Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO) Vom 29. Juli 2003
Verordnung über die maschinelle Führung der Register
(RegisterVO)
Vom 29. Juli 2003
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO) vom 29. Juli 2003 | 15.08.2003 |
Eingangsformel | 15.08.2003 |
§ 1 - Maschinelle Führung der Register | 15.08.2003 |
§ 2 - Anlegung des maschinell geführten Registers | 15.08.2003 |
§ 3 - Abrufverfahren | 15.08.2003 |
§ 4 - Datenverarbeitung im Auftrag | 15.08.2003 |
§ 5 - Ersatzregister | 15.08.2003 |
§ 6 - Übermittlung von Daten des maschinell geführten Registers an andere Amtsgerichte | 15.08.2003 |
§ 7 - Einsicht und Erteilung von Ausdrucken | 15.08.2003 |
§ 8 - Aufhebung von Vorschriften | 15.08.2003 |
§ 9 - In-Kraft-Treten | 15.08.2003 |
Auf Grund des § 8a Abs. 1 Satz 1 und § 9a Abs. 4 Satz 3
des Handelsgesetzbuchs (HGB) vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), des § 156 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414), des § 5 Abs. 2
des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und § 160 b Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 771), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), des § 55a Abs. 1 Satz 1und Abs. 6 Satz 2 sowie des § 79 Abs. 5 Satz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), verordnet die
Landesregierung:
§ 1 Maschinelle Führung der Register
(1) Das Handels-, das Genossenschafts- und das Partnerschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse werden beim Amtsgericht Saarbrücken in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die Datenverarbeitung wird auf den Anlagen des Rechenzentrums des Amtsgerichts Saarbrücken vorgenommen.
(2) Das Vereinsregister sowie die zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse werden bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.
§ 2 Anlegung des maschinell geführten Registers
(1) Das maschinell geführte Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister wird durch Umschreibung angelegt.
(2) Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.
(3) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen.
§ 3 Abrufverfahren
Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus den maschinell geführten Registern nach § 79 Abs. 5
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 9 a Abs. 4
des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2
des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren wird dem Amtsgericht Saarbrücken zugewiesen.
§ 4 Datenverarbeitung im Auftrag
Die Datenverarbeitung im Auftrag des für die Führung des Vereinsregisters zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen des Rechenzentrums des Amtsgerichts Saarbrücken vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 55a Abs. 6
des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
§ 5 Ersatzregister
(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden.
(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.
§ 6 Übermittlung von Daten des maschinell geführten Registers an andere Amtsgerichte
Soweit die Register bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
§ 7 Einsicht und Erteilung von Ausdrucken
Die nach § 6 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten.
§ 8 Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1.
die Verordnung über die Zentralisierung des Handelsregisters im Saarland vom 21. August 2001 (Amtsbl. S. 1674)
2.
§ 7 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Amtsbl. S. 1119), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2001 (Amtsbl. S. 532).
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
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