ersuchens zu entscheiden hat: die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht,
2.
bei ein- und ausgehenden Ersuchen um sonstige Rechtshilfe: die in § 1 Nr. 7 genannten Bewilligungsbehörden im Rahmen der dort genannten Zuständigkeit,
3.
im polizeilichen Rechtshilfeverkehr: das Landespolizeipräsidium.
§ 4 Ergänzende Vorschriften
(1) Bei der Bearbeitung der Rechtshilfeersuchen sind die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere die dort bestimmten Berichtspflichten zu beachten. Die Bewilligung und die Prüfung sind aktenkundig zu machen.
(2) Nach Ausführung der Rechtshilfe leitet die Vornahmebehörde die Vorgänge der Prüfungsbehörde zu. Hat diese festgestellt, dass das Ersuchen ordnungsgemäß erledigt worden ist, leitet sie die Erledigungsstücke auf dem vorgesehenen Geschäftsweg der ersuchenden ausländischen Behörde zu.
(3) Die Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes für das Saarland ist bei der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Saarbrücken eingerichtet. Sie unterstützt entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (98/428/JI) - ABl. EG Nr. L 191 S. 4 - die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Mitgliedstaaten und kann bei ein- und ausgehenden Ersuchen vermittelnd tätig werden. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung berichtet sie dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten und die Errichtung von Prüfungsbehörden im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 11. Mai 1995 (Amtsbl. S. 728) außer Kraft.
Feedback