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Verordnung nach dem Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Vom 10. März 2017

Verordnung nach dem Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
Vom 10. März 2017
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung nach dem Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 10. März 201731.03.2017
Eingangsformel31.03.2017
§ 1 - Inhalte der Aus- und Weiterbildung31.03.2017
§ 2 - Ausgestaltung und Verwendung des Verzeichnisses anerkannter psychosozialer Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter31.03.2017
§ 3 - Inkrafttreten31.03.2017
Auf Grund des § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 18. Januar 2017 (Amtsbl. I S. 114)
[1]
verordnet das Ministerium der Justiz:
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 312-9.

§ 1 Inhalte der Aus- und Weiterbildung

(1) Zu den nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren zu vermittelnden Inhalten gehören mindestens die folgenden Bereiche:
1.
rechtliche Grundlagen:
a)
Rechtsgrundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens,
b)
Rechte und Pflichten der Verletzten und der Bezugspersonen im Strafverfahren,
c)
besondere Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen,
d)
Ablauf und Grundsätze des Ermittlungsverfahrens inklusive der Strafanzeige,
e)
Funktion und Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft,
f)
rechtliche Grundlagen, Funktion und Tätigkeit der Strafverteidigung,
g)
Rechtsbeistand und Nebenklage,
h)
aussagepsychologische Begutachtung,
i)
Ablauf und Grundsätze des Hauptverfahrens,
j)
Stellung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren,
k)
Möglichkeiten der Entschädigung einschließlich Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz, Schadensersatz und Schmerzensgeld einschließlich der möglichen Kostenfolgen für Verletzte,
l)
Täter-Opfer-Ausgleich und
m)
Grundlagen weiterer opferrelevanter Rechtsgebiete, zum Beispiel des Familien- und Zivilrechts sowie des Gewaltschutzgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513),
2.
Viktimologie:
a)
viktimologische Grundlagen, insbesondere
aa)
Theorien der Viktimisierung,
bb)
Bedürfnisse von Opfern,
cc)
Verarbeitungsprozesse und Bewältigungsstrategien von Opfern,
dd)
sekundäre Viktimisierung und
ee)
Umgang mit Scham und Schuld,
b)
Wissen über spezielle Opfergruppen, unter anderem
aa)
Kinder und Jugendliche,
bb)
Personen mit Behinderung,
cc)
Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung,
dd)
Betroffene von Sexualstraftaten,
ee)
Betroffene von Menschenhandel,
ff)
Betroffene von Gewalttaten, insbesondere solcher mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, wie zum Beispiel bei häuslicher Gewalt oder Stalking, und
gg)
Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität,
c)
Grundlagen gendersensibler und interkultureller Kommunikation,
3.
Psychologie und Psychotraumatologie:
a)
zielgruppenspezifische Belastungsfaktoren von Zeugen im Strafverfahren,
b)
Aspekte der Aussagepsychologie,
c)
Trauma und Traumabehandlung sowie
d)
Stabilisierungstechniken,
4.
Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung:
a)
Ziele der psychosozialen Prozessbegleitung,
b)
Leistungen und Methoden, insbesondere
aa)
die Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung während der verschiedenen Phasen des Strafverfahrens,
bb)
Methodenkompetenz, zum Beispiel adressatengerechte Kommunikation, fachgerechter Umgang mit Zeugenaussagen, Dokumentation und Aufklärung über fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht, und
cc)
Kooperation mit anderen Professionen, Netzwerkarbeit,
5.
Qualitätssicherung und Eigenvorsorge:
a)
Formen der Dokumentation,
b)
Möglichkeiten und Grenzen der Integration psychosozialer Prozessbegleitung in das eigene Arbeitsfeld,
c)
Methoden zur Selbstreflexion, zum Beispiel kollegiale Beratung und Supervision,
d)
interdisziplinärer Austausch,
e)
Reflexion der eigenen Motivation zur Opferhilfe und
f)
Methoden der Selbstfürsorge in der professionellen Opferarbeit, zum Beispiel Vermeidung von Überidentifikation und Burn-Out-Prävention.
(2) Von den in Absatz 1 aufgeführten Inhalten kann in einem Weiterbildungskurs abgewichen werden, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren eine mehrjährige Tätigkeit als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter ausgeübt hat.

§ 2 Ausgestaltung und Verwendung des Verzeichnisses anerkannter psychosozialer Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter

(1) In das Verzeichnis nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren werden Name und Anschrift der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sowie die Dauer der Befristung der Anerkennung aufgenommen. Auf Antrag sind in das Verzeichnis Informationen zum sachlichen Tätigkeitsschwerpunkt, zu Telekommunikationsanschlüssen und zum Träger der eingetragenen Personen aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt sowie im Internet veröffentlicht werden.
(2) Für jede eingetragene Person können sachliche Tätigkeitsschwerpunkte aufgenommen werden. Mögliche sachliche Tätigkeitsschwerpunkte sind:
1.
die Begleitung bestimmter Opfergruppen, insbesondere von
a)
Personen eines bestimmten Geschlechts,
b)
Personen mit einer bestimmten sexuellen Orientierung,
c)
Personen aus einer bestimmten Altersgruppe,
d)
Personen aus bestimmten Kultur- oder Sprachkreisen,
e)
Personen mit einer Behinderung oder
f)
Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung, und
2.
die Begleitung von Opfern bestimmter Deliktsgruppen oder Kriminalitätsphänomene, insbesondere von
a)
Sexualdelikten,
b)
Nachstellungsdelikten,
c)
Menschenhandel oder
d)
häuslicher Gewalt.
(3) Nach Ablauf der Befristung und bei Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung werden Daten der eingetragenen Person in nicht suchfähiger Form gespeichert. Nach Absatz 1 gespeicherte personenbezogene Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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