RaVersorgG SL 2004
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland Vom 14. Juli 2004

Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland Vom 14. Juli 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8a neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 638)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland vom 14. Juli 200403.09.2004
§ 1 - Rechtsnatur, Sitz und Aufgabe03.09.2004
§ 2 - Mitgliedschaft03.09.2004
§ 3 - Organe03.09.2004
§ 4 - Die Vertreterversammlung17.12.2021
§ 5 - Der Verwaltungsrat03.09.2004
§ 6 - Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer03.09.2004
§ 7 - Leistungen des Versorgungswerks12.12.2008
§ 8 - Beitragspflicht, Auskunftspflicht03.09.2004
§ 8a - Datenübermittlung durch das Versorgungswerk15.04.2022
§ 9 - Abtretung, Verpfändung, Pfändung03.09.2004
§ 10 - Verjährung17.12.2021
§ 11 - Rechtsmittel03.09.2004
§ 12 - Zustellung von Bescheiden03.09.2004
§ 13 - Beitreibung der Beiträge03.09.2004
§ 14 - Aufsicht07.04.2006
§ 15 - Satzung07.04.2006
§ 16 - Übergangsregelung03.09.2004
§ 17 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten03.09.2004

§ 1 Rechtsnatur, Sitz und Aufgabe

(1) Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes unterhält mit dem Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(2) Das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ist eine unselbstständige Abteilung der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes mit Sitz in Saarbrücken.
(3) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und sonstigen zum Empfang von Leistungen des Versorgungswerks Berechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und seiner Satzung zu gewähren.
(4) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind alle Personen, die auf Grund ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Saarland oder als Rechtsbeistand gemäß § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung auf Grund eines Antrags Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes sind. Die Satzung des Versorgungswerks kann vorsehen, dass Personen, die die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind, sofern sie bei Beginn der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Personen, die bei Beginn der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes bereits berufsunfähig sind, werden nicht Mitglied des Versorgungswerks, sind zu Beitragszahlungen weder berechtigt noch verpflichtet und haben keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungswerk, solange die Berufsunfähigkeit andauert.
(3) Die Satzung des Versorgungswerks kann vorsehen, dass
1.
ein Mitglied auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit wird, wenn es nachweist, dass es auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe außerhalb des Saarlandes ist und dort seine Mitgliedschaft aufrechterhält, sofern es dorthin einkommensbezogene Beiträge oder den Regelbeitrag entrichtet,
2.
ein Mitglied im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird,
3.
die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen, und dass diese fortgesetzte Mitgliedschaft durch Ausschluss aus dem Versorgungswerk beendet werden kann, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen in Rückstand ist, sofern eine Mahnung mit Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vorausgegangen ist.

§ 3 Organe

(1) Organe des Versorgungswerks sind
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Verwaltungsrat,
3.
der Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes.
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt.

§ 4 Die Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 19 Vertreterinnen oder Vertretern. Sieben Vertreterinnen/Vertreter werden vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes aus seinen Reihen bestimmt, darunter der Präsident/die Präsidentin. Die weiteren zwölf Vertreterinnen/Vertreter werden im Wege der Briefwahl von den Mitgliedern des Versorgungswerks gewählt. Ersatzvertreterinnen/Ersatzvertreter für die sieben vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ausgewählten Vertreterinnen/Vertreter sind die übrigen Mitglieder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes. Dieser bestimmt bei Eintritt des Vertretungsfalls die jeweilige Ersatzvertreterin/den jeweiligen Ersatzvertreter. Für die zwölf gewählten Vertreterinnen/Vertreter werden im Rahmen der Briefwahl gleichzeitig zwölf Ersatzvertreterinnen/Ersatzvertreter gewählt. Die Einzelheiten des Briefwahlverfahrens sowie den Vorsitz in der Vertreterversammlung regelt die Satzung.
(2) Wählbar zu den im Wege der Briefwahl zu wählenden Vertreterinnen/Vertreter sind alle Mitglieder des Versorgungswerks, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes sind.
Scheidet eine Vertreterin/ein Vertreter während der Amtszeit aus der Vertreterversammlung aus, tritt an ihre/seine Stelle für die restliche Dauer ihrer/seiner Amtszeit aus der Reihe der Ersatzvertreterinnen/Ersatzvertreter jeweils diejenige/derjenige, die/der bei der Wahl der Ersatzvertreterinnen/Ersatzvertreter die höchste Stimmenzahl erzielt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Amtszeit der Vertreterinnen/Vertreter und der Ersatzvertreterinnen/Ersatzvertreter beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Juli des Jahres, in dem die Wahl zur Vertreterversammlung stattfindet, und endet am 30. Juni des vierten darauf folgenden Jahres. Die Briefwahl der zu wählenden Vertreterinnen/Vertreter und die Bestimmung der Vertreterinnen/Vertreter aus den Reihen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes sollen bis spätestens zum 30. Juni des Jahres der Wahl zur Vertreterversammlung stattfinden. Die bisherigen Vertreterinnen/Vertreter und Ersatzvertreterinnen/Ersatzvertreter führen ihr Amt weiter, bis neue Vertreterinnen/Vertreter gewählt bzw. bestimmt sind; deren Amtszeit beginnt abweichend von Satz 2 mit ihrer Wahl bzw. ihrer Bestimmung und endet am 30. Juni des vierten Jahres nach dem Jahr, in dem die Amtszeit der vorherigen Vertreterinnen/Vertreter gemäß vorstehendem Satz 2 geendet hätte.
Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung sowie die Ersatzmitgliedschaft enden mit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk.
(4) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist binnen zwei Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vertreterinnen/Vertreter beschlussfähig.
(5) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über
1.
Erlass und Änderungen der Satzung,
2.
Erlass und Änderungen ihrer Geschäftsordnung,
3.
Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats,
4.
die Feststellung des Haushaltsplans und des Rechnungsabschlusses,
5.
die Festsetzung der Beiträge,
6.
die Bemessung der Leistungen des Versorgungswerks und ihre Berechnungsfaktoren,
7.
die Grundsätze der Vermögensanlage.
Die Satzung kann der Vertreterversammlung weitere Aufgaben vorbehalten.
(6) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreterinnen/Vertreter, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Änderungen der Satzung, die Wahl und die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrats sowie die Beschlüsse über die in § 4 Abs. 5 Nr. 6 und Nr. 7 genannten Themen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung. Erscheinen zu der Versammlung nicht wenigstens zwei Drittel der Mitglieder, so ist binnen zwei Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen einzuberufen. Diese kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschließen.
(7) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie hat außerdem auf schriftliches oder elektronisches Verlangen des Verwaltungsrats oder eines Drittels der Mitglieder der Vertreterversammlung zusammenzutreten. Sie wird von ihrer/ihrem Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch einberufen.

§ 5 Der Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die dem Versorgungswerk angehören müssen. Sie dürfen nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein. Höchstens zwei Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen zugleich Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes sein.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von deren Amtszeit gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Verwaltungsrat die Geschäfte weiter bis zur Wahl des neuen Verwaltungsrats.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Verwaltungsrats erfolgt eine Nachwahl für die restliche Amtszeit in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung.
(5) Der Verwaltungsrat entscheidet über alle Angelegenheiten des Versorgungswerks, soweit sie durch Gesetz oder die Satzung nicht anderen Organen vorbehalten sind.
(6) Der Verwaltungsrat kann in einer Geschäftsordnung Entscheidungen über den Beginn der Mitgliedschaft und der Beitragspflicht, über die Fortsetzung der Mitgliedschaft, über die Höhe der Beiträge, über Beitragsbefreiung anlässlich der Geburt eines Kindes, über Nachversicherung, über Kapitalabfindung und über Altersrente auf zwei seiner Mitglieder übertragen und deren Verfahrensweise regeln.

§ 6 Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Verwaltung des Versorgungswerks, wobei er zur Erfüllung seiner Aufgaben Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bestellen kann.

§ 7 Leistungen des Versorgungswerks

(1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:
1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Hinterbliebenenrente für Ehegatten und gleichermaßen für eingetragene Lebenspartner sowie für Kinder,
4.
Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten und gleichermaßen für hinterbliebene eingetragene Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch Eingehen einer Ehe oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erlischt,
5.
Kapitalabfindung statt Altersrente für Mitglieder, die eine in der Satzung bestimmte Mindestbeitragszeit nicht erreichen.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu den Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.
(3) Die Satzung kann vorsehen, dass der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenrenten von der Erfüllung einer in der Satzung festgelegten Wartezeit abhängig ist.

§ 8 Beitragspflicht, Auskunftspflicht

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Grundlage der Berechnung der Beiträge sind die gesamten Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit unabhängig von der Rechtsform, in der sie betrieben wird, bei freiwillig fortgesetzter Mitgliedschaft die Einkünfte aus jeder Erwerbstätigkeit.
(2) Das Versorgungswerk kann von den Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten alle Auskünfte und Nachweise verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind. Die Satzung kann bestimmen, dass als Einkommensnachweis für Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit die Lohnsteuerkarte und für Einkünfte aus selbstständiger oder sonstiger freiberuflicher Tätigkeit der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Beitragsjahr vorzulegen sind. Die Satzung kann ferner die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 3.000 Euro durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gegen Mitglieder vorsehen, die ihrer Auskunfts-, Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht nachkommen.
(3) Für nachzuzahlende und zu erstattende Beiträge kann die Satzung Regelungen über die Verzinsung enthalten. Sie kann ferner Fälligkeitszinsen auf Beiträge vorsehen, die nicht innerhalb einer in der Satzung festgelegten Frist nach Fälligkeit entrichtet werden.
(4) Für Personen, die bereits am 1. Januar 1984 Mitglied des Versorgungswerks waren, kann die Satzung auf Antrag eine Beitragsermäßigung vorsehen.
(5) Die Satzung kann einen Mindestbeitrag festlegen. Sie kann ferner Beitragsermäßigung für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung und Mitglieder vorsehen, die auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslanges Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach Beamtenrecht oder beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, sowie für Mitglieder, die ein öffentliches Amt oder Mandat innehaben, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und auf Grund dessen einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung haben. Sie kann ferner vom Regelfall abweichende Bestimmungen über die Beitragspflicht bei Arbeitslosigkeit und Wehrdienst enthalten.

§ 8a Datenübermittlung durch das Versorgungswerk

Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über
1.
die derzeitige Anschrift,
2.
den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
3.
den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers
eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die betreffende Behörde oder das Vollstreckungsorgan. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden. Die öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen um Auskunft zu bestätigen, dass die Voraussetzungen ihrer gesetzlichen Befugnis vorliegen.

§ 9 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen des Versorgungswerks können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 10 Verjährung

(1) Ansprüche auf Leistungen des Versorgungswerks und auf Rückerstattung von Beiträgen verjähren in vier Jahren seit Ablauf des Jahres, in dem die Leistung fällig war. Die Verjährung wird durch schriftliche oder elektronische Anmeldung des Anspruchs bei dem Versorgungswerk gehemmt.
(2) Ansprüche des Versorgungswerks gegen das Mitglied auf Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verjähren in vier Jahren, beginnend mit dem Ende der Zustellung des Beitragsfestsetzungsbescheids des Verwaltungsrats. Die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beitragsfestsetzungsbescheids oder anderweitiger Erledigung des Verwaltungsverfahrens, das zu seinem Erlass geführt hat. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Ist ein Beitragsfestsetzungsbescheid unanfechtbar geworden, gilt § 197 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Die Verjährung der Ansprüche des Versorgungswerks auf Zahlung einkommensbezogener Beiträge ist gehemmt, solange das Mitglied seine Verpflichtung zum Nachweis seines Einkommens nicht erfüllt.

§ 11 Rechtsmittel

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsrats steht dem Betroffenen innerhalb einer vom Tage der Zustellung ab beginnenden Frist von einem Monat die Beschwerde an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes zu. Ein Vorstandsmitglied, das bei der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsrats mitgewirkt hat, ist bei der Entscheidung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ausgeschlossen.
(2) Gegen die Entscheidungen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes über die Beschwerde kann innerhalb einer vom Tage der Zustellung ab beginnenden Frist von einem Monat Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben werden.

§ 12 Zustellung von Bescheiden

Für die Zustellung der Bescheide des Verwaltungsrats und des Vorstands der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gilt das
Gesetz betreffend die Anwendung des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) vom 27. März 1958 (Amtsbl. S. 393), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509),
in der jeweils geltenden Fassung
[1]
. Die Bescheide müssen, soweit sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Fußnoten
[1])
Vgl. nunmehr Saarländisches Verwaltungszustellungsgesetz, BS-Nr. 2010-1.

§ 13 Beitreibung der Beiträge

Für die Beitreibung der von den Mitgliedern zu erhebenden Beiträge gilt § 84 BRAO sinngemäß.

§ 14 Aufsicht

(1) Das Versorgungswerk untersteht der Aufsicht des Landes, die als allgemeine Rechtsaufsicht durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales und als Versicherungsaufsicht durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ausgeübt wird.
(2) Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele hat das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält
1.
zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,
2.
zur Kapitalausstattung,
3.
zur Vermögensanlage,
4.
zur Rechnungslegung und Berichterstattung,
5.
zur Jahresabschlussprüfung,
6.
zu den Aufsichtsbefugnissen.

§ 15 Satzung

(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Dies gilt insbesondere für
1.
die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
2.
die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen,
3.
die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. 1 S. 376) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der Justiz
[3]
des Saarlandes. Sie werden mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht und treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Fußnoten
[3])
Jetzt Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales gem. der Bekanntmachung vom 6. Oktober 2004 (Amtsbl. S. 2184) - BS-Nr. 1101-5.

§ 16 Übergangsregelung

Die in dem bisherigen, von der Rechtanwaltskammer des Saarlandes gemäß § 117 der Rechtsanwaltsordnung des Saarlandes vom 2. Mai 1955 (Amtsbl. S. 641), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. April 1970 (Amtsbl. S. 377),
[2]
unterhaltenen Versorgungswerk begründeten Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften bleiben unberührt.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS-Nr. 303-3; § 117 der Rechtsanwaltsordnung aufgehoben durch § 17 dieses Gesetzes.

§ 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 117 der Rechtsanwaltsordnung des Saarlandes vom 2. Mai 1955 (Amtsbl. S. 641), geändert durch das Gesetz vom 8. April 1970 (Amtsbl. S. 377) außer Kraft.
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