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Gesetz Nr. 1917 zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Vom 18. Januar 2017

Gesetz Nr. 1917 zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Vom 18. Januar 2017
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1917 zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 18. Januar 201701.01.2017
§ 1 - Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleitern und Prozessbegleiterinnen01.01.2017
§ 2 - Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen01.01.2017
§ 3 - Anerkennungsbehörde01.01.2017
§ 4 - Antrag17.12.2021
§ 5 - Befristung, Auflagen01.01.2017
§ 6 - Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen01.01.2017
§ 7 - Verzeichnis01.01.2017
§ 8 - Länderübergreifende Anerkennung01.01.2017
§ 9 - Rechtsschutz01.01.2017
§ 10 - Verordnungsermächtigung01.01.2017
§ 11 - Übergangsregelung01.01.2017
§ 12 - Inkrafttreten01.01.2017

§ 1 Anerkennung von psychosozialen Prozessbegleitern und Prozessbegleiterinnen

Als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin soll anerkannt werden, wer
1.
über die in § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) genannten Qualifikationen verfügt,
2.
in der Regel eine mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit in einem der in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche nachweisen kann,
3.
über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt und
4.
an eine Opferschutzorganisation angebunden ist.
Von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 4 kann im Einzelfall abgesehen werden.

§ 2 Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen

(1) Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren soll anerkannt werden, wenn
1.
die in der Aus- oder Weiterbildung vermittelten Inhalte die Teilnehmer befähigen, selbständig fachlich adäquate psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der den §§ 2 und 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren zu Grunde liegenden Standards durchzuführen,
2.
der Aus- oder Weiterbildung ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zu Grunde liegt und
3.
die Veranstaltungsform sowie ihre Dauer und die Teilnehmerzahl so bemessen ist, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können.
(2) Zu den nach Absatz 1 Nummer 1 zu vermittelnden Inhalten gehören in der Regel Kenntnisse
1.
der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanter Rechtsgebiete,
2.
der Viktimologie, insbesondere Kenntnisse zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen,
3.
der Psychologie und Psychotraumatologie,
4.
der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung und
5.
über Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge.
(3) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten oder der Zuverlässigkeit des Anbieters bestehen.

§ 3 Anerkennungsbehörde

Zuständig für die Anerkennungen nach §§ 1 und 2 ist das Ministerium der Justiz.

§ 4 Antrag

(1) Die Anerkennungen nach §§ 1 und 2 sind schriftlich oder elektronisch bei der nach § 3 zuständigen Stelle zu beantragen.
(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter oder psychosoziale Prozessbegleiterin sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit soll die antragstellende Person bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der nach § 3 zuständigen Stelle beantragen.
(3) Mit dem Antrag auf Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die nach § 3 zuständige Stelle kann bei begründeten Zweifeln den Nachweis der Zuverlässigkeit des Anbieters oder den Nachweis der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten verlangen.

§ 5 Befristung, Auflagen

(1) Die Anerkennung nach § 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung nach § 1 nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist für das Verfahren fort, in dem die Beiordnung bereits erfolgt ist. Eine erneute Anerkennung nach Ablauf einer Befristung ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 1 möglich.
(2) Die Anerkennung nach § 1 oder § 2 kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.

§ 6 Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Der psychosoziale Prozessbegleiter bzw. die Prozessbegleiterin ist verpflichtet, die nach § 3 zuständige Stelle über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 zu unterrichten. Die nach § 3 zuständige Stelle kann verlangen, dass der psychosoziale Prozessbegleiter bzw. die Prozessbegleiterin den Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen führt.
(2) Die Anbieterin oder der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, die nach § 3 zuständige Stelle über grundlegende Änderungen der Ausbildungsinhalte zu unterrichten.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 entscheidet die nach § 3 zuständige Stelle über den Fortbestand der Anerkennung.

§ 7 Verzeichnis

(1) Die nach § 3 zuständige Stelle führt für das Saarland ein Verzeichnis der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter und Prozessbegleiterinnen.
(2) Auf Antrag kann die verzeichnisführende Stelle örtliche und sachliche Tätigkeitsschwerpunkte von psychosozialen Prozessbegleitern und Prozessbegleiterinnen in das Verzeichnis aufnehmen.

§ 8 Länderübergreifende Anerkennung

(1) Die Anerkennung eines psychosozialen Prozessbegleiters bzw. einer Prozessbegleiterin in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 1 gleich. Dies gilt nicht, wenn der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt dauerhaft im Saarland liegt oder dieser ins Saarland verlagert wird.
(2) Die in einem anderen Bundesland anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter und Prozessbegleiterinnen, die auch im Saarland prozessbegleitend tätig sind und nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen, sind verpflichtet, die nach § 3 zuständige Stelle zu unterrichten, wenn die in einem anderen Bundesland erteilte Anerkennung nicht mehr fortbesteht.
(3) Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 2 gleich. Abweichend von Satz 1 kann die nach § 3 zuständige Stelle im Einzelfall bestimmen, dass eine in einem anderen Bundesland anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Saarland nicht anerkannt wird, wenn die in § 2 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Die nach § 3 zuständige Stelle hat vor der Entscheidung über die Anerkennung des psychosozialen Prozessbegleiters bzw. der Prozessbegleiterin die Entscheidung über die Anerkennung der Aus- oder Weiterbildung herbeizuführen.

§ 9 Rechtsschutz

Gegen die Entscheidung der nach § 3 für die Anerkennung zuständigen Stelle ist vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.

§ 10 Verordnungsermächtigung

Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
Einzelheiten der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2,
2.
Einzelheiten der Verfahren zur Anerkennung nach §§ 1 und 2,
3.
Einzelheiten der Ausgestaltung und Verwendung des Verzeichnisses nach § 7 sowie
4.
die Vergütung der psychosozialen Prozessbegleiter und Prozessbegleiterinnen
zu regeln.

§ 11 Übergangsregelung

Abweichend von § 1 Nummer 1 können bis zum 31. Juli 2017 Personen, die eine von einem Bundesland anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren begonnen, aber noch nicht beendet haben, als psychosozialer Prozessbegleiter bzw. psychosoziale Prozessbegleiterin nach § 1 anerkannt werden, sofern sie die übrigen in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Anerkennung ist bis zum 31. Juli 2017 zu befristen.

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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