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Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Vom 15. Juni 2001

Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Vom 15. Juni 2001
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 856)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 15. Juni 200101.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 127.11.2015
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 504.09.2009
§ 601.01.2002
§ 727.11.2015
Auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 4 des Juristenausbildungsgesetzes vom 6. Juli 1988 (Amtsbl. S. 865), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 4. April 2001 (Amtsbl. S. 934)
, verordnet das
Ministerium für Inneres und Sport
im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz und dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten:

§ 1

(1)
1
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe.
2
Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus
1.
einem Grundbetrag von monatlich 1.091,26 Euro und
2.
einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Regelungen zum Familienzuschlag eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13.
Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar benanntes Konto; fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.
(2) Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(3) Der Grundbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird jeweils um den gleichen Vomhundertsatz und zu dem gleichen Zeitpunkt angepasst, wie der nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährte höchste Anwärtergrundbetrag regelmäßig angepasst wird.
1)
Fußnoten
1)
Vgl. die „Durchführungshinweise zum Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 und zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen“ des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 11. Juli 2019 (Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland – ELVIS Nr. 3/2127).

§ 2

(1) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch mit dem Tag des Dienstantritts.
(2)
1
Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet.
2
Abweichend hiervon wird die Unterhaltsbeihilfe in den in § 35 Abs. 2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes geregelten Fällen bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, längstens jedoch bis zum Tag vor dem Entstehen eines Anspruchs auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber.
(3) Für die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe haben die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auf eigene Kosten ein Konto im Inland zu unterhalten.

§ 3

Die Unterhaltsbeihilfe wird im Krankheitsfall fortgezahlt.

§ 4

1
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens ihren Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe.
2
Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
3
Der Präsident des Oberlandesgerichts stellt den Verlust des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe fest und teilt dies der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar mit.

§ 5

(1) Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales kann die Unterhaltsbeihilfe um bis zu 15 vom Hundert des Grundbetrags herabsetzen, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretenden Grund verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
1.
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
2.
in besonderen Härtefällen.

§ 6

1
Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
2
Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
3
Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 9. Juni 2001 in Kraft.
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